KAGH: Ordnungsgemäße Beschlussfassung im Verhinderungsfall
- Norbert Gescher

- 15. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Leiters Rettungsdienst und Fahrdienst sowie seiner Stellvertreterin. Der Kläger wendet als Mehrdiözesanrechtsträger und Dienstgeber die für seinen Hauptsitz gültige MAVO Köln an. Die Beklagte ist die gewählte Mitarbeitervertretung und zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob die MAV über die Ablehnung der vom Dienstgeber beantragten Zustimmung ordnungsgemäß Beschluss gefasst hat.
Der KAGH hat die vom Dienstgeber beantragte Zustimmung ersetzt. Nach § 33 Abs.2 Satz 2 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung (MAV) nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt, wobei der Lauf der Wochenfrist erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die geplante Maßnahme beginnt.
Der KAGH schließt sich jetzt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vergleichbaren Problematik des §§ 29 Absatz 2 BetrVG an. Danach kann eine mangels Mitteilung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich soll sein, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (BAG vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 B; vom 22.11.2017 – 7 ABR 46/16).
Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Danach ist der Beschluss der Beklagten über die abschließende Verweigerung der Zustimmung zu den Eingruppierungen als rechtswirksam zu behandeln. Zwar gab es für die turnusmäßige Sitzung am 09.12.2024 keine vorher übermittelte Tagesordnung. Die Entscheidung über die Ablehnung der vom Kläger beabsichtigten Eingruppierungen wurde jedoch von allen geladenen MAV-Mitgliedern einstimmig getroffen. Dabei ist entgegen der Auffassung des KAG unerheblich, dass es keinen Vorabbeschluss über eine Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung gegeben hat. Die einstimmige Sachentscheidung beinhaltete ohne Weiteres eine konkludent ergänzte Tagesordnung (vgl. BAG vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 B, Rdnr. 37; Thüringer LAG vom 14.04.2021 – 6 TABV 35/18, Rdnr. 49; wohl auch Freiburger Kommentar / Gescher, MAVO, § 14 Rdnr. 9). Mehr zu verlangen, würde unnötigen Formalismus bedeuten und zu einer sachlich nicht gebotenen Erschwerung der Gremienarbeit führen.“
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
In der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung der MAV. Zutreffend schließt sich der KAGH der weltlichen Rechtsprechung des BAG an. Eine mangels Mitteilung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung kann demnach ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Mitarbeitervertretung beschlussfähig im Sinne des § 14 Absatz 5 MAVO ist und die (auch virtuell) Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen.
Gericht: KAGH
Az: M 05/2025
Datum: 12.12.2025