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BAG: Pflicht zur Beteiligung des BR schon bei möglicher Umgruppierung

  • Autorenbild: Norbert Gescher
    Norbert Gescher
  • 10. Apr.
  • 2 Min. Lesezeit

Die Arbeitgeberin in diesem Verfahren betreibt u.a. Kindertagesstätten und wendet den TVöD/VKA auf die Beschäftigungsverhältnisse ihrer Mitarbeitenden an. Im Streit steht die Frage der Beteiligungspflicht des Betriebsrats bei Umgruppierungen.

Hintergrund sind veränderte Tätigkeitsmerkmale der EG S 8 b TVöD/VKA, die mit Wirkung zum o1.07.2022 neu gefasst worden sind und um die Aufzählung weiterer beispielhafter Tätigkeiten ergänzt wurden. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, für die betroffenen Mitarbeitenden eine Eingruppierungsentscheidung zum 1.7.2022 zu treffen und den Betriebsrat um Zustimmung zu dieser zu ersuchen. In den beiden ersten Instanzen war der Betriebsrat mit seinem Antrag unterlegen.

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte nunmehr Erfolg. Nach dem Urteil kann der Betriebsrat gem. § 101 BetrVG analog beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung zu treffen und ein Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs.1 S. 1 BetrVG einzuleiten. Dabei hebt das BAG hervor, dass der Arbeitgeber schon dann verpflichtet sei, eine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung zu treffen, wenn sich die auszuübende Tätigkeit oder, bei gleichbleibender Tätigkeit, die maßgebende Vergütungsordnung ändere und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine neue Eingruppierung des Arbeitnehmers erforderlich werde.

Schon die objektive Möglichkeit, dass sich durch die Änderung eine abweichende Eingruppierung ergeben könne, sei für diese Verpflichtung ausreichend. Unerheblich sei hingegen, ob es im Ergebnis der Überprüfung auch zu einer veränderten Eingruppierung komme.  

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


Die Entscheidung stärkt die Beteiligungsrechte der Betriebsräte bei Umgruppierungen und stellt insbesondere klar, dass der Arbeitgeber keine Vorwegnahme der Entscheidung treffen kann, indem er die Änderung der Vergütungsordnung seinerseits als unwesentlich ansieht. Vielmehr entfällt die Beteiligungspflicht in diesen Fällen nur ganz ausnahmsweise, wenn es von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung zu einer abweichenden Eingruppierung führen kann. Diese strengen Ausnahmevorraussetzungen hat das BAG in diesem Fall zutreffend verneint.

 

Gericht:          BAG

Az:                   1 ABR 43/24 

Datum:            25.11.2025

 
 
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