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GKAG Hamburg: Zur Eingruppierung eines Schulhausmeisters

  • Autorenbild: Norbert Gescher
    Norbert Gescher
  • 5. Sept. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Die Parteien streiten um die Eingruppierung eines als Schulhausmeister eingestellten Mitarbeiters. Am 24. März 2024 schlossen das klagende Bistum und der Mitarbeiter M. einen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. Mai 2024.

Das klagende Bistum stufte den Mitarbeiter vorübergehend in die Entgeltgruppe 6 Anlage 1 zur DVO - Entgeltordnung - ein und zahlte ihm eine Zulage in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 7. Mit Antrag vom 20. März 2024 bat es die Beklagte, dieser Maßnahme zuzustimmen. Die Beklagte lehnte ab. Das anschließende Einigungsgespräch blieb erfolglos. Das klagende Bistum zog danach den Antrag zurück, bewertete die Stelle neu mit der Entgeltgruppe 7 und reichte bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung ein.

Im Ergebnis stimmten beide Parteien dahingehend überein, dass die Entgeltgruppe sieben zutreffend ist. Das klagende Bistum allerdings geht davon aus, dass dies nur deshalb der Fall ist, weil ein Zusatzmerkmal eröffnet sei und sich die Tätigkeit des mitarbeitenden hier erheblich aus der Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung durch die Übertragung der Aufgabe eines Liegenschaftsverwalters heraushebt. Die Beklagte Mitarbeitervertretung hingegen geht davon aus, dass alle Schulhausmeister in die Entgeltgruppe sieben einzugruppieren sind.

Das Gericht hat der Klage jetzt als zulässig und begründet stattgegeben, weil zumindest in diesem Einzelfall die angewendete Entgeltgruppe sieben zutreffend sei.


Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


In diesem konkreten Fall verweist das Gericht zutreffend darauf, dass nur die personelle Einzelmaßnahme zu bewerten ist und keine Feststellungmöglichkeit besteht, für eine ganze Gruppe von gleichartig Beschäftigten eine Klärung herbeizuführen oder wegen der beabsichtigten Klärung die Zustimmung in einem Einzelfall zu verweigern. Dabei kann es je nach Fall Situation zu erheblichen Unterschieden führen, ob ein mitarbeitender direkt in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert ist oder nur durch das Erreichen von Zusatzmerkmalen aus einer niedriger liegenden Grund Eingruppierung in die höhere Eingruppierung gelangt. Die Frage, ob gegebenenfalls weitere Stufenaufstiege möglich sind, ist nur dann zu beantworten, wenn auch die Grundeingruppierung bekannt ist. In diesen Fällen ist daher ein Rechtsschutzbedürfnis zumindest im Einzelfall für eine exakte Klärung der Herleitung der Eingruppierung zu bejahen.

 

Gericht:               GKAG Hamburg

Az:                       I MAVO 3/25

Datum:                03.06.2025

 
 
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