GKAG Hamburg: Beteiligungspflicht der MAV bei Anwendung von Stufenlaufzeiten
- Norbert Gescher

- 9. Nov.
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Diesem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Mitarbeitervertretung über Jahre hinweg bei der Anwendung von Stufenlaufzeiten nach den AVR-Caritas nicht beteiligt worden ist.
Die Dienstgeberseite hatte eingewendet, dass nur die erstmalige Eingruppierung als solche, nicht jedoch die spätere Anwendung von Stufenlaufzeit in mitbestimmt sei.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 ist der Dienstgeber antragsgemäß wie folgt verurteilt worden:
"Der Beklagte wird verurteilt, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung, für die seit dem 1.1.2024 eine Erhöhung der Stufenzuordnung angewendet wird, das Beteiligungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Erzbistum Hamburg nachzuholen."
Hinweise Dr. Norbert Gescher
Das Urteil ist eine wichtige Bestätigung der Reichweite der zwingenden Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Eingruppierung von Mitarbeitenden. Der kirchlicher Arbeitsgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass wie im weltlichen Bereich auch zur Eingruppierung nicht nur die Zuordnung zur Entgeltgruppe, sondern auch die Stufenzuordnung gehört. In der Praxis werden die nachfolgenden Stufenlaufzeiten aber häufig ohne Durchführung des Beteiligungsverfahrens angewendet. Das Urteil stellt nunmehr klar, dass die Mitarbeitervertretungen auch hier ein gerichtlich durchsetzbares Mitbeurteilungsrecht haben.
Gericht: GKAG Hamburg
Az: I MAVO 8/25
Datum: 14.10.2025