BAG: Unwirksame Probezeitregelung bei befristetem Arbeitsvertrag?
- Norbert Gescher

- vor 35 Minuten
- 2 Min. Lesezeit
In diesem Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit.
Ihr Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet und enthielt eine Probezeitregelung von vier Monaten innerhalb derer eine zweiwöchige Kündigungsfrist gelten sollte. Die Klägerin hielt diese Regelung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs.3 TzBfG für unwirksam. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:
„(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“
Nach Auffassung der Klägerin hätte ihr Arbeitsverhältnis daher frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist enden können. Sie hat zudem vorgetragen, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Probezeitklausel nach § 15 Abs. 4 TzBfG die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses insgesamt unwirksam sei. Jede
In zweiter Instanz hatte das Landesarbeitsgericht tatsächlich die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen und entschieden, dass im Regelfall davon auszugehen sei, dass die Probezeit nicht länger als 25% des Befristungszeitraums umfassen dürfe. Die Kündigung erachtete das LAG aber dennoch für wirksam, allerdings erst mit Wirkung zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen..
Dagegen hat das BAG jetzt entschieden, dass es keinen Regelwert von 25 % gäbe, sondern in jedem Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen sei. Hierbei habe aber die Beklagte dargelegt, dass ein zeitlich umfassender Einarbeitungsplan im Umfang der Probezeit bestanden habe, so dass auch deren Dauer berechtigt sei.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Auch wenn das BAG die Dauer der Probezeit in diesem Fall für wirksam erachtet hat, lohnt sich in bei befristeten Verträgen ein kritischer Blick auf die Verhältnismäßigkeit. Allerdings geht das BAG davon aus, dass auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer nicht von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen ist.
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 160/24
Datum: 30. Oktober 2025