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BAG: Personelle Einzelmaßnahme – Einstellung – Matrixstrukturen

  • Autorenbild: Paula Diegelmann
    Paula Diegelmann
  • 2. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Gegenstand des Streites zwischen den Parteien ist die Aufhebung von vier personellen

Einzelmaßnahmen. Diese beruhen auf der Frage, ob dem Betriebsrat nach § 99 BetrVG

ein Beteiligungsrecht zusteht, wenn Führungskräfte in einem Betrieb eingesetzt

werden, obwohl sie arbeitsvertraglich nicht beim Betriebsinhaber, sondern bei einem

anderen Unternehmen des Konzerns angestellt sind.

Die Beklagte ist Produzentin und Vertreiberin von Massenspektrometern und

beschäftigt 500 Arbeitnehmer. Sie ist Teil des T-Konzerns, der über

unternehmensübergreifende Organisationsstrukturen verfügt. Die Konzernmutter von

T hat ihren Sitz in den USA. Im Betrieb der Beklagten sind vier Personen tätig, die nicht

bei der Beklagten, sondern bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen des gleichen

Konzerns angestellt sind. Sie erledigen ihre Aufgaben im Betrieb der Beklagten per

Videokonferenz. Der Betriebsrat der Beklagten vertritt die Auffassung, dass es sich bei

der Beschäftigung der vier Personen um Einstellungen i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG

handelt, da sie durch ihre Tätigkeit, die teilweise auch die Wahrnehmung von

Vorgesetztenfunktionen umfasse, in den Betrieb der Beklagten eingegliedert seien. Der

Betriebsrat beantragt daher die Beklagte zu verpflichten, diese Einstellungen

aufzuheben, solange keine Zustimmung vorliege oder die Zustimmung gerichtlich

ersetzt worden sei. Die Beklagte beantragte hingegen, die Anträge des Betriebsrats

abzuweisen, da dessen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht

einschlägig sei. Die Beklagte besitze kein Weisungsrecht gegenüber den vier Personen.

Zudem bestehe keine hinreichende Zusammenarbeit zwischen den vier Personen und

den anderen im Betrieb der Beklagten beschäftigten Personen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgte die Beklagte weiterhin das Ziel, die Anträge des

Betriebsrats abzuweisen. Zwar sah das BAG die Rechtsbeschwerde der Beklagten als

begründet an, aufgrund einer in den Vorinstanzen mangelhaft getroffenen Feststellung

konnte es jedoch nicht abschließend klären. Ob die Anträge des Betriebsrats begründet

sind. Die Streitigkeit wurde demnach mit Beschluss an das LAG Bremen

zurückgewiesen.

Das BAG korrigierte die Auffassung des LAG Bremen dahingehend, dass es für eine

Einstellung i.S.d § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht ausreicht, wenn jemand als Führungskraft

oder Vorgesetzter im Betrieb tätig ist. Vielmehr ist für eine Einstellung erforderlich,

dass die Personen weisungsgebunden tätig sind und dem Betriebsinhaber zumindest

ein Mindestmaß an arbeitsvertragstypischem Weisungsrecht zusteht, welches im

Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit realisiert werden kann. Dies gilt auch für

Führungskräfte, die bei einem anderen Unternehmen des Konzerns angestellt sind.

Laut BAG ersetzt die Vorgesetztenfunktion nicht das Weisungsrecht, da dadurch keine

Arbeitgeberstellung des Betriebsinhabers gegenüber den Führungskräften entsteht.

Das BAG gibt außerdem zu verstehen, dass eine fachliche Weisungsbefugnis nicht mit

der Erfüllung des Betriebszwecks gleichzusetzen ist. Sie kann jedoch bei der

Beantwortung der Frage, ob die Erfüllung des Betriebszwecks durch diese Person

gewährleistet ist, berücksichtigt werden. Entscheidend hierfür ist die Einbindung in die

operativen Aufgaben und Arbeitsprozesse des Betriebs, was insbesondere dann

gegeben ist, wenn die Führungskraft regelmäßig mit den Arbeitnehmenden im Betrieb

zusammenarbeitet und ihre fachliche Weisungsbefugnis auch tatsächlich wahrnimmt.


Hinweis von Paula Diegelmann:


Mit seiner Entscheidung macht das BAG deutlich, dass hinsichtlich des Schutzzwecks

des Begriffs der Einstellung kein weitergehendes Verständnis für Führungskräfte greift.

Zugleich wird durch die Entscheidung verdeutlicht, dass § 99 BetrVG in

Matrixstrukturen eines Konzerns ausschließlich dann eine Anwendung findet, wenn

der Betriebsinhaber den Führungskräften zumindest teilweise arbeitsvertragstypische

Weisungen erteilen darf.


Gericht: BAG

Az.: 1 ABR 25/24

Datum: 23.09.2025


 
 
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