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ArbG Essen: Benachteiligung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Bewerbungsverfahren

  • Autorenbild: Paula Diegelmann
    Paula Diegelmann
  • vor 13 Minuten
  • 2 Min. Lesezeit

Streitgegenständlich ist die Frage gewesen, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG wegen unmittelbar Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung zukommt.

Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich im Jahr 2024 auf eine Teilzeitstelle, welche bei dem Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ausgeschrieben war. Am 18.12.2024 erhielt er eine E-Mail, in der ihm mitgeteilt wurde, dass seine Bewerbung im kommenden Bewerbungsprozess keine Berücksichtigung finden werde. Daraufhin machte der Kläger am 20.01.2025 zunächst gegenüber dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend.

Einen Monat später, am 20.02.2025, erhob der Kläger vor dem ArbG Essen Klage und begehrte vom Beklagten eine Entschädigungssumme i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern. Als Begründung gab der Kläger unter anderem an, durch den Beklagten innerhalb des Bewerbungsprozesses aufgrund seiner bestehenden Schwerbehinderung diskriminiert worden zu sein. Als öffentlicher Arbeitgeber sei der Beklagten nach § 165 S. 3 SGB IX verpflichtet gewesen, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Ein Wegfall dieser Verpflichtung sei nach Ansicht des Klägers aufgrund seiner bestehenden MS-Office-Kenntnisse ausgeschlossen.

Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und vertrat die Auffassung, dass eine Diskriminierung des Klägers nicht erfolgt sei. Als Begründung gab er insbesondere an, dass der Kläger fachlich ungeeignet für die Stelle gewesen sei und eine Einladung gem. § 165 S. 4 SGB IX demnach nicht erforderlich gewesen wäre. Dies sei insbesondere daran deutlich geworden, dass der Bewerbung keine fachlichen Nachweise beigefügt waren, mit denen die in der Stellenausschreibung geforderten MS-Office-Kenntnisse hätten nachgewiesen werden können.

Das ArbG Essen sah die zulässige Klage teilweise als begründet an. Dem Kläger stehe wegen der Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. zwei Bruttomonatsgehältern zu. Eine offensichtliche fachliche Ungeeignetheit, welche die Verpflichtung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch nach § 165 S. 4 SGB IX entfallen lassen würde, konnte das ArbG Essen nicht erkennen. Die Bewerbung des Klägers enthielt ausreichende Angaben zu seiner Ausbildung, seinen Berufserfahrungen sowie seinen MS-Office-Kenntnissen. Der Beklagte konnte demnach nicht aufgrund des Fehlens von fachlichen Nachweisen über die bestehenden MS-Office-Kenntnisse darauf schließen, dass der Bewerber fachlich ungeeignet sei.


Hinweise von Paula Diegelmann:


Das Urteil verdeutlicht, dass bloße Zweifel an der fachlichen Eignung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers für den öffentlichen Arbeitgeber keinen Grund darstellen, diesen als ungeeignet i.S.d. § 165 S. 4 SGB IX für die ausgeschriebene Stelle einzustufen. Selbst das Fehlen entsprechender fachlicher Nachweise über MS-Office-Kenntnisse begründet keine offensichtliche Ungeeignetheit, sofern aus den vorliegenden Bewerbungsunterlagen eine zumindest mögliche fachliche Eignung ersichtlich wird.


Gericht: ArbG Essen

Az.: 2 CA 463/25

Datum: 24.06.2025

 
 
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