BAG: Wie kann der Vergleich über einen Zeugnisanspruch vollstreckt werden?
- Norbert Gescher

- 12. Juni
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Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hatte sich ein Krankenhausträger mit seinem früheren Geschäftsführer u.a. auf eine Zeugniserteilung verständigt. In dem gerichtlichen Vergleich wurde hierzu folgender Passus aufgenommen:
„4. Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“
Im Nachgang konnten sich die Parteien nicht auf einen Zeugnistext einigen und waren unter anderem hinsichtlich der aufzunehmenden Tätigkeitsbeschreibung unterschiedlicher Auffassung. Eine Einigung km auch nicht zustande nachdem der Arbeitgeber dem früheren Geschäftsführer ein Zeugnis entsprechend einem vom Arbeitsgericht im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlag erteilt hatte. Der frühere Geschäftsführer akzeptierte diesen Entwurf nicht und erklärte noch im erstinstanzlichen Verfahren, der von ihm zuletzt übersandte Entwurf solle an die Stelle des ersten Entwurfs treten. Er vertrat dazu die Auffassung , der von ihm selbst erstellte Zeugnisentwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere sei dem Gesichtspunkt der Mitgeschäftsführung hinreichend Rechnung getragen. Ihm habe die operative Leitung der Klinik und die Hauptverantwortung für das medizinische Fachpersonal oblegen. Die erreichten Gewinnergebnisse und die positive wirtschaftliche Entwicklung während seiner Geschäftsführertätigkeiten seien sachlich richtig in seinem Zeugnisentwurf wiedergegeben.
Da eine Einigung nicht erfolgt ist, beantragte der frühere Geschäftsführer
„wegen Nichterteilung des Zeugnisses nach dem geschlossenen Vergleich“
ein Zwangsgeld festzusetzen.
Das erstinstanzliche ArbG Solingen hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen und auch das LAG hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Dagegen hat das BAG zwar die hinreichende Bestimmtheit angenommen, dem früheren Geschäftsführer aber im Ergebnis ebenfalls kein Recht gegeben. So sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich als Vollstreckungstitel nicht zu unbestimmt, weil die Krankenhausträgerin zwar die Verpflichtung übernommen hat, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden, der frühere Geschäftsführer aber das Recht hat, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Sie habe aber nachvollziehbar Umstände vorgetragen, die eine mögliche Verletzung des Zeugnisprozessualen Wahrheitsanspruchs aufzeigen.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Die Entscheidung ist richtig und konsequent. Sie sichert zugleich eine übliche Vergleichspraxis vor den Arbeitsgerichten ab. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im konkreten Fall kein Zwangsgeld festgesetzt wurde. Es bleibt nämlich dabei, dass bei derartigen Vergleichen die Zwangsgeldfestsetzung möglich ist und nur dann nicht erfolgt, wenn die Schuldnerin des Zeugnisses, also die frühere Arbeitgeberin, nachvollziehbar darlegt, dass das gewünschte Zeugnis die Grundsätze der Zeugnis Wahrheit oder der Zeugnis Klarheit verletzen könnte. Wenn die frühere Arbeitgeberin dies darlegen kann, ist in einem neuen Verfahren erneut über den Zeugnistext zu entscheiden. Wenn solche Anhaltspunkte aber nicht vorgetragen werden, steht dem Gläubiger des Zeugnisses, also dem früheren Mitarbeitenden, die Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld offen.
Gericht: BAG
Az: 8 AZB 25/25
Datum: 07.05.2026
