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  • AutorenbildNorbert Gescher

BAG: Umfang des Mandats der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Im Betrieb eines Textilhandelsunternehmens, für den keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist, streiten die für das Unternehmen gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung und der lokale Betriebsrat über die Berechtigung der Gesamtschwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. In der betroffenen Filiale waren zuletzt zwei schwerbehinderte Mitarbeitende beschäftigt.

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hatte de Betriebsrat in der Vergangenheit erfolglos aufgefordert, sie über stattfindende Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen zu informieren und sie zu diesen einzuladen.


Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat zuletzt noch beantragt:


den Betriebsrat zu verpflichten, sie zeitgleich mit der Ladung der übrigen teilnahmeberechtigten Teilnehmer zu allen Betriebsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, solange für die Filiale N eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist.


Während der Betriebsrat selbst keinen Antrag gestellt hat, hat die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gesamtschwerbehindertenvertretung sei zwar berechtigt, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, solange keine Schwerbehindertenvertretung in der Filiale N existiere. Nach § 178 Abs. 8 SGB IX dürfe aber nur die örtliche, für den Betrieb zuständige Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsversammlungen teilnehmen

 

Nach dem jetzt vorliegenden Beschluss ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung berechtigt, an den vom Betriebsrat der Filiale N einberufenen Betriebsversammlungen teilnehmen.

Nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen. Nach § 178 Abs. 8 SGB IX kann die Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn ihre Mitglieder nicht Angehörige des Betriebs oder der Dienststelle sind.

 

 

Hinweise von RA Dr. Norbert Gescher


Zutreffend bestätigt, dass BAG, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Interessenvertretung berechtigt ist, an den vom Betriebsrat einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen. Die Teilnahmeberechtigung folgt nach der jetzt vorliegenden Entscheidung bereits aus Wortlaut und Systematik von § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX, der eine Vertretung der „Interessen der schwerbehinderten Menschen“ regelt, „die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist“. Diese Interessenvertretung im sog. erstreckten Mandat t nach dem Wortlaut der Norm weder daran gebunden, dass in dem Betrieb oder in der Dienststelle ohne Schwerbehindertenvertretung die nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erforderliche Mindestzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen erreicht ist noch besteht sie nur für bestimmte Angelegenheiten.

 

Gericht:              Bundesarbeitsgericht

Az:                      7 ABR 23/22

Datum:               12.12.2023

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