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KAG Rottenburg-Stuttgart: Fehlerhafte Eingruppierung nach AVR-Caritas von Mitarbeitenden im Hausnotruf 

  • Autorenbild: Norbert Gescher
    Norbert Gescher
  • 24. Apr.
  • 2 Min. Lesezeit

Streitgegenständlich war die Klage eines kirchlichen Dienstgebers auf Zustimmung zur Eingruppierung nach Anlage 2 AVR-Caritas.

Die Klägerin bietet verschiedene Soziale Dienste an, u. a. einen Hausnotruf. Beim Hausnotruf geht es im Kern um eine technische Lösung für Menschen, um jederzeit Unterstützung anfordern zu können. Der von der Klägerin im Rahmen des Hausnotrufs zur Verfügung gestellte Notfallknopf gewährleistet die Erreichbarkeit der Hausnotrufzentrale (HNRZ) der Klägerin. Diese Zentrale ist an 24 Stunden/Tag, 7 Tage/Woche und 365 Tage/Jahr besetzt und ansprechbar.

Dabei wird ein Sprechkontakt zu einer Mitarbeiter/-in der Hausnotrufzentrale hergestellt, welche mit dem Hilfsbedürftigen spricht, einen etwaigen Einsatzbedarf klärt und alle weiteren notwendigen Maßnahmen organisiert, indem sie zum Beispiel Angehörige kontaktiert oder im Bedarfsfall auch Rettungsmittel anfordert. Die Mitarbeiter/-innen der Hausnotrufzentrale sind sowohl in sozialen Angelegenheiten als auch in medizinischen Fragestellungen speziell geschult.

Die Klägerin beantragte für drei neu eingestellte Mitarbeitende in diesem Bereich die Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7 der Anlage 2 AVR. In

allen drei Fällen stimmte die Beklagte der Einstellung zu, lehnte aber ihre Zustimmung zu der von der Klägerin jeweils beantragten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 10 Ziffer 7 der Anlage 2 AVR mit der Begründung ab, dass die Vergütungsgruppe 10 den tatsächlichen Tätigkeitsmerkmalen nicht entsprechen würde.

Dieser Einschätzung folgt das KAG und weist die Klage auf Zustimmungsersetzung ab. Es verweist darauf, dass für die Differenzierung zwischen den Tätigkeitsmerkmalen Ziffer 7 und Ziff. 1 der Vergütungsgruppe 10 und Ziff. 9 der Vergütungsgruppe 9 (die zusätzlich das Tätigkeits-/Hervorhebungsmerkmal „selbständige Tätigkeit“ verlangt), entscheidend darauf abzustellen ist, ob „für die (Tätigkeit) eine fachliche Einarbeitung erforderlich“ ist. In Ermangelung einer Definition in den AVR sei dabei nach dem herkömmlichen Verständnis eine „fachliche Einarbeitung“ erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die – ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen – vom Dienstgeber in der Regel nicht lediglich in einer sehr kurzen Einweisung oder Anlernphase vermittelt werden können. Zwar habe der AVR-Geber ein erforderliches Zeitmaß für die fachliche Einarbeitung nicht statuiert, jedoch erscheint es notwendig, dass die erforderliche Einarbeitung im Regelfall über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase (von mindestens ein oder zwei Tagen) hinausgeht.

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher

 

Das Urteil bringt eine wichtige Klärung des Begriffs der fachlichen Einarbeitung, die demnach immer schon dann vorliegt, wenn mehr als eine kurze Einweisung erfolgt. Im vorliegenden Fall war das unzweifelhaft erfüllt, weil die drei Mitarbeiterinnen jeweils ein

Schulungscurriculum mit 80 Einheiten á 45 Minuten, also in insgesamt 60 Stunden absolvieren mussten.

 
 
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