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BAG: AGG-Entschädigungsklage im Stellenbesetzungsverfahren

  • Autorenbild: Paula Diegelmann
    Paula Diegelmann
  • vor 13 Minuten
  • 2 Min. Lesezeit

Streitgegenständlich war die Klage eines erfolglosen Bewerbers um einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung im Stellenversetzungsverfahren. Der Kläger hatte hierbei die Auffassung vertreten die Beklagte habe ihn aufgrund seiner vorliegenden Schwerbehinderung (GdB von 80) benachteiligt.

Der Kläger bewarb sich am 23. August 2021 auf eine von der Beklagten im Internet ausgeschriebene Stelle. Seine Bewerbung ging der Beklagten am 24. August 2021 zu.

Am selben Tag erhielt ein Mitbewerber die Stellenzusage mit samt Vertragsentwurf, welcher von diesem am 26. August 2021 angenommen wurde. Der unterzeichnete Arbeitsvertrag lag der Beklagten jedoch erst am 03. September 2021 vor – dem Tag, an welchem der Kläger die Absage von der Beklagten erhielt.

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des § 164 Abs. 1 AGG, da die Stelle nicht ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit gemeldet worden sei. Die Beklagte habe zwar die Stelle der Arbeitsagentur ordnungsgemäß übermittelt, damit gemeldet und somit über die Jobbörse veröffentlicht, jedoch habe sie keinen betreuten Vermittlungsauftrag nach § 187 Abs. 4 SGB IX an die hierfür zuständige Stelle gerichtet. Zudem sein aus Sicht des Klägers das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen, da der Arbeitsvertrag mit seinem Mitbewerber erst nach Eingang seiner Bewerbung abgeschlossen worden ist. Hieraus würde sich aus Sicht des Klägers die Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung ergeben. Die Beklagte hätte diese Benachteiligung aus Sicht des Klägers nicht entkräftet.

Das LAG Düsseldorf, sowie das BAG bestätigen, dass durch Verfahrensfehler nach § 164 Abs. 1 SGB IX die Vermutungswirkung des § 22 AGG ausgelöst wird. Die Vermutungswirkung kann jedoch nach Ansicht der Gerichte durch eine Beweiserbringung widerlegt werden, welche verdeutlicht, dass das Stellenbesetzungsverfahren bereits beendet gewesen ist. Durch Zeugenbeweise konnte die Beklagte die Vermutungswirkung erfolgreich widerlegen. So wurde durch mehrere Zeugen der Beklagten bestätigt, dass die Entscheidung einen Bewerbenden einstellen zu wollen, bereits eine Stunde vor Eingang der Bewerbung des Klägers final getroffen wurde. Das Stellenbesetzungsverfahren ist somit durch die entgültige Entscheidung für einen Bewerber, bereits beendet gewesen.

 

Hinweise von Paula Diegelmann:

Durch die vorliegende Entscheidung wird deutlich, dass die interne Entscheidung des Arbeitgebers, einen Bewerbenden einstellen zu wollen maßgebend für die Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens ist. Die Kommunikation des Arbeitgebers nach außen, sowie die Vertragsausfertigung und -auszeichnung stellen lediglich Umsetzungsakte dar.

Es ist zu betonen, dass der Einsatz von Stichtagsregelungen, welche das Bewerbungsverfahren zu einem bestimmten Tag automatisch beenden lassen, ein hilfreiches Instrument darstellen können, um Streitigkeiten um die Beendigung des Stellenbewerbungsverfahrens zu vermeiden.

 

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Aktenzeichen:  8 AZR 123/24

Datum:  27.03.2025

 
 
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