Wir hatten in unserem Blogbeitrag vom 23.12.2023 bereits über das Verfahren 6 AZR 157/22 (B) berichtet. In diesem Verfahren richtete der 6. Senat des BAG an den 2. Senat folgende Anfrage:
"Wird an der seit dem Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt?"
Der 2. Senat hatte daraufhin den EuGH um die Beantwortung von erforderlichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht.
Ergänzend dazu hat nunmehr der 6. Senat des BAG nochmals nachgesteuert und ebenfalls den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts u.a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.
Hinweise von Rechtsanwalt Adrian Kalb:
Der Beschluss des BAG (6 AZR 152/22 (A)) liegt bislang nur als Pressemitteilung Nr. 13/24 vor. Der 6. Senat begehrt mit der ergänzenden Vorlage an den EuGH, Klarheit darüber zu schaffen, welche Rechtsfolgen neben der nicht durchgeführten Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG bei einer zwar durchgeführte, aber fehlerhafte durchgeführten Massenentlassungsanzeige eintreten. Unseren Blogbeitrag zur Entscheidung 6 AZR 157/22 (B) vom 14.12.2023 können Sie unter nachfolgendem Link nachlesen:
Gericht: BAG
Az: 6 AZR 152/22 (A)
Datum: 23.05.2024
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