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Besprechungsraum GESCHER Arbeitsrecht

Mitarbeitervertretung

Bundesweit beraten und vertreten wir Mitarbeitervertretungen, Gesamtmitarbeitervertretungen, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen sowie Diözesane Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsrechtliche Kommissionen.

Der Dritte Weg der Kirchen beinhaltet im kollektiven Arbeitsrecht eigenständige Regelwerke, die sich sowohl vom Betriebsverfassungsgesetz, als auch den Personalvertretungsgesetzen unterscheiden und für den katholischen Bereich in den Mitarbeitervertretungsordnungen der Bistümer und für den evangelischen Bereich im Mitarbeitervertretungsgesetz normiert sind.

Sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen, als auch die Durchsetzungswege unterscheiden sich zum Teil erheblich vom weltlichen Recht und erfordern ein hohes Maß an Spezialisierung. Einen erheblichen Teil unserer Beratungsleistung nehmen dabei neben der Durchsetzung von Beteiligungsrechten vor den kirchlichen Arbeitsgerichten insbesondere die Unterstützung und Beratung im Rahmen von Verhandlungen zu Dienstvereinbarungen ein.  Dort wiederum liegt ein Schwerpunkt im Bereich von Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit sowie der Einführung und Anwendung von IT-Systemen.

Arbeitszeit

Wenige Bereiche prägen die Zusammenarbeit in den Einrichtungen und die Arbeitsbedingungen so intensiv, wie die Regelungen zur Arbeitszeit. Wir beraten und entwickeln unter Beachtung der kirchenarbeitsrechtlichen Vorgaben Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit, Arbeitszeitkonten, Zeiterfassung und Dienstplangestaltung. Dazu gehören unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG selbstverständlich auch die vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Zuordnung von Stunden als Mehrarbeit oder Überstunden.  

AVO/KAVO

Kirchliche Rechtsträger dürfen ausschließlich paritätisch gesetztes Recht der arbeitsrechtlichen Kommissionen anwenden. Sofern die Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag daher nicht auf die AVR-Caritas verweisen, haben sie zwingend auf die jeweiligen Beschlüsse der Kommission zur Regelung des kirchlichen Arbeitsrechts (KODA) verweisen. In den einzelnen Bistümern werden diese Regelungen unterschiedlich AVO oder KAVO genannt und jeweils ergänzt durch hierzu vereinbarte Anlagen. In vielen Bereichen finden sich vergleichbare Regelungen wie in den AVR Caritas, es finden sich aber auch erhebliche Unterschiede, die u.a. auf den unterschiedlichen Anwendungsbereichen beruhen. Wir beraten und unterstützen Mitarbeitervertretungen in Fragen der ordnungsgemäßen Anwendung der AVO/KAVO und der Ausfüllung von Öffnungsklauseln. Zudem vertreten wir auch individualrechtliche Mandate im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechtspositionen aus den AVO/KAVO.          

AVR-Caritas

Kirchliche Rechtsträger dürfen ausschließlich paritätisch gesetztes Recht der arbeitsrechtlichen Kommissionen anwenden. Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas)     gelangen zur Anwendung, sofern der Dienstvertrag eine entsprechende Bezugnahmeklausel hierauf enthält. Sie regeln umfassend die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses. Je nach Mitarbeitenden finden sich zum Teil differenzierte Regelungen, so insbesondere in den Anlagen 30 ff. für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und den Sozial- und Erziehungsdienst. Wir beraten und unterstützen Mitarbeitervertretungen in Fragen der ordnungsgemäßen Anwendung der AVR-Caritas und der Ausfüllung von Öffnungsklauseln. Zudem vertreten wir auch individualrechtliche Mandate im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechtspositionen aus den AVR-Caritas.

Datenschutz

Datenschutz in kirchlichen Einrichtungen ist ein wesentliches Thema insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Dienstvereinbarungen zur Einführung und Anwendung von IT-Systemen. Dabei gibt es spezielle kirchliche Datenschutzregelungen wie das KDG oder die KDR-OG für die Orden päbstlichen Rechts. Die katholische Kirche hat zudem ein eigenes Datenschutzgericht geschaffen, das interdiözesane Datenschutzgericht mit Sitz in Köln. Daneben sind aber auch die weltlichen Datenschutzregelungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG anwendbar und der Rechtsweg zu den weltlichen Gerichten steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, die sich auf einen Verstoß gegen weltliche Datenschutzregelungen berufen.

In der novellierten Grundordnung 2023 finden die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften (endlich) Erwähnung und stellen schon lange einen zentralen Baustein in der kollektivrechtlichen Ausgestaltung des Dritten Weges dar. Sie unterstützen und beraten insbesondere die Mitarbeitervertretungen in ihren Bistümern und fördern die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung. Zunehmend werden sie auch in zentrale Umstrukturierungen einbezogen oder übernehmen sogar einzelne Beteiligungsrechte. Die Beratung von DiAGen ist ein komplexes Tätigkeitsfeld, dem wir uns mit großer Freude widmen.

Dienstvereinbarungen

Während im Betriebsverfassungsrecht grundsätzlich zu allen Themen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können und lediglich danach differenziert wird, ob diese erzwingbar sind oder nicht, enthält § 38 MAVO einen abschließenden Katalog zulässiger Dienstvereinbarungen, von denen dann jedoch der größte Teil über einen Antrag nach § 37 Abs.1 MAVO und ein Einigungsstellenverfahren nach § 37 Abs.3 MAVO erzwingbar sind.

Dienstvereinbarungen stellen gleichwohl auch im Anwendungsbereich der MAVO ein wesentliches Instrument zur Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Umsetzung von Beteiligungsrechten der MAVen im Rahmen der Mitbestimmung dar. 
Wir beraten bundesweit MAVen, Gesamtmitarbeitervertretungen und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen bei der Verhandlung von Dienstvereinbarungen. Wesentliche Themen, zu denen wir gerne und regelmäßig unterstützen sind: 

•    IT-Systeme inkl. Datenschutz
•    Sozialpläne
•    Vergütungssysteme
•    Variable Vergütung
•    Arbeitszeit  
•    Mobile Arbeit / Homeoffice
•    Arbeitszeiterfassung 
•    Dienst- und Schichtplangestaltung 
•    Ausfallmanagement 
•    Inklusionsvereinbarungen 
•    Urlaub 
•    Gesundheitsschutz 
•    BEM 

Inklusionsvereinbarungen

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat ein Initiativrecht, um die Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung einzuleiten (§ 166 SGB IX). Die Inklusionsvereinbarung ist dann unter Einbeziehung der Mitarbeitervertretung mit dem Dienstgeber zu verhandeln und als “Vertrag eigener Art” abzuschließen. Wir unterstützen regelmäßig sowohl die Mitarbeitervertretungen, als auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Verhandlungen über diese komplexen Regelwerke.

IT

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Beratung liegt in der Einführung und Anwendung von IT-Systemen. Wir haben hier wesentliche Rechtsfragen der Mitbestimmung einer kirchenarbeitsgerichtlichen Klärung zugeführt. Dienstvereinbarungen zur IT gehören zu den komplexesten Regelungsmaterien, die neben den mitarbeitervertretungsrechtlichen Voraussetzungen genaue Kenntnisse der datenschutzrechtlichen Grundlagen und technischen Rahmenbedingungen erfordern. Gerade in Konzernen sowie auf Bistumsebene entstehen in der Regel komplexe IT-Strukturen, die detaillierte Regelungen für einzelne IT-Systeme, aber auch einen rechtssicheren Rahmen durch entsprechende Rahmendienstvereinbarungen zur IT erfordern. Wir beraten und unterstützen bundesweit Mitarbeitervertretungen in Verhandlungen zur IT-Dienstvereinbarungen und koordinieren bei Bedarf natürlich auch die Zusammenarbeit mit technischen IT-Sachverständigen.

Kirchliches Arbeitsrecht

Das kirchliche Arbeitsrecht unterscheidet sich nicht nur kollektivrechtlich vom weltlichen Arbeitsrecht, sondern auch individualvertraglich. Nach der Grundordnung darf nur paritätisch gesetztes Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen zur Anwendung gelangen. In der Praxis wird dies durch Einbeziehungsklauseln umgesetzt, die entweder auf die jeweiligen Beschlüsse der KODA (AVO/KAVO) oder aber der AVR-Caritas verweisen. Wir unterstützen in allen Auslegungsfragen zur Anwendung dieser Regelungen und zur Ausgestaltung von Dienstvereinbarungen im Rahmen von Öffnungsklauseln.

Kollektivrechtliche Klageverfahren werden im kirchlichen Arbeitsrecht in einem eigenen zweizügigen Rechtsweg entschieden. Wir führen Klageverfahren vor allen kirchlichen Arbeitsgerichten und dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof in Bonn. In zahlreichen Verfahren konnten wir grundlegende Fragen zur Auslegung der MAVO zur Klärung bringen. Adrian Kalb und Dr. Norbert Gescher sind zudem Kommentatoren zur Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) im Freiburger Kommentar des Lambertus Verlages.

Regelungsabreden

Im Gegensatz zu Dienstvereinbarungen entfalten Regelungsabreden unmittelbare Wirkung nur zwischen den Einrichtungsparteien. Klassische Inhalte sind Regelungen über die personelle, technische und sachliche Ausstattung der Gremien, Fristenregelungen und insbesondere auch die Art und Weise der Informationserteilung sowohl gegenüber den mitarbeiterverfassungsrechtlichen Gremien, als auch insbesondere gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Wir beraten die Gremien bei der Formulierung und Ausgestaltung dieser Regelwerke und unterstützen sie bei der Umsetzung der daraus resultierenden Rechtspositionen.

Sozialpläne sollen wirtschaftliche Nachteile mildern oder ausgleichen, die durch Einrichtungsänderungen, insbesondere durch die Schließung oder Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen entstehen. Sowohl im verfasst kirchlichen Bereich, als auch bei kirchlichen Rechtsträgern im Anwendungsbereich der AVR-Caritas stehen erhebliche Strukturveränderungen an, die flankierende Maßnahmen zwingend erfordern. Wichtige Regelungen beinhalten dabei insbesondere Kündigungsschutz, Besitzstandswahrung, Standortgarantieren, Qualifizierungskonzepte und die Fortsetzung der kirchlichen Zusatzversorgung. Wir verhandeln und gestalten bundesweit solche Vereinbarungen mit dem Ziel einer bestmöglichen Absicherung der berechtigten Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wirtschaftsausschuss

Seit der MAVO-Novellierung 2017 können auch Mitarbeitervertretungen, Gesamtmitarbeitervertretungen und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen Wirtschaftsausschüsse bilden (§ 27b MAVO). Wir haben grundlegende Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte zu den Bildungsvoraussetzungen herbeigeführt und dabei durchsetzen können, dass die Bildung von Wirtschaftsausschüssen nicht einem Einvernehmen mit dem Dienstgeber bedarf. In der Bildung und Arbeit der Wirtschaftsausschüsse beraten und unterstützen wir die Gremien und helfen bei der Durchsetzung der Informationsansprüche gegenüber dem Dienstgeber.

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