M4/2011
AKTENZEICHEN
13. Januar 2011
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Freiburg
[Hinweis: 19 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: M4/2011 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch XXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-AntragstellerVerfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gegen Mitarbeitervertretung des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX., vertreten durch die Vorsitzende, Frau XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX -Antragsgegnerinhat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am
Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm ohne mündliche Verhandlung am 09.02.2011 beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe I. Die Beteiligten streiten im Eilverfahren über die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeitnehmerin Frau XXXXXXXXXXXX.
Der Antragsteller hat für sein XXXXXX Büro zwei Stellen einer/eines Sekretärin/Sekretärs unbefristet und in Vollzeit ausgeschrieben. Auf diese Stellenanzeige hat sich Frau XXXXXXXXX beworben und wurde vom Antragsteller zur Einstellung vorgesehen.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 unterrichtete der Antragsteller die Antragsgegnerin über die beabsichtigte Einstellung. Bei der Antragsgegnerin ging dieses Schreiben am 14.01.2011 ein.
Am 26.01.2011 erklärte die Antragsgegnerin nach Fristverlängerung, dass sie der Einstellung nicht zustimme. Als Begründung wurde angegeben: „Abwarten des Schlichtungsspruchs“ in Sachen XXXXXX 7. KW.“ Der Antragsteller trägt vor, dass der Sekretariatsbereich im XXXXX Büro derzeit erheblich unterbesetzt sei. Eine von vier Vollzeitstellen sei seit längerem immer wieder krankheitsbedingt nicht besetzt. Die Arbeitsbelastung der verbleibenden Mitarbeiterinnen im Sekretariatsbereich sei deshalb enorm hoch, so dass man dringend auf die Einstellung von Frau XXXXX auf den 01.03.2011 abgewiesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund gegeben.
In rechtlicher Hinsicht sei weiter auszuführen, dass die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Einstellung bereits erteilt habe. Die Antragsgegnerin habe ihre Zustimmungsverweigerung offensichtlich mit Gründen versehen, die auf den ersten Blick erkennbar die Zustimmungsverweigerung nicht rechtfertigen könnten. Dies deshalb, weil die genannten Gründe nicht unter den Katalog des § 34 Abs. 2 MAVO fielen. Eine derart offensichtlich unbegründete Zustimmungsverweigerung werde als Zustimmungserteilung angesehen. Zudem habe die Auseinandersetzung des Antragstellers mit Frau XXXXX über deren Dienstort keinen Einfluss auf die Anstellung von Frau XXXXX, so dass der Schlichtungsspruch in Sachen „XXXXXX“ auch nicht abgewartet werden müsse.
Der Antragsteller beantragt daher 1. es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeitnehmerin Frau XXXXXXXXXXX als erteilt gilt.
2. Hilfsweise: Die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeitnehmerin Frau XXXXXXXXXX wird ersetzt.
Eine Anhörung der Antragsgegnerin erfolgte im Hinblick auf das bereits entschiedene Parallelverfahren KAG Freiburg M 2/11, in der die Antragsgegnerin eine Stellungnahme abgab, nicht.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Er war mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen.
1. Gemäß § 52 Abs. 1 KAGO kann auf Antrag, auch schon vor der Erhebung der Klage, eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Begründet ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung immer dann, wenn neben dem Verfügungsanspruch, also dem Anspruch in der Sache selbst, ein Verfügungsgrund vorliegt, vgl. § 52 Abs. 2 KAGO i. V. m. § 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Ein Verfügungsgrund ist dann gegeben, wenn der Antragsteller dringend auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen ist. Dem Antragsteller dürfen folglich keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
2. An letztgenannter Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Verfahren. Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, dass die Einstellung von Frau XXXXXXXXXX dringlich ist, kann er gemäß § 33 Abs. 5 MAVO vorgehen. Danach kann der Dienstgeber in Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 MAVO bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er ist damit in der Lage, in Eilfällen vorläufige einseitige Maßnahmen durchzuführen (Bleistein/Thiel, Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretung, 5. Auflage 2006, § 33 Rndr.54). Folglich bedarf es gerade keiner gerichtlichen Hilfe und damit auch nicht des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, um den behaupteten personellen Engpass im Sekretariatsbereich im XXXXXX Büro zu beheben. Schon vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
3. Der Antrag war aber auch deshalb zurückzuweisen, weil er, würde man ihm stattgeben, die Hauptsache vorweg nehmen würde. Im Hauptsacheverfahren gäbe es nichts weiter zu entscheiden. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist im einstweiligen Verfügungsverfahren allerdings nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen statthaft, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden (vgl. beispielsweise OLG Köln, in NJW-RR 1995, Seite 546). Vorliegend bedarf es aber gerade nicht der Vorwegnahme der Hauptsache, um den Interessen des Antragstellers Rechnung zu tragen. Dieser ist, wie ausgeführt, gemäß § 33 Abs. 5 MAVO in der Lage, vorläufige einseitige Maßnahmen durchzuführen. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist also auch deshalb zurückzuweisen, weil er über das zur Regelung eines vorläufigen Zustandes notwendige Maß hinausgeht und die Hauptsache vorweg nehmen würde.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Entscheidung konnte nach § 52 Abs. 2 KAGO ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter ergehen.
Freiburg, den 09.02.2011 gez. Dr. Gohm Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht