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AKTENZEICHEN:

M04/10

25. Juni 2010

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

M 04/10
Leitsatz Nach § Abs. MAVO-Berlin bilden die .Mrtarbeitervertretunqen im Anwendungsbereich dieser Ordnung" die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Berlin. Zu ihnen gehört nicht, wer nicht nach "dieser Ordnung", sondern nach der .Rahmenordnunq für eine Mitarbeitervertretungsordnung in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995" gebildet ist.
.JI
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 04110 verkündet am 25.06.2010
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
UR TEIL
Mitarbeitervertretung vertreten durch die 1. Vorsitzende
- KIägerin und Revisionsklägerin
- Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt 'lerIin gegen die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzi.blS." .tu.miiB.e.rli.·n.ve.rtreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
- Beklagte und Revisionsbeklagte
unter Beteiligung des Si. Marlen e. V.,
- Beigeladener
- AZ: M04/10 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der miindlichen Verhandlung vom 25.
Juni 2010 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen ArbeitsgerichtshofMargit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Sr. Josefia Schulte und Dr. Achim Eder
für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand -1 Die Parteien streiten um die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten und die Frage, ob sie berechtigt ist, deren Leistungen in Anspruch zu nehmen und aktiv und passiv anderen Wahlen teilzunehmen.
Die Klägerin ist die Mitarbeitervertretung des Seniorenstifts St. Antonius, Berlin, dessen Rechtsträger der Beigeladene St. Marien e. V. ist. Das Seniorenstift gehört zur , MarienGruppe" des Ordens der "Marienschwestern von der Unbefleckten Empfängnis". Dabei handelt es sich um einen Orden päpstlichen Rechts. Der Vorstand der Stiftung Maria Immaculata beschloss am 23.9.2004, die MA VO 2004 des Erzbistums Berlin nicht zu übernehmen. Vielmehr erfolgte laut Beschluss des Vorstands dieser Stiftung die Ausübung der " Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter weiterhin auf der Grundlage der .Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995", " In der Einrichtung, für deren Mitarbeiter die KIägerin verantwortlich ist, werden Arbeitsverträge auf der Grundlage der ArbeitsvertragsrichtIinien des Deutschen Caritasverbandes (A VR) geschlossen. Beschäftigt werden sämtliche für die Betreibung eines Seniorenheimes erforderlichen medizinischen Fachkräfte wie Ärzte, Krankenschwestern, Pfleger etc., die nicht Mitglieder der Ordensgemeinschaft sind.
Die Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für das Erzbistum Berlin. Mit Schreiben vom 1.9.2009 teilte sie der Klägerin mit, diese könne die in § 25 Abs. 2 MA V 0- Berlin geregelten Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen könne, weil die Einrichtung der Klägerin nicht die MA VO für das Erzbistum Berlin anwende. Die Klägerin wurde von den Wahlen zum Vorstand der Beklagten ausgeschlossen.
Im Erzbistum Berlin gilt die MA VO des Erzbistums Berlin in der Fassung vom 1.7.2005 mit den Änderungen vom 1.10.2007. Die MA VO Berlin basiert auf der Rahmen-MAVO des Jahres 2004 der Deutschen Bischofskonferenz nebst einigen Änderungen. Mit Schreiben vom 1.9.2009 teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin die in § 25 Abs. MAVO Berlin geregelten "Leistungen" nicht mehr in Anspruch nehmen könne, da die Einrichtung der Klägerin nicht die aktuelle bzw. gültige MA VO für das Erzbistum Berlin anwenden würde.
Dem war bereits vorausgegangen, dass die Klägerin an den Wahlen zum Vorstand der Beklagten nicht teilnehmen durfte.
Die Klägerin ist der Meinung, allein schon aus der jahrelangen Betreuung und Teilnahme an den Wahlen, sei ein Gewohnheitsrecht entstanden, welches nicht einseitig und kurzfristig aufgekündigt werden könne. Darüber hinaus verkenne die Beklagte, dass die Klägerin sich nach der MAVO richten müsse, welche der Dienstgeber mittels seiner Ordensautonomie in Kraft gesetzt habe und daher in der Einrichtung gelte.
Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die K1ägerin als vollwertiges Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Berlin anzuerkennen und als solches zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2 MA VO-Berlin aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen, 2. festzustellen, dass die Klägerin sowohl aktiv als auch passiv gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MA VO Berlin wahlberechtigt ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg hat mit Urteil vom 18.11.2009 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.01.2010 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 01.02.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.03.2010, eingegangen bei Gericht am sel ben Tage, begründet.
"'.( Sie beantragt, 1. das am 18.11.2009 verkündete und am 06.01.2010 zugestellte Urteil des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes in Hamburg, AZ: I MA VO 24/09, aufzuheben und der Klage insgesamt stattzugeben, 2. festzustellen, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist.
12.. Die Beklagte beantragt, die Revision abzuweisen.
'/.3 Der Kirchliche Arbeitsgerichtshofhat mit Beschluss seines Präsidenten vom 26.4.2010 den St, Marien e. V. Berlin beigeladen.
Entscheidungsgründe I.
"I{ Die Revision ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts Erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO). Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. A s- Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Nach § 2 Abs. 2 KAGO sind sie für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MA VO) zuständig; denn die Klägerin macht ihre Zugehörigkeit zu der nach § 25 MA VO gebildeten Beklagten geltend.
Für die Eröffnung des Rechtsweges ist daher unerheblich, ob die Klägerin nach kirchlichem Recht gebildet ist oder insoweit ausschließlich der staatlichen Rechtsordnung unterliegt.
2. Die Klage ist damit zulässig, jedoch nicht begründet. a) Nach § 25 Abs. 1 MA VO-Berlin bilden die .Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung" die Beklagte. Zu ihnen gehört nicht die Klägerin; denn sie ist nicht nach "dieser Ordnung" gebildet, sondern ihre Rechtsgrundlage ist die .Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995". Bei dieser Rahmenordnung handelt es sich um eine kirchenrechtliche Verlautbarung der Bischöfe, deren Geltung davon abhängt, ob und mit welchem Inhalt sie von den Bischöfen als Kirchengesetz für ihre Diözese in Kraft gesetzt ist. b) Für den vorliegenden Fall kann wie schon im Urteil vom 19.3.2010 M 11109 offen bleiben, ob die kirchenrechtlich begründete Ordensautonomie es ermöglicht, eine das staatliche Betriebsverfassungsgesetz verdrängende Mitarbeitervertretungsordnung zu erlassen. Wie schon im Urteil vom 19.3.2010 kann weiterhin offen bleiben, ob bei Orden päpstlichen Rechts an die Stelle der von den Bischöfen als Kirchengesetz erlassenen Ordnung eine von den Ordensoberen geschaffene Ordnung treten kann. Auch im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt; denn die Mitarbeitervertretungsordnung, die der Bildung der Klägerin zugrunde gelegt wird, hat der Vorstand der Stiftung Maria Immaculata festgelegt, nicht also der Orden der ,,Marienschwester von der Unbefleckten Empfängnis". Die Auffassung der Vorinstanz. dass die Einrichtung, um deren "Mitarbeitervertretung" es hier geht, in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft stehe, trifft daher nicht zu. Ihr Rechtsträger ist vielmehr der Beigeladene St. Marien e. V ..
Auch wenn man die Ordensautonomie auf den Erlass einer Mitarbeitervertretungsordnung mit Rechtsgeltung für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter bezieht, ist es möglich, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, dass bischöfliche Gesetze, wie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse oder die Mitarbeitervertretungsordnung, Geltung haben, wenn diese Gesetze von den dafür vorgesehenen Gremien der Ordensgemeinschaft als für die Einrichtung der Ordensgemeinschaft geltendes Recht akzeptiert werden.
IH. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da die Klägerin nicht unter die Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Berlin fällt.

Margit Maria Weber ->« Prof. Dr. Alfred E. Hierold Prof. Dr. Reinhard Richardi . tJ,·Ct ik Jltfl !
Sr. Josefia Schulte

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