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AKTENZEICHEN:

M01/2020

5. August 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Sonstige kirchliche Einrichtung

MAV

Freiburg

[Hinweis: 51 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] Erzbischöfliches Offizialat | Herrenstraße 14 | 79098 Freiburg | Tel. 0761 38 92 76 11 | Fax 0761 38 92 76 29 | www.ebfr.de Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Aktenzeichen: M01/2020 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 5. August 2020 (XXXXXXX) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

U r t e i l

In Sachen XXXXXstiftung der Erzdiözese Freiburg XXXXXXXXXX vertreten durch den Stiftungsdirektor XXXXXXXXXXXXXXXXX,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

gegen 1. Gesamtmitarbeitervertretung der XXXXXXstiftung der Erzdiözese Freiburg, XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX vertreten durch den Vorsitzenden XXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beklagte Ziff. 1 -
2. Wirtschaftsausschuss der Gesamtmitarbeitervertretung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beklagter Ziff. 2 -

Prozessbevollmächtigter für beide Beklagte: Rechtsreferent XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

wegen Feststellung, dass bei der Klägerin ein Wirtschaftsausschuss nicht rechtswirksam errichtet ist, womit der Beklagte Ziff 2. nicht besteht. hat das Kirchliche Arbeitsgericht durch den Vorsitzenden Richter Dr. Christian Gohm und die Beisitzenden Richter Gudrun Gern und Markus Schreiber aufgrund der Kammerverhandlung vom
05.08.2020 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Auslagen der Beklagten hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand Die Parteien streiten um die rechtswirksame Errichtung und die Existenz eines Wirtschaftsausschusses bei der Klägerin.

Die Klägerin, XXXXXXXXXXXXXXXXXX, ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und Träger XXXXXXXXXXXXX in der Erzdiözese Freiburg. Bei ihr ist eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet, die mehr als hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert (Beklagte Ziffer 1). Auf ihre Initiative hin wurde ein Wirtschaftsausschuss gebildet, der sich am 21.11.2019 konstituiert hat und derzeit mit vier Mitgliedern besetzt ist (Beklagte Ziffer 2).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Recht zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht gegeben sei, weil die Voraussetzungen des § 27 b der Mitarbeitervertretungsordnung (im Folgenden: MAVO) für die Erzdiözese Freiburg nicht vorlägen. Zwar existiere eine Gesamtmitarbeitervertretung, die mehr als hundert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiere. Es fehle aber an der ersten, insoweit wesentlichen Voraussetzung der Finanzierung des Betriebes überwiegend durch Zuwendung der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sei wesentlich zu berücksichtigen, warum die §§ 27 a ff MAVO eingefügt worden seien. Insbesondere im caritativen Bereich, wo der kirchliche Anbieter im Wettbewerb mit anderen nichtkirchlichen Anbietern stehe, vermittelten die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, von denen der Dienst abhänge, ein anderes Arbeitsplatzrisiko als in anderen Bereichen der kirchlichen Dienstgemeinschaft. Deshalb bedürfe es dort der besonderen Regelung zur Teilhabe an der Gestaltung. Beim Betrieb staatlich anerkannter Ersatzschulen bestehe ein vergleichbares Arbeitsplatzrisiko aber gerade nicht.

Eine Finanzierung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand liege nicht vor. Zuwendungen der öffentlichen Hand seien Zahlungen, über die der Zuwendungsempfänger hinsichtlich der Verwendung frei entscheiden könne. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Gem. § 18 Abs. 2 XXXXXXXXXXXXXXXXgesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: XXXXXX) erhalte sie je XXXXXXX einen Zuschuss i. H. v. 80% der bei einer entsprechenden XXXXXXX im öffentlichen XXXXXXXwesen entstehenden Kosten. Dementsprechend läge keine Zuwendung im Sinne der Norm vor, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung, die den Anfall der entsprechenden Kosten zunächst voraussetze. Die XXXXXXX einer bestimmten Anzahl von XXXXXXXX sei zwingende Gegenleistung für die Gewährung eines Zuschusses in bestimmter Höhe, berechnet jeweils pro XXXXXXXX.

Eine Finanzierung aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern sei ebenfalls nicht gegeben, da entsprechende Vereinbarungen nicht vorlägen.

Selbiges gelte hinsichtlich der Finanzierung durch Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter.
Zuschüsse der öffentlichen Hand, die nicht als Zuwendungen im Sinne des § 27 b Abs. 1 MAVO anzusehen seien, könnten nicht unter den Begriff der Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter subsumiert werden. Ansonsten wäre rechtssystematisch eine Abgrenzung unmöglich und es müssten differenzierungslos alle Zahlungen von dritter Seite ausreichen, um die Voraussetzungen für die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses zu erfüllen. Anerkanntermaßen sei dem jedoch nicht so für Zuwendungen, die eine Gegenleistung voraussetzten.

Da es also an der freien Gestaltbarkeit der Finanzen der Klägerin im Sinne des § 27 b Abs. 1 Satz 1 MAVO fehle, bestehe auch kein Bedürfnis für die Etablierung eines Wirtschaftsausschusses.

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass bei der Klägerin ein Wirtschaftsausschuss nicht rechtswirksam errichtet ist, damit der Beklagte Ziffer 2 nicht besteht.

Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe zutreffend mitgeteilt, dass sich der Beklagte Ziffer 2 am XXXXXXXX konstituiert habe. Die Konstituierung sei rechtmäßig erfolgt. Bei der rechtmäßigen Bildung eines Wirtschaftsausschusses sei gem. § 27 b MAVO zu prüfen, ob der Betrieb der Einrichtung überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert werde.

Bei der Prüfung des Sinns und Zwecks der Regelung der §§ 27 a ff MAVO werde darauf verwiesen, dass die Information der Mitarbeitervertretungen und die damit verbundene Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten dort zum Tragen kommen solle, wo die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein erhöhtes Arbeitsplatzrisiko mit sich brächten. Dies sei vorliegend der Fall. Als Beispiel für ein hohes Arbeitsplatzrisiko könne die Ende des Jahres 2018 verkündete stufenweise Schließung des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX herangezogen werden. Davon sei das gesamte Personal im Internatsbetrieb betroffen gewesen.

Auch bei der konkreten Prüfung der Drittmittelfinanzierung gem. § 27 b MAVO komme man zur Rechtmäßigkeit des Wirtschaftsausschusses. So werde die dritte Variante, also die Zahlungen sonstiger Dritter, in Kommentaren zur MAVO als Auffangtatbestand angesehen. Nach der Kommentierung von Jüngst könne es dahinstehen, ob der Betrieb der XXXXXXXXXXX explizit auf Zuwendungen der öffentlichen Hand beruhe. Dieser führe wie folgt aus: „Würde man die Leistungen der öffentlichen Hand für Tageseinrichtungen für XXXXXXXXXXXXXXXXXX an freie Träger aufgrund der Gesetzeslage nicht unter dem Begriff Zuwendung subsumieren, sind die Leistungen jedenfalls unter den Auffangtatbestandszahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter einzuordnen.“ Demnach komme es schon nicht auf den Begriff der Zuwendung an.

Entgegen der Ansicht der Klägerin läge aber auch eine Zuwendung der öffentlichen Hand im Sinne des § 27 b MAVO vor. Die Klägerin komme zu dem Ergebnis, dass bei der Fremdfinanzierung der XXXXXXXXXstiftung durch die Zuschüsse des Landes Baden-Württemberg gem. §§ 17 und 18 XXXXXXXX Baden-Württemberg i. H. v. ca. 80% keine Zuwendung vorliege, da die XXXXXXXXX eine konkrete Gegenleistung lieferten. Der Zuschuss und vor allem die Gegenleistung seien aber nicht wirklich zweckgebunden. Die Verwendung des Zuschusses müsse nicht direkt für das jeweilige XXXXXXX aufgewendet werden, sondern fließe in den gesamten Haushalt ein. Es gäbe also einen riesigen Raum für unternehmerische Entscheidungen. Der Zuschuss sei in der Praxis sehr gut mit den Fallpauschalen in der Gesundheitsbranche vergleichbar. Überdies werde die tatsächliche Höhe der Kopfsatzzuschüsse erst am Ende des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt und dann als „vorläufige Pauschalsätze“ im Rahmen eines Zuwendungsbescheides für das jeweilige Haushaltsjahr vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung durch das Land ausgezahlt. Damit seien die Zuschussregelungen des XXXXXXX Baden-Württemberg als Zuwendungen im Sinne des § 27 b MAVO zu bewerten.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Aufgrund der Finanzierungsgrundlage durch das XXXXX Baden-Württemberg bestehe ein erhöhtes Arbeitsplatzrisiko gerade nicht.

Auch der Verweis auf die Schließung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gehe fehl. Die Finanzierung der Internate erfolge gerade nicht über die in der Norm genannten Finanzierungsarten, sondern über die diözesanen Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln und aus XXXXXXXXbeiträgen.

Überdies verlören sich die Beklagten in einer nicht nachvollziehbaren Auslegung der Kommentierung von Jüngst zum Begriff der Zuwendung der öffentlichen Hand. Zwar sei richtig, dass Jüngst die dritte Variante des § 27 b Abs. 1 Satz 1 MAVO (Zahlungen sonstiger Dritter) als Auffangtatbestand erachte. Die Erklärung, wie die Beklagten von dieser Kommentierung auf die Rechtmäßigkeit der Etablierung des Wirtschaftsausschusses bei der Klägerin schließen könnten, bleibe allerdings offen.

Außerdem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagten mit Blick auf die Refinanzierung der XXXXXXXXXX nach den §§ 17 und 18 XXXXXXXX auf eine nicht zweckgebundene Finanzierung schließen könnten. Die Argumentation, dass die Verwendung des Zuschusses nicht für das jeweilige XXXXXX aufgewendet werden müsse, gehe fehl. Dieser Umstand sei bereits der gesetzlichen Regelung der Finanzierung immanent. Der Finanzierung stehe spiegelbildlich die Gewährleistung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX als Gegenleistung gegenüber.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte Ziffer 2 wurde rechtswirksam errichtet, denn die Voraussetzungen des § 27 b Abs. 1 Satz 1 MAVO liegen vor.

1. Das kirchliche Arbeitsgericht für die Erzdiözese Freiburg ist gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1
KAGO sachlich und örtlich zuständig. Der Beklagte Ziffer 2 ist im Rechtsstreit um die Frage seiner rechtlichen Existenz auch beteiligtenfähig im Sinne des § 8 Abs. 2 KAGO. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere liegt das notwendige Feststellungsinteresse vor.

2. Die Klage ist allerdings unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 27 b Abs. 1 Satz 1
MAVO liegen vor mit der Folge, dass rechtswirksam ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden konnte.

Nach § 27 b Abs. 1 Satz 1 MAVO kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und bei dem eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert.

a) Unstreitig besteht vorliegend eine Gesamtmitarbeitervertretung, die mehr als hundert
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert.

b) Auch die notwendige Drittmittelfinanzierung im Sinne der Norm ist gegeben.

Nach § 27 b Abs. 1 Satz 1 MAVO ist hierfür Voraussetzung, dass der „Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird“. Vorliegend ist unstreitig, dass eine Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg in Höhe von 80% der nach § 18 a XXXXXXXX ermittelten, bei einer entsprechenden XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX entstehenden Kosten erfolgt. Dies stellt jedenfalls eine überwiegende Finanzierung durch „Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter“ im Sinne des § 27 b MAVO dar und nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch eine „Zuwendung der öffentlichen Hand“. aa) Zu diesem Ergebnis führt bereits der Wortlaut der dritten Variante. Das Land Baden-Württemberg ist ein nichtkirchlicher Dritter. Es leistet Zahlungen an die Klägerin und finanziert dadurch überwiegend deren Betrieb. bb) Eine sich an Sinn und Zweck orientierende Auslegung der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern bestätigt dieses vielmehr. Zentrales Unterscheidungs- und damit Auslegungskriterium bei der Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann oder nicht, ist die überwiegende Fremdfinanzierung (StöckeMuhlack in: Eichstätter Kommentar zur MAVO, 2. Auflage, § 27 a Randnummer 11). Die in § 27 b MAVO aufgenommenen Beschränkungen bedeuten im Gegenschluss, dass in kirchlichen Einrichtungen, die überwiegend kirchensteuerfinanziert sind, kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann (MAVO-Fuhrmann 8.
Auflage § 27 b Randnummer 18). Eine überwiegende Kirchensteuerfinanzierung ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, sondern eine überwiegende Fremdfinanzierung. cc) Ebenso wie Jüngst (MAVO-Jüngst, 8. Auflage § 27 a Randnummer 28) sieht das Gericht die Variante der „Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter“ als Auffangtatbestand im Rahmen des § 27 b Abs. 1 Satz 1 MAVO an, der unabhängig vom Vorliegen der anderen in der Norm genannten Varianten Anwendung findet. Letztlich kann es im konkreten Fall deshalb dahinstehen, ob Leistungen der öffentlichen Hand für Tageseinrichtungen für XXXXXXXXXXXX an freie Träger unter dem Begriff der Zuwendung im Sinne der ersten Variante subsumierbar sind, denn diese Leistungen sind jedenfalls unter den Auffangtatbestand der „Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter“ einzuordnen (so ausdrücklich Jüngst, aaO). dd) Nach Auffassung des Gerichts ist bei der überwiegenden Finanzierung der Klägerin durch das Land Baden-Württemberg allerdings auch von einer „Zuwendung der öffentlichen Hand“ im Sinne des § 27 b Abs. 1 Satz 1 MAVO auszugehen (so wohl auch Stöcke/Muhlack in: Eichstätter Kommentar zur MAVO, 2. Auflage, § 27 a Randnummer 12). Das erkennende Gericht folgt hierbei bereits im Grundansatz nicht der von der Klägerin herangezogenen Kommentierung im Freiburger Kommentar zur MAVO, dass „unter Zuwendungen der öffentlichen Hand nur staatliche Subventionen zu verstehen (sind), d. h. vermögenswerte Zuwendungen des Staates ohne konkrete Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks (Thüsing/Mathy, § 27 a Randnummer 12 mit Verweis auf Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 2009, § 17 Randnummer 5). Der Begriff der Zuwendung der öffentlichen Hand gemäß § 27 b MAVO ist nicht in Anlehnung an das allgemeine Verwaltungsrecht oder andere Rechtsgebiete, sondern vielmehr eigenständig mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm mit dem oben genannten Inhalt auszulegen. Nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts läge eine Zuwendung der öffentlichen Hand im Sinne des § 27 b MAVO lediglich dann nicht vor, wenn eine marktmäßige Gegenleistung durch die öffentliche Hand erfolgen würde (so auch MAVO-Jüngst, a. a. O., Rn. 28), also zum Beispiel wie beim im Freiburger Kommentar zur MAVO genannten Fall des Verkaufs von Gütern an staatliche Unternehmen (aaO, Rn. 12). Nicht ausgenommen sind damit aber Zuschüsse gem. § 17 ff XXXXXXX Baden-Württemberg, die weder eine konkrete (hierzu noch weiter unter ee) noch eine marktmäßige Gegenleistung für die XXXXXXXXXXXXXX darstellen. ee) Das Gericht vermag im Rahmen der Bezuschussung nach den §§ 17 ff XXXXXX Baden-Württemberg auch nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung derart konkret wäre, dass kein Handlungs- und Entscheidungsspielraum bei der Klägerin mehr verbliebe. Der Klägerin ist zwar darin rechtzugeben, dass den §§ 17 ff XXXXXXXX immanent ist, dass sich die Zuschusshöhe an der Schülerzahl ausrichtet. Die Klägerin hat gleichwohl Entscheidungsspielräume, wie sie das ihr zur Verfügung gestellte Finanzvolumen einsetzt. Dies kann in weitem Umfang die in § 27 a Abs. 2 MAVO genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten betreffen, beispielsweise Rationalisierungsvorhaben, die Änderung der Arbeitsmethoden bis hin zur Verlegung und Stilllegung von Einrichtungen. Damit greift aber auch unter diesem Aspekt der Sinn und Zweck des § 27 b Abs. 1 MAVO ein: Die Dienstgemeinschaft soll einbezogen werden, weil im drittmittelfinanzierten Bereich aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein tendenziell höheres Arbeitsplatzrisiko besteht (Stöcke-Muhlack in: Eichstätter Kommentar zur MAVO, 2. Auflage, § 27 b Randnummer 10).

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses gem. § 27 b Abs. 1 Satz 1 MAVO vor. Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

3. Der Anspruch über die Erstattung von Auslagen basiert auf § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO i. V.
m. § 17 Abs. 1 MAVO. Bei den Auslagen der Beklagten einschließlich etwaiger Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgericht handelt sich um erforderliche Kosten im Sinne der genannten Norm.

4. Das Gericht hat die Revision gem. § 47 Abs. 2 a KAGO zugelassen. Die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend zu bejahen, weil die durch die Parteien aufgeworfene Frage durch den kirchlichen Arbeitsgerichtshof klärungsfähig und klärungsbedürftig ist, die Rechtsfrage für den konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich und von allgemeiner Bedeutung ist (Menges in: Eichstätter Kommentar zur MAVO, 2. Auflage § 47 KAGO Randnummer 20). Die Klärung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Bildung eines Wirtschaftsausschusses gem. § 27 b MAVO möglich ist, geht über das Interesse der Prozessparteien hinaus und ist deshalb von allgemeiner Bedeutung. gez. Dr. Christian Gohm gez. Gudrun Gern gez. Markus Schreiber Vorsitzender Richter Beisitzende Richterin Beisitzender Richter Beglaubigt

XXXXXXX
Geschäftsstelle Rechtsmittelbelehrung:
Die Klägerin kann gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg beim Erzb. Offizialat Freiburg, Herrenstraße 14, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 38 92 76 29 – oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Für die Beklagten ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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