AKTENZEICHEN:
M 7/2015
21. April 2016
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Freiburg
[Hinweis: 58 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: M 7/2015 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 09.05.2016 (Ebert) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX der Erzdiözese Freiburg, vertreten durch den XXXXXXXX und XXXX, Herrn XXXXXXXXXX, dieser vertreten durch den Geschäftsführer Herrn XXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-KlägerProzessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
gegen Mitarbeitervertretung des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX der Erzdiözese Freiburg, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXX
-BeklagteProzessbevollmächtiger: Herr Rechtsreferent XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Back und Welter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016
für Recht erkannt:
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Frau XXXXXXXXXXXX in die
Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 zur AVO nach Teil C Ziffer 7.1.2 wird ersetzt.
2. Auslagen der Beklagten hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision zum kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau XXXXXXXXXXX. Hintergrund der Streitigkeit ist die Auflösung der Regionen durch Verordnung des Erzbischofs vom 12. August 2015 mit Wirkung zum 1. September 2015. Die Beklagte verweigert die Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 zur AVO nach Teil C Ziffer 7.1.2 mit dem Argument, dass durch den Wegfall der Regionen und der Zuordnung von Diözesanstellen an das XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX zwingend eine - höhere - Eingruppierung „auf Diözesanebene“ vorgenommen werden müsse.
Teil C der Anlage 1 zur AVO lautet wie folgt:
7. Jugend- und Erwachsenenbildung
7.1 Bildungsreferenten Entgeltgruppe 10 7.1.1 Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Dekanatsebene 44) 7.1.2 Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Regionalebene 45), 46) Entgeltgruppe 12 7.1.1 Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene 47) Die Anmerkungen sind folgende:
44) Ist einem Referenten vorübergehend neben der seiner Eingruppierung zu Grunde liegenden
Tätigkeit in erheblichem Umfang ein regionaler oder diözesaner Auftrag übertragen, erhält er eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 3,5 v. H. von Entgeltgruppe 10, Stufe 1.
Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden.
Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
45) Beschäftigte in Außenstellen von diözesanen Dienststellen, deren Geschäftsbereich mehrere
Dekanate umfasst, fallen unter dieses Merkmal.
46) Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 4
v. H. von Entgeltgruppe 10, Stufe 1. Bei der Berechnung sich ergebene Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
47) Die in den folgenden Einrichtungen tätigen Beschäftigten werden der diözesanen Ebene zu-
geordnet:
- Referenten in regionalen Einrichtungen, die nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbil-
dung und des Bibliothekswesens gefördert werden,
- Referenten in der Kath. Akademie,
- Referenten im Institut für Pastorale Bildung,
- Referenten im Institut für Religionspädagogik,
- Referenten im Geistlichen Zentrum St. Peter,
- Referenten im Kath. Sozialen Bildungswerk,
- Referenten im Erzbischöflichen Seelsorgeamt,
- Referenten in der Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik.
Mit Schreiben vom 27.10.2015 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der genannten Mitarbeiterin (Anlage 1 zur Klageschrift). Im Antragsschreiben wird ausgeführt, dass Frau XXXXX bislang als Frauenreferentin in der Diözesanstelle XXXXXXXXXXX beschäftigt war und nunmehr vorgesehen ist, sie vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 als Projektreferentin mit 10 Stunden pro Woche zu beschäftigen. In der Stellenbeschreibung für die anvisierte Stelle (Anlage 2 zur Klageschrift) wird die Stelle als „Projektstelle Startphase Gemeindeteams“ bezeichnet und als Abteilung/Bereich angegeben: „V/DST XXXXXX XXXXX.“ Die Tätigkeitsbeschreibung sieht vor, dass 30 % der Tätigkeit der Frau XXXXXX auf Vor-Ort-Besuche zur Errichtung von Gemeindeteams entfallen, weitere 30 % auf die Begleitung von Gemeindeteams in der Startphase, 20 % auf die Organisation und Leitung eines regelmäßigen Angebots zur Vernetzung der Gemeindeteams, 10 % auf die Evaluation der Erfahrungen in den Gemeindeteams und 10 % auf die Erfassung von Fortbildungsbedarf und Vermittlung von Unterstützungssystemen.
Mit E-Mail vom 9.11.2015 bat die Beklagte „im Personalfall XXXXXXXXXXX“ um Fristverlängerung bis Freitag, den 13.11.2015. Mit Schreiben vom 12.11.2015 stimmte die Beklagte der Einstellung von Frau XXXXX zu. Der Eingruppierung wurde nicht zugestimmt. Auf einer gemeinsamen Sitzung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung am 23.11.2015 konnte eine Einigung über die Eingruppierung der Mitarbeiterin nicht gefunden werden.
Mit der beim kirchlichen Arbeitsgericht am 18.12.2015 eingegangenen Klage begehrt der Kläger Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Frau XXXXXX in die Entgeltgruppe 10 durch das Kirchliche Arbeitsgericht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 zur AVO nach Teil C Ziffer 7.1.2 zutreffend ist. Es sei zwar richtig, dass die Ebene der Regionen als pastorale Struktur zum 1. September 2015 aufgelöst worden sei. Auf dem Gebiet der bisherigen Regionen übernähmen allerdings Diözesanstellen des XXXXXXXXXXXXXXXXX Aufgaben der Koordination, Unterstützung und Vernetzung für die Dekanate, Seelsorgeeinheiten und Einrichtungen der Erzdiözese. Dies bedeute aber nicht, dass die Tätigkeit der Frau XXXXX als Tätigkeit auf Diözesanebene mit der Folge einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 angesehen werden könne.
Gemäß Paragraf 17 Abs. 1 AVO richte sich die Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Beschäftigte seien in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprächen. Die Eingruppierung sei also tätigkeitsabhängig. Sie sei hingegen nicht davon abhängig, welche terminologische Beschreibung der organisatorischen Ebene der Abteilung oder dem Bereich zukomme, in der die Beschäftigten tätig würden. Ansonsten hätte die Aufhebung der Regionen bei ansonsten unveränderter inhaltlicher Tätigkeit das merkwürdige, indes von Beklagtenseite erwünschte Ergebnis, dass allein dadurch alle Beschäftigten höher zu gruppieren wären. Dass die Tätigkeit maßgeblich sei, ergebe sich neben den grundsätzlichen Erwägungen auch aus der Anmerkung Ziffer 44 des Teiles D der Anlage 1 zur AVO. Danach erhalte ein Referent auf Dekanatsebene eine bestimmte monatliche Entgeltgruppenzulage, wenn neben der seiner Eingruppierung zu Grunde liegenden Tätigkeit in erheblichem Umfang ein regionaler oder diözesaner Auftrag übertragen worden sei. Letztlich einschlägig sei vorliegend die Anmerkung Ziffer 45, nach der Beschäftigte in Außenstellen von diözesanen Dienststellen, deren Geschäftsbereich mehrere Dekanate umfasse, in die Entgeltgruppe 10 (Ziffer 7.1.2 - Referenten in der Jugend und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Regionalebene) einzugruppieren seien.
Die Anmerkung Ziffer 47 hingegen sei nicht einschlägig, weil diese eine Tätigkeit im XXXXXXX XXXXXXXXXXX beinhalte.
Der Kläger beantragt daher, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Frau XXXXXXXXXXXXX in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 zur AVO nach Teil C Ziffer 7.1.2 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Eingruppierung der Frau XXXXX müsse zwingend in die Entgeltgruppe 12 gemäß Fallgruppe 7.1.1 Teil C, Anlage 1 zur AVO erfolgen. Grund hierfür sei die Auflösung der Regionen mit Wirkung zum 1. September 2015. Erzbischof XXXXXXXXXX habe per Verordnung vom 12. August 2015 den Wegfall der Regionen beschlossen. Durch Auflösung der Regionen zum 1. September 2015 seien die Beschäftigten dem XXXXXXXXXXXXXXX zugeordnet worden. Die vom Kläger gewünschte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 setze jedoch das Vorhandensein einer Regionalebene voraus. Diese jedoch sei aufgelöst worden, so dass der Einsatz über die nächsthöhere Ebene, also die Diözesanebene, zu erfolgen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Kläger als Einrichtung auf Diözesanebene Anstellungsträger sei. Das Projekt „Startphase Gemeindeteams“ sei überdies ein diözesanweites Projekt, welches in allen Seelsorgeeinheiten des Erzbistums durchgeführt werde. Frau XXXXXX sei für dieses Projekt auf die diözesanweite Vernetzung angewiesen und bekomme auch von dieser Ebene ihre Informationen. Diese Auffassung werde auch durch die Vereinbarung über die abteilungs- und referatsübergreifende Zusammenarbeit in den Diözesanstellen des XXXXXXXXXXXXXXXX vom 5. Oktober 2015 gestützt (Anlage B3). Hierin finde sich die Äußerung, dass mit der Bezeichnung „Diözesanstellen“ der unmittelbare diözesane Auftrag zum Ausdruck gebracht wird. Bei der Diözesanstelle XXXXXXXXXXXX handele es sich auch nicht um eine Außenstelle von diözesanen Dienststellen im Sinne der Anmerkung Nummer 45, Teil D, Anlage 1 zur AVO, sondern vielmehr um eine zentrale diözesane Einrichtung, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Eingruppierung diözesaner Zuordnung zwingend nach sich ziehe. Einschlägig sei daher die Anmerkung Nummer 47. Frau XXXXX sei Referentin im XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX mit dem zugeschnittenen Aufgabenbereich der Koordination des diözesanweiten Projekts „Startphase Gemeindeteams im Bereich XXXXXXXXX XXXXXX.“ Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau XXXXXX in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 zur AVO nach Teil C Ziffer 7.1.2 ist zu ersetzen, denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu Unrecht verweigert. Frau XXXXXX ist in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 zur AVO nach Teil C Ziffer 7.1.2 einzugruppieren und nicht, wie die Beklagte meint, in die Entgeltgruppe 12 (Ziffer 7.1.1.).
1. Die Zustimmung gilt vorliegend nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO als erteilt, wenngleich
die Beklagte vorliegend nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags ihre Einwendungen erhoben hat. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mitgeteilt, dass sie in ihrer Zusammenarbeit eine 2-wöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen zu Grunde legen. Vor diesem Hintergrund wäre die Berufung des Klägers auf den Ablauf der Frist treuwidrig. Auf den Ablauf der Einwendungsfrist hat sich der Kläger auch nicht berufen.
2. Frau XXXXXX ist als Referentin in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen
auf Regionalebene im Sinne der Ziffer 7.1.2 des Teiles C der Anlage 1 zur AVO in die Entgeltgruppe 10 einzugruppieren. a. Anlass der vorliegenden Streitigkeit ist, dass Teil C Ziffer 7.1.2 der Anlage 1 zur AVO auf eine „Regionalebene“ und damit nach Lesart des Gerichts auf die Regionen Bezug nimmt, die durch die Verordnung des Erzbischofs vom 12. August 2015 mit Wirkung zum 1. September 2015 abgeschafft wurden. Die erwähnte Regelung ist damit in ihrem direkt geregelten Anwendungsbereich zeitlich überholt, weshalb in erster Linie der Normgeber gefordert ist, die Anlage 1 zur AVO an die durch den Wegfall der Regionen geänderte Struktur anzupassen. b. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies allerdings nicht dazu, dass gleichsam „automatisch“, auch nicht unter Bezugnahme auf einen etwaigen Diözesanauftrag, eine Eingruppierung auf der nächsthöheren Ebene der Diözese und damit in die Entgeltgruppe 12 vorzunehmen wäre. Vielmehr ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie die lückenhaft gewordene Regelung weiter sachgerecht anzuwenden ist (siehe zu diesem Grundgedanken - freilich in anderer konkreter Fallgestaltung: BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 481/13: „Die nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung …zu schließen“ und „Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre“). c. Die danach vorzunehmende Auslegung führt zu einer Eingruppierung der Frau XXXXXX in die Entgeltgruppe 10, Ziffer 7.1.2 des Teiles C der Anlage 1 zur AVO. aa. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Frau XXXXXX als Bildungsreferentin gemäß Ziffer 7.1 des Teiles C der Anlage 1 einzugruppieren ist. bb. Frau XXXXX soll in der Diözesanstelle XXXXXXXXXX unter der Dienst- und Fachaufsicht des dortigen Leiters und damit auf einer Ebene tätig sein, die bisher den Regionen entsprach. In der Verordnung des Erzbischofs vom 12. August 2015 heißt es, dass die Erzdiözese entschieden hat, die Ebene der Regionen als pastorale Struktur zum 1.
September 2015 aufzulösen. Sie führt weiter aus, dass auf dem Gebiet der bisherigen Regionen Diözesanstellen des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Aufgaben der Koordination, Unterstützung und Vernetzung für die Dekanate, Seelsorgeeinheiten und Einrichtungen der Erzdiözese übernehmen. Bereits hierin kommt zum Ausdruck, dass die Diözesanstellen hierarchisch auf der Ebene der bisherigen Regionen liegen. Bezeichnend hierfür ist auch, dass der Personalschematismus der Erzdiözese Freiburg (Anlage B4) den Diözesanstellen nicht nur die gleiche örtliche Bezeichnung, sondern auch den gleichen örtlichen Zuständigkeitsbereich zuweist wie den bisherigen Regionen. Alleine dem folgend ergibt die Auslegung, dass Frau XXXXX in die Entgeltgruppe einzugruppieren ist, in der sie einzugruppieren gewesen wäre, wenn die Regionen fortbestanden hätten, und das wäre zweifellos die Entgeltgruppe 10, Ziffer 7.1.2. Dass Frau XXXXX bei Fortbestand der Regionen in die Entgeltgruppe 10 einzugruppieren gewesen wäre, hat nicht einmal die Beklagte im mündlichen Termin ernsthaft bestritten. cc. Soweit die Beklagte meint, dass Frau XXXXXX auf Diözesanebene tätig und darauf bezogen einzugruppieren sei, weil sie einen diözesanen Auftrag habe, folgt dem das Gericht nicht. Im Rahmen der Eingruppierung ist nicht zuvörderst ein entsprechender Auftrag entscheidend. Die richtige Eingruppierung ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen vielmehr aus der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit, vgl. § 17 Abs. 1 S. 3 AVO. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 AVO und üblicherweise ist von der überwiegend ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers auszugehen, mithin von der Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt (BAG 25.9.91
– 4 AZR 87/91, DB 92, 530). Die von Frau XXXXXX auszuübende Tätigkeit indes be-
wegt sich ausweislich der als Anlage 2 vorgelegten Stellenbeschreibung zumindest mit einem Anteil von deutlich über 50 % nicht auf Diözesanebene, sondern auf dem räumlichen Bereich der Diözesanstelle XXXXXXXXXX, welche die Dekanate MosbachBuchen und Tauberbischofsheim umfasst. Insofern findet die überwiegende Tätigkeit von Frau XXXXX nicht auf Diözesanebene, sondern auf der Ebene der erwähnten Dekanate statt. dd. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Anmerkungen in Teil D der Anlage 1 zur AVO. Die Anmerkung 44, welche für die Entgeltgruppe 10 gilt, nimmt explizit auf einen regionalen oder diözesanen Auftrag Bezug. Hieraus ergibt sich deutlich, dass alleine der diözesane Auftrag nicht zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 führen kann. Gleiches gilt für die Anmerkung Nummer 45, welche das Gericht vorliegend für einschlägig hält, denn bei der Diözesanstelle XXXXXXXXXXX handelt es sich um eine diözesane Dienststelle im Sinne der Anmerkung, deren Geschäftsbereich mehrere Dekanate umfasst. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Diözesanstelle an die Abteilung V des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX angegliedert ist. Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der Anmerkung Nummer 47, weil Frau XXXXXX nicht Referentin im XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ist.
Nach alledem hat die Beklagte die Zustimmung zur begehrten Eingruppierung der Frau XXXXXX zu Unrecht verweigert. Sie ist dementsprechend durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 MAVO zu ersetzen.
3. Der Ausspruch über die Kostentragung beruht auf § 12 Abs. 1 KAGO in Verbindung mit § 17
Abs. 1 MAVO. Gründe gemäß § 47 Abs. 2 KAGO, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Kirchlichen Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg – Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 2188-256 – schriftlich eingelegt wird.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
gez. Dr. Gohm gez. Back gez. Welter Vorsitzender Richter am Beisitzende Richterin am Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht