M 5/16
AKTENZEICHEN
21. April 2017
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Fulda
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
FÜR DIE DIÖZESE FULDA
Aktenzeichen: M 5/16
U R T E I L
In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Generalvikariats, vertr. d. d. Vors.,
- Klägerin -
Verfahrensbevollmächtigter: anwaltlich vertreten g e g e n Bistum Fulda, Paulustor 5, 36037 Fulda, vertr. d. d. Generalvikar
- Beklagte -
Verfahrensbevollmächtigte: anwaltlich vertreten hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2017 durch den Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts, Dr.
R. H., sowie durch die Herren M. C. und D. H. als beisitzende Richter am 21.04.2017
für Recht erkannt:
Das beklagte Bistum wird verurteilt, das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 der MAVO des Bistums Fulda hinsichtlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (Gemeindereferentin in der Klinikseelsorge) für die Mitarbeiterin T. O. nachzuholen.
Die Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten trägt das beklagte Bistum.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Parteien streiten um Beteiligungsrechte der Klägerin aus einer personellen Maßnahme des beklagten Bistums bezüglich Frau T. O.. Frau O., die auch ausgebildete Krankenschwester ist, ist seit dem Jahr 2012 im Bistum Fulda als Gemeindereferentin tätig. Sie besitzt seit 1977 eine zusätzliche Qualifikation zur hauptamtlichen Mitarbeit in der Krankenhausseelsorge nach einem dreimonatigen Pastoralkurs in K. Sie war zuletzt als Gemeindereferentin in B. H.-H. L. eingesetzt.
Das beklagte Bistum teilte der Klägerin unter dem 11.03.2016 mit, dass beabsichtigt sei, Frau O. zum 01.08.2016 als Gemeindereferentin in die Klinikseelsorge H.-R. zu versetzen. Dienstort sei das Herz- und Kreislaufzentrum R.. Dienstvorgesetzter sei der jeweilige Dechant des Dekanats E.-B. H.. Es erfolgte eine Anhörung der Klägerin zur geplanten Versetzung. Als vorgesehene Entgeltgruppe wurde die EG 10 angegeben.
Beigefügt war eine Stellenbeschreibung, wonach die Stelle in der Klinikseelsorge nach dem Ausscheiden von Diakon W. den Anforderungen entsprechend umschrieben werde. Als Aufgaben wurden die seelsorgliche Betreuung und Begleitung der Patienten, Angehörigen und Mitarbeiter, Mitarbeit im Team der Klinikseelsorge, liturgische und spirituelle Angebote, Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Besuchsdiensten und ökumenische Zusammenarbeit beschrieben. Als Voraussetzung wurde ein „KSA-Kurs“ angegeben. Mit Schreiben vom 30.03.2016 teilte der Vorsitzende der Klägerin der Personalabteilung Pastoraler Dienst mit, dass die Mitarbeitervertretung der Auffassung sei, dass es sich um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit handele.
Er bat darum, die Mitarbeitervertretung nach § 35 MAVO an dieser Maßnahme zu beteiligen. Eine solche Beteiligung erfolgte nicht. Unter dem 11.04.2016 teilte der Vorsitzende der Klägerin der Abteilung Pastorale Dienste des Beklagten mit, dass die Mitarbeitervertretung von der „umseitig genannten Maßnahme“ in der Sitzung am 11.04.2016 Kenntnis genommen hat und ihr zustimmt.
Nachdem das beklagte Bistum ein Beteiligungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 MAVO nicht durchgeführt hat, hat die Klägerin am 06.06.2016 den Beschluss gefasst, ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mitarbeitervertretung unter Einleitung des kirchenarbeitsgerichtlichen Verfahrens zu beauftragen. Mit der am 13.07.2016 eingegangen Klage begehrt die Klägerin die Nachholung des Beteiligungsverfahrens hinsichtlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für die Mitarbeiterin T. O.. Frau O. ist zum 01.08.2016 in die Klinikseelsorge H.- R. versetzt worden und übt ihren Dienst im Herz- und Kreislaufzentrum R. aus. Sie wird nach Entgeltgruppe 10 vergütet. Im Herz- und Kreislaufzentrum R. ist sie die alleinige Klinikseelsorgerin der Katholischen Kirche.
Die Klägerin sieht ihre Beteiligungsrechte als verletzt an. Bei der personellen Maßnahme bezüglich Frau O. handele es sich nicht nur um eine Versetzung als Gemeindereferentin, sondern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes, wozu das erforderliche Zustimmungsverfahren nachzuholen sei. Frau O. nehme die Tätigkeit als Klinikseelsorgerin in der Nachfolge des Diakons, der in den Ruhestand gegangen ist, selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Ihre Tätigkeit entspreche derjenigen von Pastoralreferenten. Dass hier eine höher zu bewertende Tätigkeit vorliege, ergebe sich schon daraus, dass eine zusätzliche Qualifikation für die Klinikseelsorge erforderlich sei. Soweit in der Vergangenheit Gemeindereferenten im Bereich der Klinikseelsorge eingesetzt worden seien, habe das beklagte Bistum Sorge dafür getragen, dass jeweils neben Gemeindereferenten auch ein Pastoralreferent eingesetzt sei. Dies sei hier nicht mehr der Fall, so dass Frau O. nicht auf einen zuständigen Mitarbeiter für ethisch schwierige Fragen verweisen könne. Sie selbst habe in eigener Verantwortung die entsprechenden Beratungsleistungen zu erbringen. Gerade im Herz- und Kreislaufzentrum R. fielen vermehrt derartige schwierige Fragestellungen an.
Die Klägerin beantragt,
1. dass beklagte Bistum zu verurteilen, das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 33
Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 der MAVO des Bistums Fulda hinsichtlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (Gemeindereferentin/Klinikseel-sorge) für die Mitarbeiterin T. O. nachzuholen,
2. die Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftra-
gung ihres Prozessbevollmächtigten dem Beklagten aufzuerlegen.
Das beklagte Bistum beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Bistum ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klägerin der Personalmaßnahme am 11.04.2016 uneingeschränkt zugestimmt habe. Jedenfalls sei die Klage nicht begründet. Frau O. sei keine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Das Tätigkeitsfeld einer Gemeindereferentin umfasse auch die Klinikseelsorge. Dies entspreche dem veränderten und erweiterten Aufgabenfeld von Gemeindereferenten. Die Tätigkeiten, die Frau O. in der Klinikseelsorge ausübe, seien im Ergebnis denen in der Gemeindearbeit vergleichbar. Es bestehe eine Zusammenarbeit in einem ökumenischen Klinikseelsorgeteam. Ferner sei Frau O. im Bereich H.-R. in der Klinikseelsorge neben zwei weiteren Gemeindereferenten tätig. Ebenso bestehe ein regelmäßiger Austausch mit dem zuständigen Pfarrer als Ansprechpartner und Dienstvorgesetzten. Dieser stehe für schwierige, insbesondere ethische Fragestellungen neben der evangelischen Klinikseelsorgerin zur Verfügung. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei daher nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1. Dem Verfahren liegt eine Streitigkeit aus der Mitarbeitervertretungsordnung zu
Grunde. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist somit gegeben (§ 2 Abs. 2 KAGO).
2. Für den Antrag der Klägerin auf Nachholung des Beteiligungsverfahrens gemäß §§
33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 Bistums-MAVO besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt, auch wenn die Klägerin am 11.04.2016 der „umseitig genannten Maßnahme“ zugestimmt hat. Hierbei handelte es sich um die Anhörung der Klägerin gem. § 29 Abs. 1 MAVO bzgl. der beabsichtigten Versetzung von Frau O. als Gemeindereferentin in die Klinikseelsorge H.-R.. Bezüglich dieser Versetzung hat das beklagte Bistum das Anhörungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 Bistums-MAVO eingeleitet. Bereits bevor die Klägerin hierzu am 11.04.2016 die Zustimmung erklärt hat, hat sie mit Schreiben vom 30.03.2016 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Maßnahme auch um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit handele und hat sie gebeten nach § 35 MAVO an dieser Maßnahme beteiligt zu werden. Eine solche Beteiligung auf Zustimmung ist jedoch nicht erfolgt. Wenn die Klägerin dann mit Schreiben vom 11.04.2016 der „umseitig genannten Maßnahme“ zugestimmt hat, war dies auch aus Sicht des beklagten Bistums nur eine Zustimmung im Rahmen der stattgefundenen Anhörung zur Versetzung gem. § 29 Abs. 1 Bistums-MAVO. Da kein Zustimmungsverfahren bzgl. der Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 35 Abs. 1 Bistums-MAVO erfolgt ist, kann die von der Klägerin erklärte Zustimmung auch nicht als Zustimmung zur Übertragung eines höherwertigen Amtes gewertet werden. Bei dieser Sachlage fehlt der Klage nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann vom beklagten Bistum die Nachholung des Beteiligungsverfahrens gem. §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 Bistums-MAVO hinsichtlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für die Mitarbeiterin T. O. verlangen.
1. Die der Mitarbeiterin T. O. übertragene Tätigkeit als Gemeindereferentin in der Kli-
nikseelsorge für das Herz- und Kreislaufzentrum R. stellt sich gegenüber ihrer früheren Tätigkeit in der Gemeindearbeit als nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BistumsMAVO dar. Hierfür ist nicht erforderlich, dass mit der Übertragung der neuen Tätigkeit zwangsläufig auch ein Wechsel der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe verbunden sein muss. Der Wechsel in eine andere Entgeltgruppe ist nicht Voraussetzung dieses Zustimmungstatbestandes. Für die Anwendung der Vorschrift Nr. 4 kommt es vielmehr auf die Organisation des Dienstgebers an und die richtige Einordnung des Mitarbeiters in diese Organisation durch eine andere Tätigkeit, die übertragen wird (Jüngst in Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 7. Aufl., § 35 Rand-Nr. 51/52). Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht davon aus, dass Frau O. mit der Übertragung der Aufgabe in der Klinikseelsorge für das Herz- und Kreislaufzentrum R. eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bistums-MAVO übertragen worden ist.
2. Dies gilt, auch wenn die Tätigkeit in der Klinikseelsorge durchaus eine Tätigkeit ist,
die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Fulda übertragen werden kann und auch übertragen wird. Gem. Ziff. 2.1. der Ordnung für die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Fulda (GemRefO) vom 01.07.2013 nehmen Gemeindereferentinnen ihre Aufgaben auf die ihnen eigene Weise in allen Grundvollzügen der Kirche, in der Verkündigung, der Liturgie und der Diakonie wahr und tragen so zur Verwirklichung der Kirche als Gemeinschaft bei. Der Dienst der Gemeindereferentinnen ist in besonderer Weise geprägt von ihrem religionspädagogisch reflektierten Arbeiten und ihrer katechetischen Kompetenz. Ihr Einsatzfeld bilden daher die Pfarrgemeinde oder der Bereich von mehreren Pfarrgemeinden (Pastoralverbund). Im Einzelfall ist der Einsatz in einem anderen Bereich möglich. Hierzu gehören gem. Ziff. 2.2. der GemRefO auch Aufgaben in der sog. Kategorialseelsorge, wozu die Klinikseelsorge zu zählen ist.
3. Gleichwohl ist jedenfalls im vorliegenden Fall von der Übertragung einer höherwer-
tigen Aufgabe auszugehen. Ein Anhaltspunkt für diese Bewertung bietet bereits die Regelung in Ziff. 2.2 der GemRefO. Danach können für pastorale Aufgaben in der Kategorialseelsorge, die besondere fachliche Kompetenzen erfordern, Gemeindereferentinnen mit erster und zweiter Dienstprüfung und einer entsprechenden Zusatzqualifikation eingesetzt werden. Die Klinikseelsorge erfordert besondere fachliche Kompetenzen in diesem Sinne. Dies ergibt sich schon aus der Stellenbeschreibung des beklagten Bistums für die Klinikseelsorge H.-R., wonach Voraussetzung für die Übertragung der Aufgabe ein sog.
„KSA-Kurs“ ist, also die Zusatzqualifikation zur hauptamtlichen Mitarbeit in der Krankenhaus-Seelsorge. Frau O. verfügt über dieses Zertifikat, weshalb ihr diese Aufgabe überhaupt erst übertragen werden konnte. Schon das Erfordernis einer besonderen Qualifikation spricht deshalb dafür, dass es sich bei der Klinikseelsorge gegenüber der üblichen Tätigkeit von Gemeindereferentinnen in der Gemeindearbeit um eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne vom § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bistums-MAVO handelt.
4. Hierfür sprechen auch die Erörterungen in der letzten mündlichen Verhandlung.
Die Bevollmächtigte des Bistums hat ausgeführt, dass sämtliche Gemeindereferenten der Klinikseelsorge im Bistum nach Entgeltgruppe 11 vergütet würden, bis auf eine Gemeindereferentin, die in EG 12 eingestuft sei im Hinblick auf besondere Schwierigkeiten und besondere Qualifikationen aufgrund der Tätigkeit in einer psychologischen Klinik. Sind aber Gemeindereferenten in der Klinikseelsorge im Bistum sämtlich mindestens in Entgeltgruppe 11 eingestuft, ist auch dies ein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Übertragung von Aufgaben in der Klinikseelsorge höher zu bewertende Aufgaben einhergehen, da Gemeindereferenten in der Gemeindearbeit grundsätzlich zunächst nach Entgeltgruppe 10 vergütet werden. Auch wenn es für die mitarbeitervertretungsrechtliche Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Bistums-MAVO nicht auf die Frage der richtigen Eingruppierung ankommt, ist auch darauf zu verweisen, dass nach den Erörterungen in der letzten mündlichen Verhandlung Frau O. die einzige Gemeindereferentin in der Klinikseelsorge im Bistum ist, die lediglich in die Entgeltgruppe 10 eingestuft ist. Jedenfalls spricht auch die übliche Einstufung von Gemeindereferenten in der Klinikseelsorge im Bistum dafür, dass mit dieser Aufgabe eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen worden ist.
5. Diese gilt schließlich vor allem unter Berücksichtigung der Besonderheiten im kon-
kreten übertragenen Aufgabenbereich der Klinikseelsorge im Herz- und Kreislaufzentrum R.. Die Klinikseelsorge dort wurde vorher von einem Diakon, d. h. einem ausgebildeten Theologen, ausgeübt. Nach dessen Ruhestand ist nunmehr Frau O. als Gemeindereferentin diese Aufgabe übertragen worden. Das Team der Klinikseelsorge H.-R. besteht zwar aus drei Gemeindereferenten, die Aufgabe der Klinikseelsorge im Herz- und Kreislaufzentrum R. wird aber allein von Frau O. wahrgenommen. Hinsichtlich der Aufgaben der Klinikseelsorge in dieser Klinik ist sie nicht einem dort tätigen Pastoralreferenten zugeordnet, auf den sie etwa bei schwierigen ethischen Fragestellungen zurückgreifen oder verweisen könnte. Die ihr nach der Aufgabenbeschreibung übertragenen Tätigkeiten (seelsorgliche Betreuung und Begleitung der Patienten, Angehörigen und Mitarbeiter, Mitarbeit im Team der Klinikseelsorge, liturgische und spirituelle Angebote, Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Besuchsdiensten, ökumenische Zusammenarbeit) sind zwar sämtlich Aufgaben, die der Tätigkeit einer Gemeindereferentin mit der entsprechenden Zusatzqualifikation entsprechen. Zu berücksichtigen ist aber, dass Frau O. diese Aufgaben als alleinige Klinikseelsorgerin der Katholischen Kirche im Herzund Kreislaufzentrum R. selbstständig und verantwortlich wahrzunehmen hat. Dies ist gegenüber der Gemeindearbeit einer Gemeindereferentin, die stets dem zuständigen Pfarrer zugeordnet ist, eine höher zu bewertende Tätigkeit, da im Herz- und Kreislaufzentrum R. eine solche direkte Zuordnung etwa zu einem Pastoralreferenten nicht gegeben ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine ökumenische Zusammenarbeit mit der evangelischen Klinikseelsorge dort durchaus erfolgen mag, dass der Gegenpart von Frau O. auf evangelischer Seite aber eine Pfarrerin als Klinikseelsorgerin ist. Auch dieser Umstand führt dazu, dass ihre Tätigkeit in der Klinikseelsorge im Herz- und Kreislaufzentrum R. gegenüber der Tätigkeit in der Gemeindearbeit als höherwertiger anzusehen ist, weil von ihr in höherem Maße als in einer Gemeinde Selbstständigkeit und Verantwortung verlangt werden. Dies gilt, auch wenn in dem in der Klinik eingerichteten Ethikkomitee die evangelische Klinikseelsorgerin teilnimmt und auch die Rufbereitschaft in der Klinik von der evangelischen Klinikseelsorge übernommen wird. Gleichwohl ist es so, dass Frau O. als Ansprechpartnerin der katholischen Klinikseelsorge eine gegenüber der üblichen Gemeindearbeit schwierigere, selbstständigere und verantwortungsvollere Tätigkeit wahrzunehmen hat.
6. Soweit das beklagte Bistum darauf verweist, dass zwischen den katholischen Ge-
meindereferenten und Herrn Pfarrer K. als zuständigem Ansprechpartner und Dienstvorgesetzten ein regelmäßiger Austausch bestehe, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der dienstvorgesetzte Pfarrer hat seinen Sitz in E. und damit in deutlicher Entfernung von der Klinik in R. a. d. Fulda. Auch wenn ein regelmäßiger Austausch zwischen den Gemeindereferenten und dem Pfarrer stattfinden mag, kann doch aufgrund der Entfernung und der vielfältigen Aufgaben, die der Pfarrer in seiner Gemeinde wahrzunehmen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass er kurzfristig bei Auftauchen konkreter Fragen und Problemstellungen eingreifen könnte. Einer Beweisaufnahme zum Umfang des regelmäßigen Austausches zwischen den Gemeindereferenten und dem zuständigen Pfarrer bedurfte es nicht. Trotz eines solchen Austausches hält die Kammer an ihrer Bewertung, dass Frau O. gegenüber der Gemeindearbeit durch die Aufgabe der Klinikseelsorge eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen worden ist, fest.
Nach alledem ist ein Zustimmungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BistumsMAVO gegeben. Da das beklagte Bistum das entsprechende Zustimmungsverfahren nach § 33 Bistums-MAVO nicht durchgeführt hat, kann die Klägerin dessen Nachholung verlangen.
Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben.
III. Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 KAGO i. V. m.
§ 17 Abs. 1 Bistums-MAVO. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der Klägerin vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ist sachgerecht, um die Rechte der Klägerin zu wahren.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht (§ 47 Abs. 1 u. 2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Beschwerde auf Zulassung der Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt (Nichtzulassungs-beschwerde).
Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, oder bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözese Fulda, Paulustor 5, 36037 Fulda, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Dr. R. H. M. C. D. H. Vorsitzender Beisitzer Beisitzer