top of page

AKTENZEICHEN:

M 48/17

19. Juni 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Diözese

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 13/2019

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

U R T E I L

Im Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung des bischöflichen Generalvikariats -Beklagte und RevisionsklägerinProzessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Bistum -klagendes- und revisionsbeklagtes BistumProzessbevollmächtigte:

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der Beratung vom 19. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Ernst Fischermeier, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und Prof. Dr. Stephan Haering sowie die beisitzenden Richter Georg Hillenkamp und Hans-Josef Haasbach

für Recht erkannt:

Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand:

1 Die Parteien streiten um die Ersetzung der Zustimmung der beklagten Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin XX in die Entgeltgruppe 11 der Anlage 13 (Entgeltordnung) zur Arbeitsvertragsordnung im Bistum X (AVO i. d. F. vom 01.08.2010).

2 Frau XX ist seit dem 01.02.2012 im Bistum X als Gemeindereferentin beschäftigt. Sie ist examinierte Krankenschwester und hat am 22.09.1997 das „Zertifikat zur hauptamtlichen Mitarbeit in der Krankenhausseelsorge“ erworben.

3 Bis zum 31.07.2016 war sie als Gemeindereferentin im Pastoralverbund X, eingesetzt und wurde für diese Tätigkeit nach Maßgabe der Entgeltgruppe 10 der Anlage 13 zur AVO vergütet.

4 Mit Wirkung ab dem 01.08.2016 wurde Frau XX in die Klinikseelsorge des Herz- und Kreislaufzentrums X versetzt, wo sie nunmehr nach Maßgabe der Entgeltgruppe 11 der Anlage 13 zur AVO vergütet wird.

5 Die Beklagte stimmte der Versetzung Frau X zu, machte hierbei aber wegen der hiermit verbundenen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Nachholung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 33 Absatz 1, 35 Absatz 1 Nr. 4 MAVO geltend.

6 Durch Urteil vom 21.04.2017 (Az.: M 5/16) stellte das Kirchliche Arbeitsgericht fest, dass durch die Versetzung Frau XX eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden sei, sodass das Zustimmungsverfahren gemäß §§ 33 Absatz 1, 35 Absatz 1 Nr. 4 MAVO nachgeholt werden musste.

7 Ein erstes Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zum Aktenzeichen M 48/17 endete durch Klagerücknahme im Verhandlungstermin vom 14.05.2018 aufgrund eines möglicherweise zuvor nicht ordnungsgemäß durchgeführten Einigungsgespräches.

8 Ein weiteres Einigungsgespräch zwischen den Parteien fand dann am 09.11.2018 ohne Ergebnis statt.

9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass Frau XX aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin in der Klinikseelsorge zutreffend nach Maßgabe der Entgeltgruppe 11 der Anlage 13 zur AVO eingruppiert sei. Mit einer Ausnahme würden alle Gemeindereferenten in der Klinikseelsorge im Bistum X nach Maßgabe der Entgeltgruppe 11 der Anlage 13 zur AVO vergütet.

10 Die Klägerin hat beantragt, die Zustimmung der zuständigen Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung von Frau XX in die Entgeltgruppe 11, Stufe 4, wird durch die Entscheidung des Gerichts ersetzt.

11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12 Sie hat die Auffassung vertreten, dass Frau XX anlässlich ihrer Versetzung in die Klinikseelsorge des Herz- und Kreislaufzentrums X nach Maßgabe der Entgeltgruppe 13 der Anlage 13 zur AVO hätte eingruppiert werden müssen. Dies ergebe sich bereits aus der insofern maßgeblichen Aufgabenbeschreibung, die derjenigen von Pastoralreferenten entspreche, und zudem auch aus der Wahrnehmung dieser Funktion, da Frau XX auch auf der Stelle eines in den Ruhestand gegangenen Diakons eingesetzte werde. Entscheidend sei insofern allein die der Klägerin mit der Versetzung übertragene Tätigkeit, bei der es sich um eine solche als Pastoralreferentin handele. Weil die ab dem 01.08.2016 ausgeübte Tätigkeit somit der Entgeltgruppe 13 entspreche, habe die Beklagte zu Recht die Zustimmung zu einer Eingruppierung von Frau XX in die Entgeltgruppe 11 abgelehnt.

13 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2019 – M 6/18 – die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von Frau XX in die Entgeltgruppe 11, Stufe 4, der AVO ersetzt und die Revision zugelassen.

14 Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.07.2019 zugestellte Urteil am 23.07.2019 Revision eingelegt und diese mit einem am 05.09.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihr begehrt sie weiterhin Klageabweisung.

15 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision (§ 50 KAGO) ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

17 1. Soweit die Revision rügt, das Kirchliche Arbeitsgericht hätte schon nicht davon ausgehen dürfen, dass der Sachvortrag der Klägerin den Anforderungen an die notwendige Darlegungslast aus § 12 Absatz 2 AVO genüge, weil nicht substantiiert dargelegt sei, ob mehrere Arbeitsvorgänge vorlägen oder ob im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass alle Tätigkeiten der Mitarbeiterin unter einen Arbeitsvorgang zu subsumieren seien, vermag der Kirchliche Arbeitsgerichtshof dem nicht zu folgen.

Das Kirchliche Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, als Gemeindereferentin erfülle Frau XX im Ausgangspunkt das entsprechende Funktionsmerkmal in Entgeltgruppe 10 Ziffer 3. Gemäß III. 8. der Entgeltordnung stellen solche Funktionsmerkmale spezielle Eingruppierungsnormen dar und wurden jeweils für eine konkrete bezeichnete Beschäftigtengruppe getroffen. In diesem Fall werden bestimmte Aufgabenbereiche zum selbständigen Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe. Alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Arbeitsergebnis ist in diesen Fällen stets die Erfüllung der durch den Aufgabenbereich umschriebenen Aufgabe. Die Funktionsmerkmale gehen als spezielle Regelungen den allgemein gefassten Grundmerkmalen im Sinne von II. 2. der Entgeltordnung vor.

Laut von der Klägerin vorgelegter Stellenbeschreibung vom 11.03.2016 hat Frau XX in der Klinikseelsorge folgende Aufgaben:
seelsorgliche Betreuung und Begleitung der Patienten, Angehörigen und Mitarbeiter Mitarbeit im Team der Klinikseelsorge liturgische und spirituelle Angebote Zusammenarbeit mit ehrenamtlichem Besuchsdienst ökumenische Zusammenarbeit.

Da gemäß 2.1. Satz 5 GemRefO in der Fassung vom 01.07.2013 Gemeindereferenten auch in einem anderen Bereich als in Pfarrgemeinden oder Pastoralverbünden mehrerer Pfarrgemeinden eingesetzt werden können, ändert der Einsatz von Frau XX in der Klinikseelsorge im Ausgangspunkt nichts daran, dass alle in der Stellenbeschreibung genannten Einzeltätigkeiten gemäß III. 8. der Entgeltordnung zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst sind. Dass diese Tätigkeiten sich aus dem Grundmerkmal der Ziffer 3 der Entgeltgruppe 10 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabenbereichs herausheben (Entgeltgruppe 11 Ziffer 2), konzediert die Klägerin mit der Zubilligung der Entgeltgruppe 11 selbst. Ihr Sachvortrag war deshalb geeignet zu überprüfen, ob diese Eingruppierung zutreffend ist.

212. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Niederschrift vom 12.11.2018 über das Einigungsgespräch nicht entnehmen, dass sich die Parteien am 09.11.2018 darüber einig waren, dass bis zur Ernennung von Pfarrer Y als zuständigem Klinikpfarrer Entgeltgruppe 13 zu zahlen wäre. Ausweislich der Niederschrift war die Klägerin, um eine Einigung zu erzielen, zwar bereit, Frau XX für die Zeit bis zur Ernennung von Pfarrer Y eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur Entgeltgruppe 13 zu zahlen.
Sie hat aber weder eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 für diesen Zeitraum als solche angeboten noch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eine entsprechende Eingruppierung für zutreffend erachte. Davon abgesehen kommt es auf die subjektive Einschätzung einer oder beider Parteien nicht an. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbegründung unter 2.1 selbst richtig erkannt, dass gemäß § 12 AVO die objektive Rechtslage maßgeblich ist (Eingruppierungsautomatik). Die Frage einer Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder einer Rückgruppierung nach der Ernennung von Pfarrer Y zum verantwortlichen Pfarrer für die Katholische Klinikseelsorge am Herz-Kreislaufzentrum X stellt sich also jedenfalls nicht schon aufgrund der Niederschrift über das Einigungsgespräch.

22 3. Entscheidend ist deshalb die objektiv zutreffende Eingruppierung von Frau XX seit ihrer Versetzung in die Klinikseelsorge. Es mag sein, dass die Tätigkeiten der Klinikseelsorge regelmäßig von Pastoralreferenten ausgeübt werden. Das schließt allerdings, wie dargelegt, nicht aus, dass diese Tätigkeiten im Einzelfall auch Gemeindereferenten übertragen werden. Frau XX sollte gemäß Schreiben vom 11.03.2016 an die Beklagte „als Gemeindereferent in die Klinikseelsorge“ versetzt werden. Dieser Versetzung hat die Beklagte zugestimmt.

Das Kirchliche Arbeitsgericht ist, ohne dass dem eine der Parteien widersprochen hätte, davon ausgegangen, dass die Berufsbilder von Gemeindereferenten einerseits und Pastoralreferenten andererseits weitgehend deckungsgleich sind und sich die jeweiligen Aufgabenbereiche größtenteils überschneiden. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 2.
PastRefO in der Fassung vom 01.07.2013 und Ziffer 2. GemRefO. Pastoralreferenten können gemäß Ziffer 2.1. Satz 4 PastRefO auch in anderen Bereichen eingesetzt werden.

Wie das Kirchliche Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, scheidet das Grundmerkmal
2. der Entgeltgruppe 13 wegen der Spezialität des Funktionsmerkmals Entgeltgruppe 10
Ziffer 3 bzw. Entgeltgruppe 11 Ziffern 2 und 3 von vornherein aus. In die Entgeltgruppe 13 wäre Frau XX also nur dann eingruppiert, wenn ihre Tätigkeiten in der Klinikseelsorge das Grundmerkmal 1. der Entgeltgruppe 13 erfüllen würden. Über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügt Frau XX nicht. Dass Frau XX ihre Tätigkeiten aufgrund entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten ausübt, wurde von der Beklagten weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch bestehen dafür ausreichende Anhaltspunkte. Die Klinikseelsorge am Herz- Kreislaufzentrum X oblag zwar vor dem dortigen Einsatz von Frau XX unstreitig einem Diakon. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass die Tätigkeiten von Frau XX dann eine gleichwertige, der Ziffer 1 Alternative 2 der Entgeltgruppe 13 entsprechende Qualität aufwiesen, wie sie von einem Pastoralreferenten (Richtbeispiel 2 der Entgeltgruppe 13) erwartet würden.

Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 nach alldem mit Recht ersetzt.

Fischermeier Wisskirchen Stephan Haering Georg Hillenkamp H.J. Haasbach

bottom of page