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AKTENZEICHEN:

M 4/08

19. August 2008

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Fulda

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
FÜR DIE DIÖZESE FULDA

Aktenzeichen: M 4/08

U R T E I L

In dem Verfahren der MBK

- Klägerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. N. G. gegen 1. die ,,F. K." gGmbH, Beklagte zu 1. – und 2. die DBK Beklagte zu 2. - Verfahrensbevollmächtigter für beide Beklagte:
Ldt. Rechtsdirektor Dr. A. P. w e g e n Feststellung

hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2008 durch den amtierenden Vorsitzenden, Herrn W., sowie durch
die Herren B. und Dr. Sch. als beisitzende Richter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Kern um die Zuständigkeit der Bistums-KODA für das Zustandekommen von Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse im Bereich der Beklagten zu 1. nach Maßgabe des Artikels 7 der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993.

Die Beklagte zu 1. ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Trägerin des „F. K.“.
Einziger Gesellschafter der Beklagten zu 1. ist die „Thüringische Franziskanerprovinz von der Heiligen Elisabeth e. V.“, die eine Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts darstellt.

Durch Schreiben an die Bistums-KODA vom 28.10.2002 hat der Bischof von Fulda auf Antrag der Beklagten zu 1. vom 10.09.2002 die Bistums-KODA beauftragt, das für den Rechtsträger „F. K. gGmbH“ geltende Arbeitsvertragsrecht neu zu regeln. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, ist es zu einer solchen Neuregelung bis zum heutigen Tage nicht gekommen.

Durch Schreiben an die Bistums-KODA vom 19.05.2005 hat die Geschäftsführung der Beklagten zu 1. gegenüber der Bistums-KODA ausgeführt, die Geschäftsführung habe „in Rückbindung an die Gesellschafterversammlung am 06.05.2008 beschlossen, dass das F.
K. gGmbH für seine Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundordnung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchlichen Dienst der Diözese Fulda übernimmt. ...“ In diesem Schreiben wird die Bistums-KODA zugleich um Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Hinblick auf die schwierigen Finanzierungsbedingungen einer Schule in freier kirchlicher Trägerschaft gebeten. In anderem Zusammenhang, so etwa im Verfahren M 2/07 vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözese Fulda hat die Geschäftsführung der Beklagten zu 1. wiederholt ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. die Grundordnung vom 22.09.1993 übernommen habe.

Die Klägerin rügt eine Verletzung des Rechts auf Beschlussfassung über Rechtsnormen nach § 1 Nr. 1 der Bistums-KODA-Ordnung. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1. erkenne die Arbeitsvertragsregelungen der Bistums-KODA für sich nicht an; es werde der „erste Weg“ weiterverfolgt, obwohl die Beklagte zu 1. die Grundordnung vom 22.09.1993 übernommen habe. Auch die Beklagte zu 2. sei der Auffassung, dass die Bistums-KODA für die Beklagte zu 1. nicht zuständig sei. So seien Aussagen der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. zum „derzeitigen Beschreiten des ersten Weges" zustimmend von den Dienstgebervertretern der Bistums-KODA zur Kenntnis genommen worden.

Durch ihr Verhalten verletzte die Beklagte zu 1. außerdem ihre Pflicht, kirchengesetzlich legitimierte Arbeitsvertragsnormen anzuwenden bzw. nicht dagegen zu verstoßen. Im Ergebnis werde die Bistums-KODA durch widersprüchliche Äußerungen der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. bezüglich der Übernahme der Grundordnung bzw. der Bindung an Beschlüsse der KODA an der Ausübung der Regelungsbefugnis nach § 1 Nr. 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung gehindert.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die MBK durch die Missachtung der Zuständigkeit der Bistums-KODA durch die Beklagten zu 1. und 2. in ihrer Mitwirkungsbefugnis aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Bistums-KODA-Ordnung verletzt wird.

2. Es wird festgestellt, dass die „F. K." gGmbH G. seit dem 06.05.2005 verpflichtet ist, dem Beschäftigungsverhältnis ihrer damaligen, derzeitigen und künftigen Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter die von der Bistums-KODA Fulda beschlossenen Arbeitsvertragsrechtsregelungen („Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Bistums-KODA Fulda [„AVO Fulda“]“) zugrunde zu legen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin hier von vorne herein keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könne und für die begehrten Feststellungen im Übrigen auch kein Feststellungsinteresse bestehe. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. verkenne die Klägerin insbesondere, dass sie keine Disziplinargewalt und damit auch kein Anspruch auf Einhaltung der KODA-Regelungen durch einzelne Rechtsträger habe. Im Übrigen unterliege die Beklagte zu 1. auch nicht der KODA-Ordnung. Ein wirksamer Beitritt zur Grundordnung könne nicht angenommen werden, sodass die Beklagte zu 1. bisher nicht zum KODA- Bereich gehöre. Schließlich könne die Mitarbeiterseite der Bistums-KODA jederzeit materielle Anträge in der KODA stellen und dort zur Sache verhandeln, ohne dass hierbei eine Behinderung durch die Beklagte zu 1. möglich sei.

Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist sowohl im Hinblick auf den Klageantrag zu 1., wie auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. unzulässig. Die, durch die Klägerin letztlich begehrte Feststellung, ob die Beklagte zu 1. der Grundordnung vom 22.09.1993 unterliegt und in welchem Umfange sie ggf. den, in der Bistums-KODA zustande gekommenen Rechtsnormen unterliegt, kann in diesem Verfahren nicht erfolgen, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Klageanträge unter mehreren Gesichtspunkten nicht vorliegen.

Soweit sich die Klageanträge gegen die Beklagte zu 1. richten, ist die Klage schon deshalb unstandhaft, weil die Beklagte zu 1. nach § 8 Abs. 1 KAGO in diesem Rechtsstreit nicht beteiligt sein kann. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier unzweifelhaft aus § 2 Abs. 1 KAG0. Der Kreis der zulässigen Verfahrensbeteiligten in Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 KAGO wird in § 8 Abs. 1 KAGO abschließend geregelt. Hiernach ist der Dienstgeber nur in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts oder in Streitigkeiten, welche die eigene Rechtsstellung eines KODA-Mitglieds betreffen, zulässiger Verfahrensbeteiligter.
Beide Fälle liegen hier erkennbar nicht vor. Was den Klageantrag zu 1. angeht, so ist dieser darüber hinaus völlig unbestimmt. Es ist auch unter großzügiger Auslegung - nicht erkennbar, welche Feststellung konkret begehrt wird. Außerdem fehlt es im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. an der Klagebefugnis nach § 10 KAGO, da die Klägerin hier keine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht. Denn die Parteien streiten hier nicht um Rechte oder Pflichten aus der Bistums-KODA-Ordnung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob diese auf die Beklagte zu 1, überhaupt anwendbar ist. Zur Klärung dieser Vorfrage ist die Klägerin aber nach der Bistums-KODA-Ordnung nicht berufen. Denn keiner der Geltungstatbestände des § 1 Bistums-KODA-Ordnung sieht eine Mitwirkung der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA vor.

Was schließlich den Klageantrag zu 2. angeht, so kann die erforderliche Klagebefugnis nach § 10 KAGO von vorneherein deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin - ungeachtet deren fehlender beteiligten Fähigkeit - keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Einhaltung von KODA-Regelungen hat und zwar ganz unabhängig davon, ob diese für die Beklagte zu
1. gelten oder nicht. Denn weder die Bistums-KODA noch deren Mitglieder sind befugt,
Rechte aus dem Vertragsinhalt der Beschäftigungsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geltend zu machen. Dies gälte selbst bei einem offensichtlichen Verstoß des jeweiligen Dienstgebers gegen die kircheneigene Ordnung (vgl. insofern Kirchlicher Arbeitsgerichtshof K 01/06 vom 26.04.2007).

Zusammenfassend scheitert die Klage also an der Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1., der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten zu 1. und der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin nach § 10 KAGO.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 47 Abs. 2 KAGO. Nach Auffassung des Gerichts hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Rechtsstellung der KODA im System der innerkirchlichen Setzung und Anwendung von Arbeitsrechtsnormen betrifft.

Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt.

Die Revision ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözese Fulda, Paulustor 5, 36037 Fulda innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn einzureichen.
Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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