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M 27/2020

AKTENZEICHEN

30. März 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
GMAV
Diözese
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

M 27/2020

Die Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs nach § 8 Absatz 2 KAGO ist regelmäßig zu verneinen. Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn anders wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen ist.

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 27/2020
ANONYMISIERTE FASSUNG
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

U R T E I L

In dem Revisionsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich
- Klägerin- und Revisionsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen 1. Diözese
- Beklagte zu 1) -
2. Bischof
- Beklagter zu 2 und Revisionsbeklagter -

Verfahrensbevollmächtigter: Generalvikar hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr.
Amrei Wisskirchen und die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. Judith Hahn sowie die beisitzenden Richter Sr. Dr. Hanna Sattler OSB und Martin Schenk am 09.07.2021 für Recht e r k a n n t:

1. Die Revision der Klägerin gegen das am 21.09.2020 verkündete Urteil des Kirchlichen
Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart (AS 26/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte zu 1) hat die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der
Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.

Tatbestand:

1 Die Parteien streiten darüber, ob durch die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.03.2020 gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 MAVO, gegen eine behauptete Regelungsabrede mit der Beklagten zu 1) über die Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 29 MAVO und gegen § 25 MAVO verstoßen wurde.

2 Mit Dekret vom 30.03.2020 erließ der Beklagte zu 2), der Bischof, das „Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung anlässlich der Corona-Pandemie“, durch das die MAVO in § 14 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 MAVO geändert wurde.
Dieses Gesetz trat am Folgetag, dem 31.03.2020, in Kraft. Es ist auf zwei Jahre befristet.
Die Änderung geht auf eine Initiative des Verbandes der Diözesen Deutschland (VDD) zurück. Mit ihr wird eine kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit geschaffen.

3 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass auch der Beteiligte zu 2) als Diözesanbischof beteiligungsfähig sei.

4 Sie hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) gegen den Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 MAVO verstoßen hat, indem er das Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung anlässlich der CoronaPandemie am 30.03.2020 in Kraft gesetzt hat, ohne vorher die Klägerin hierzu angehört zu haben;
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) gegen die Regelungsabrede über die
Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 29 MAVO im Rahmen von Änderungen der Mitarbeitervertretungsordnung verstoßen hat, indem sie vor der Inkraftsetzung des Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung anlässlich der Corona-Pandemie am 30.03.2020 nicht mit der Klägerin das Verfahren nach § 29 Absatz 2 – 4 MAVO durchgeführt hat;
3. festzustellen, dass die Beklagten gegen § 25 MAVO verstoßen haben, indem sie vor
der Inkraftsetzung des Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung anlässlich der Corona-Pandemie am 30.03.2020 der Klägerin keine Gelegenheit gegeben haben, auf die Inhalte der geplanten Novellierung der Mitarbeitervertretungsordnung Einfluss zu nehmen;
4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die notwendigen Kosten und
Auslagen der Klägerin einschließlich der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.

5 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

6 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.09.2020 gegen die Beklagte zu 1) als teils zulässig, aber unbegründet und gegen den Beklagten zu 2) als insgesamt unzulässig abgewiesen. Denn der Beklagte zu 2) sei als Diözesanbischof nicht beteiligungsfähig. Hinsichtlich dieser Rechtsfrage habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung, sodass insoweit die Zulassung der Revision geboten sei.

7 Die vom Kirchlichen Arbeitsgericht zugelassene Revision hat die Klägerin am 03.12.2020 gegen das am 04.11.2020 zugestellte Urteil eingelegt und am 04.01.2021 begründet. Sie geht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens von der Beteiligungsfähigkeit des Beklagten zu 2) aus und verweist auf ein Urteil des KAGH vom 30.11.2012 (K 14/12). Es widerspreche auch eklatant der gebotenen Rechtsweggarantie, wenn die Möglichkeit, Verstöße gegen kirchliches Arbeitsrecht zu rügen, durch die Ablehnung der Beteiligtenfähigkeit des Diözesanbischofs unmöglich gemacht würde.

8 Die Klägerin beantragt,
1. unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts Rottenburg-Stuttgart vom 21.09.2020 (AS 26/20) festzustellen, dass der Beklagte zu 2) gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 MAVO verstoßen hat, indem er das Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung anlässlich der Corona-Pandemie am 30.03.2020 in Kraft gesetzt hat, ohne vorher die Klägerin hierzu angehört zu haben;
2. unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts Rottenburg-Stuttgart vom 21.09.2020 (AS 26/20) festzustellen, dass der Beklagte zu 2) gegen § 25 MAVO verstoßen hat, indem er vor Inkraftsetzung des Gesetztes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung anlässlich der Corona-Pandemie am 30.03.2020 der Klägerin keine Gelegenheit gegeben hat, auf die Inhalte der geplanten Novellierung der Mitarbeitervertretungsordnung Einfluss zu nehmen.

9 Die Beklagten beantragten, die Revision zurückzuweisen.

10 Sie tragen vor, Diözesanbischöfe seien als Verfahrensbeteiligte in § 8 KAGO nicht genannt. Die Klägerin könne die von ihr behauptete Rechtsverletzung auch – wie geschehen – gegenüber der Diözese geltend machen, sodass es einer ergänzenden Auslegung oder Analogie der Regelung mangels Regelungslücke nicht bedürfe. Einer Beteiligung des Bischofs stehe schließlich generell kanonisches Recht entgegen. Nach c. 1405 § 3 CIC sei es der römischen Rota vorbehalten, über Bischöfe in Streitsachen zu urteilen.

Entscheidungsgründe:

I.

11 Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist (§ 50 Absatz 1 und 2 KAGO).

II.
12 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

13 Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtet Klage ist unzulässig, weil er als Diözesanbischof nicht nach § 8 Absatz 2 KAGO beteiligungsfähig ist.

14 1 . Das Kirchliche Arbeitsgericht weist zunächst zutreffend darauf hin, dass Bischöfe in der Aufzählung der Verfahrensbeteiligten in § 8 KAGO nicht ausdrücklich genannt werden. Sie könnten allenfalls vom Begriff des Dienstgebers oder des (Erz-)Bistums erfasst werden. Der Gerichtshof hat die Frage bisher nicht entscheiden müssen (vgl.
KAGH 10.02.2012 – K 10/11). Er hat sie entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht bereits im Urteil vom 30.11.2012 (K 14/12) bejaht. Dort ging es um die Beteiligungsfähigkeit des Deutschen Caritasverbandes e. V. und eines Ordens, die beide angeblich durch eine Vereinbarung in die Rechte der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission eingegriffen hatten. Seinerzeit hat der KAGH die Beteiligungsfähigkeit dieser Akteure mit folgender Begründung angenommen:

„Sie werden zwar in § 8 Absatz 1a KAGO nicht ausdrücklich genannt. Die insoweit bestehende Regelungslücke ist im Wege der teleologischen Auslegung dahingehend zu schließen, dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Sachentscheidung nur möglich ist, wenn dem Beklagten und dem Beigeladenen die Beteiligtenfähigkeit zuerkannt wird. Die Rechtsstellung des Klägers wäre erheblich beeinträchtigt, wenn Maßnahmen, die ihn in seinen Organrechten unmittelbar betreffen, grundsätzlich der kirchengerichtlichen Überprüfung unterlägen, diese Klagen aber wegen mangelnder Beteiligtenfähigkeit der Urheber der Maßnahmen, die nicht explizit in § 8 Absatz 1 KAGO aufgezählt sind, abgewiesen würden. Die vom Kirchlichen Gesetzgeber intendierte Garantie des effektiven gerichtlichen Schutzes gegen Verletzungen der Rechte der Kommissionen des Dritten Weges, die aus der Gesamtschau der Normen (vgl. § 8 Absatz 1 KAGO, § 44 a KAGO, § 44 b KAGO, § 45 KAGO) erkennbar wird, liefe ins Leere, wenn die Beteiligten des kircheneigenen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens sich nicht wirksam gegen Verletzungen ihrer Rechtsphäre zur Wehr setzen könnten. Die Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 3) ist ebenfalls zu bejahen, weil durch die Entscheidung des Rechtsstreites seine rechtlichen Interessen in Bezug auf den Beklagten unmittelbar berührt werden.“ 16 2. Die Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs ist regelmäßig zu verneinen. Denn die für eine erweiternde Einbeziehung in die Verfahrensbeteiligten des § 8 KAGO erforderlich Regelungslücke ist anders als in dem zitierten Fall (K 14/12) nicht gegeben. Hier kann die Klägerin wegen der behaupteten Rechtsverstöße gegen die §§ 25, 26 und 29 MAVO ohne Weiteres das Bistum verklagen, das nach § 8 Absatz 2 c KAGO Verfahrensbeteiligter ist. Von dieser Rechtschutzmöglichkeit hat die Klägerin auch Gebrauch gemacht, zumal sie behauptet hat, gerade mit der zu 1) beklagten Diözese sei eine Regelungsabrede getroffen worden, wonach Verfahren zur Änderung der MAVO in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 29 MAVO durchgeführt werden sollten. Eine Rechtschutzlücke, die eine erweiternde Auslegung des § 8 KAGO rechtfertigen könnte, kann daher nicht festgestellt werden.

17 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, es müsse sichergestellt werden, dass der Bischof als Gesetzgebungsorgan im Vorfeld der Inkraftsetzung von Gesetzen auch tatsächlich die zuständigen Gremien anhöre, um deren Argumente in seinen Überlegungsprozess einzubeziehen. Ein darauf gerichteter Antrag gegen das Bistum könne dafür keine Gewähr bieten, wenn der Diözesanbischof – wie hier- in der Kürze der Zeit auch bistumsintern auf eine sorgfältige Abstimmung verzichte. Die Beklagten sind dem Vorwurf, dass es sich bei dem Vorgang um eine einseitige Umsetzung durch den Diözesanbischof ohne jegliche Einbeziehung von Gremien auf der Mitarbeitervertretungsseite gehandelt habe, unter Hinweis auf die Einbindung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV) im Vorfeld der Gesetzesinitiative entgegengetreten. Unabhängig davon, ob die Klägerin auf Bistumsebene trotz der besonderen Umstände des Falles weitere Informations- und Anhörungsrechte gehabt hat, bedarf es für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht einer Beteiligung des Diözesanbischofs im Prozess. Denn seine Einbeziehung erfolgt bereits mittelbar über das Bistum, das verfahrensrechtlich Ansprechpartner und Kostenträger der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen ist (§ 25 Absatz 4 MAVO).

18 4. Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung des § 8 KAGO sind nach alledem nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf kann die weitergehende Frage, ob kanonisches Recht die Beteiligung eines Bischofs in Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten generell ausschließt, dahinstehen (vgl. dazu Fischermeier, RdA 2007, 193, 196; Eichstätter Kommentar / Menges, 2. Aufl., § 8 KAGO Rdnr. 23; aber auch Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 9). Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, in denen die Gesetzgebungskompetenz des Bischofs unberührt bleibt (vgl. KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 21.01.2019 – AS 11/18; nachfolgend KAGH, Beschluss vom 28.10.2019 – K 12/2019).

III.

19 Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 25 Absatz 4 MAVO. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch für die Vertretung im Revisionsverfahren war wegen der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig, um die Rechte der Klägerin zu wahren.

Kalb Wisskirchen Hahn Sr. Hanna Sattler Schenk

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