AKTENZEICHEN:
M 22/2020
4. September 2020
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 22/2020
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
U R T E I L
In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung
- Beklagte und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Dienstgeber
- Klägerin und Revisionsbeklagte -
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung am 30.04.2021 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. Judith Hahn sowie die beisitzenden Richter Matthias Müller und Rolf Cleophas für Recht e r k a n n t
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Gemeinsamen Kirchlichen
Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.09.2020 (I MAVO 2/20) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die notwendigen Auslagen der Beklagten.
Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung zweier Mitarbeiterinnen.
2 Die Klägerin ist eine katholische Hilfsorganisation mit Sitz in X. Im Gesellschaftsvertrag ist die Anwendung der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen Kirchlicher Arbeitsverhältnisses verbindlich vereinbart. Die Mitarbeiter werden nach den AVR Caritas vergütet. Die Beklagte ist die Mitarbeitervertretung (MAV) des Bezirks X. Sie besteht aus 10 Mitgliedern.
3 Im Bezirk X betreibt die Klägerin zwei Schulen für rettungsdienstliche Aus- und Weiterbildung (sogenannte Notfallsanitäterschulen). Mit Bescheiden vom 25.04.2019 (Anlagen K 1 und K 2) erteilte die niedersächsische Landesschulbehörde die staatliche Anerkennung sowohl für die Notfallsanitäterschule am Schulungszentrum N. als auch für die Außenstelle W. Organisatorisch sind die beiden Schulen in den Bezirk X eingebunden.
4 Der Bezirksgeschäftsführer führt mehrere Bereichsleiter, darunter den Bereichsleiter „sonstige Dienste“, zu denen auch die Schulen gehören. Aktuell führt der Bezirksgeschäftsführer diesen Bereich in Personalunion mit, weil die Stelle des Bereichsleiters vakant ist. Das Schulungszentrum N. mit den Notfallsanitäterschulen wird durch den Schulleiter, Herr S., geleitet. Die Kompetenzen des Schulleiters gegenüber dem Bezirksgeschäftsführer / Bereichsleiter sind wie folgt abgegrenzt:
„ ‐ 6Der Schulleiter führt die Vorstellungsgespräche und schlägt eine Einstellung vor, die Entscheidung trifft der Bereichsleiter.
‐ 7Den Dienstvertrag unterschreibt der Geschäftsführer.
‐ 8Vollmacht und die Berechtigung, rechtsverbindliche Erklärungen in arbeitsrechtlichen Dingen abzugeben, haben der Bezirksgeschäftsführer und der Personalleiter der jeweiligen Region; sie unterzeichnen auch die Arbeitsverträge, die Nachträge dazu, etwaige Aufhebungsverträge und Kündigungen; der Schulleiter darf das nicht.
‐ 9Abmahnungen und Kündigungen werden durch den Schulleiter ausgelöst; bewertet und entschieden wird darüber auf der Ebene des Bezirks und der Regierung.
‐ 10Der Schulleiter darf Rechnungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro freizeichnen.
‐ 11Er ist in begrenztem Rahmen bevollmächtigt, Verträge für den Ausbildungsbetrieb zu zeichnen (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern oder Rettungswachen / Rettungsdiensten).
‐ 12Über die Bildungspolitik am Bildungszentrum (zum Beispiel über besondere Aus- / Fortbildungen) entscheidet der Schulleiter zusammen mit dem Bereichsleiter.
‐ 13Ausbildungsverträge werden nicht mit der Schule, sondern auf der Ebene der jeweiligen Rettungswache geschlossen und vom zuständigen Bezirksgeschäftsführer gezeichnet.
‐ 14Ausbildungsfachliche Vorgaben kommen vom Land, hier der Landesschulbehörde Niedersachsen; der Schulleiter ist fachlich an das Referat Ausbildung und das Referat Notfallvorsorge angebunden; hierüber erfolgt auch der fachliche Austausch mit den übrigen Leitern von Standorten rettungsdienstlicher Aus- und Weiterbildung.“ 15 Anfang 2020 plante die Klägerin, den Personalkörper um zwei weitere Dozenten aufzustocken. Sie beteiligte die Beklagte und beantragte deren Zustimmung zur Einstellung bzw. zur Versetzung sowie zur Ein- bzw. Umgruppierung der Mitarbeiterinnen in Vergütungsgruppe 4 b Anlage 2 AVR Caritas. Die Zustimmungen zur Versetzung und zur Einstellung erteilte die Beklagte. Der beantragten Um- bzw. Eingruppierung verweigerte sie die Zustimmung mit der Begründung, die Mitarbeiterinnen seien nach Anlage 21a AVR Caritas einzugruppieren, weil die Rettungsdienstschulen Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 Buchstabe b Anlage 21a AVR Caritas seien.
16 Am 03.12.2019 fand zu beiden Vorgängen eine Einigungsverhandlung nach § 33 Absatz 3 MAVO statt. Sie endete mit der endgültigen Verweigerung der Zustimmung zur Ein- bzw.
Umgruppierung der Mitarbeiterinnen in Vergütungsgruppe 4 b Anlage 2 AVR Caritas.
17 Mit der am 17.01.2020 erhobenen Klage hat die Klägerin die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen in Vergütungsgruppe 4 b Anlage 2 AVR Caritas begehrt.
Die Klägerin hat beantragt, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung des Bezirks X der X GmbH zur Einstellung und Eingruppierung der Frau [GESCHWÄRZT] ab dem 01.04.2020 und der Frau Z ab dem 01.02.2020 in Vergütungsgruppe 4 b Anlage 2 AVR Caritas zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
20 Mit Urteil vom 04.09.2020 hat das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen richtet sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach Anlage 21a AVR Caritas. Denn die Rettungsdienstschulen unterfielen nicht dem dort in § 1 (Geltungsbereich) verwendeten Begriff der „Schule“. Dieser impliziere eine zumindest relative organisatorische Eigenständigkeit, die vorliegend nicht gegeben sei. Dazu reiche die formale Anerkennung als Schule nicht aus. Die Schulen seien nicht wirtschaftlich abgrenzbar und hätten keine eigenen finanziellen personellen Kompetenzen.
21 Gegen das am 01.10.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.10.2020 Revision eingelegt und am 01.12.2020 begründet. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, das Kirchliche Arbeitsgericht habe zu hohe Anforderungen an die (relative) Eigenständigkeit der Schulen gestellt. Die Rettungsdienstschulen bzw. deren Leitung verfügten im Verhältnis zu einer staatlichen Schule jedenfalls nicht über weniger Eigenständigkeit.
Weitergehende Anforderungen ergäben sich auch nicht aus der zwischen Dienstnehmerseite und Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmten Definition des Schulbegriffs in Anlage 21a AVR Caritas. Die Rettungsdienstschulen hätten eine eigene Schulleitung. Die Schulleitung habe auch die dieser Maßgabe entsprechenden eigenen finanziellen und personellen Kompetenzen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg vom 04.09.2020 (I MAVO 2/20) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
24 Sie trägt vor, bei der Notfallsanitäterschule handele es sich schon nicht um eine abgrenzbare organisatorische Einheit. Insbesondere werde die Schule nicht als Profit-Center geführt. Die Schule werde vielmehr im Organigramm des Bezirks X wie ein Fachreferat geführt und sei auch beteiligungsrechtlich keine Einrichtung im Sinne der MAVO. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das Urteil des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg aus Rechtsgründen.
25 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KAGO einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe I.
26 Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil sie vom Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht zugelassen (§ 45 Absatz 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 50 KAGO).
II.
27 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
28 Der Antrag, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen [GESCHWÄRZT] und Z in die Vergütungsgruppe 4 b Anlage 2 AVR Caritas zu ersetzen, ist unbegründet. Die Eingruppierung ist vielmehr nach der spezielleren Anlage 21 a AVR Caritas vorzunehmen.
29 Denn bei den Notfallsanitäterschulen der Klägerin handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin und ihr folgend des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts um „sonstige Schulen“ im Sinne der Anlage 21 a AVR Caritas.
30 Mit der im Juni 2015 eingeführten Anlage 21 a AVR Caritas wurde eine „praxistaugliche, anreizkompatible Vergütungsregelung für Lehrer(innen) in Pflegeberufen geschaffen“ (vgl. www.caritas.de/neue-caritas/“hohequalifikation-moderneverguettung“). Sie diente dem Ziel, eine faktische Gleichstellung mit den nicht verbeamteten Lehrkräften an den Schulen der Primar- und Sekundarstufen, Ersatz- und berufsbildenden Schulen etc. zu erreichen. Es heißt in dem Einführungskommentar dann weiter (a.a.O.):
„Das Berufsbild der Unterrichtsschwester bzw. des Unterrichtspflegers an Alten- und Krankenpflegeschulen gehört somit der Geschichte an und wird ersetzt durch das moderne Bild des hochschulausgebildeten Lehrers, der komplexe Fachgebiete der Pflege, der sozialen Arbeit, der Medizin sowie von Geistesund Naturwissenschaften an modern ausgestatteten Bildungseinrichtungen und - zentren lehrt und gleichzeitig die praktische Ausbildung sicherstellt.
Die Arbeit des Ausschusses „Lehrerinnen und Lehrer im Gesundheits- und Sozialwesen“ der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist nicht zuletzt auch ein gutes Beispiel für das konstruktive Potential des Dritten Weges.“ 33 Zu dieser Neuregelung „Lehrerinnen und Lehrer in der Altenpflege sowie dem Gesundheitsund Sozialwesen“ (neue Anlage 21 a) verhält sich das Papier „Fragen und Antworten – FAQ der Mitarbeiterseite und Dienstgeberseite des Ausschusses Pflegelehrer – Stand Januar 2016“.
Darin wird Schule oder Bildungseinrichtung im Sinne der Anlage 21 a wie folgt definiert:
„Eine Schule ist eine eigene organisatorische Einheit, an der Schüler im Sinne der Anlage 7 B II bzw. C II unterrichtet werden. Das sind Schüler, die nach Maßgabe des Alten-, Kranken- und Hebammengesetztes ausgebildet werden.
Die Organisationseinheit ist wirtschaftlich abgrenzbar und wird von der (Schul)leitung geleitet. Diese hat entsprechende eigene finanzielle und personelle Kompetenzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Einrichtung als Schule, Fachseminar, Bildungsstätte, Fachweiterbildungsstätte etc. bezeichnet wird. Das „Fortbildungsreferat“ eines Trägers, das in dessen Strukturen eingebunden ist, ist keine Bildungseinrichtung in diesem Sinne.“ 35 Mit Beschluss des Bundeskommission 1/2018 vom 15.03.2018 wurde dann der Geltungsbereich der Anlage 21 a erweitert und § 1 Absatz 1 mit Wirkung zum 01.01.2018 wie folgt neu gefasst:
„(1) Diese Anlage gilt für Lehrkräfte, die in
a) Altenpflege-, Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkrankenpflege-
und Hebammenschulen sowie
b) sonstigen Schulen, soweit sie nicht unter Anlage 21 zu den AVR fallen,
beschäftigt sind.“ 37 Unstreitig fallen die beiden Notfallsanitäterschulen nicht unter Anlage 21 AVR Caritas. Es handelt sich nicht um Schulen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert werden.
38 Dagegen handelt es sich um „sonstige Schulen“ im Sinne der Anlage 21 a AVR Caritas. Im Ausgangspunkt zutreffend stellt das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht fest, dass die Norm den Begriff der Schule allgemein verwendet, ohne ihn näher zu erläutern. Er bedarf daher der Auslegung nach den bereits erstinstanzlich zugrunde gelegten Prinzipien:
39 Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl es sich nicht um Tarifverträge handelt, nach den für Tarifnormen entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen, anhand dessen der Sinn der Bestimmung zu ermitteln ist, ohne dass dabei am Wortlaut zu haften wäre. Vielmehr sind der wirkliche Wille des Normgebers und der mit der Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen, soweit sie in der Regelung ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang der Norm. In Zweifelsfällen können weitere Auslegungskriterien wie die Entstehungsgeschichte der Bestimmung und die Praxis ihrer Handhabung berücksichtigt werden (vgl. BAG 24.06.2014 – 1 AZR 1044/12; 04.08.2016 – 6 AZR 129/15 mit weiteren Nachweisen).
40 Dass es sich bei den Notfallsanitäterschulen um Schulen im Sinne einer auf Dauer angelegten Bildungseinrichtung handelt, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schüler allgemeinbildender oder berufsqualifizierender Unterricht planmäßig und systematisch erteilt wird, kann nicht bezweifelt werden. Dies folgt unmittelbar auch aus der staatlichen Anerkennung als Notfallsanitäterschule gemäß den Bescheiden der niedersächsischen Landesschulbehörde vom 25.04.2019.
41 Auch wenn man darüber hinaus – ebenso wie bei den in Buchstabe a aufgezählten Schulen in Übereinstimmung mit der darauf bezogenen Interpretationshilfe des Ausschusses Pflegelehrer eine relative organisatorische Eigenständigkeit verlangt, so ist diese für die hier streitbefangenen Schulen zu bejahen. Es sind organisatorische Einheiten, die von einer Schulleitung geleitet werden und eigene finanzielle und personelle Kompetenzen haben. So wird in der Außendarstellung des Schulungszentrums Nellinghoff die Schulleitung in Gestalt des Schulleiters als Ansprechpartner genannt. Der Schulleitung obliegt auch die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO. Sie legt die Unterrichtszeiten und damit auch die Arbeitszeiten fest. Sie weist die Lehrkräfte den einzelnen Unterrichtsverbänden zu, ordnet Konferenzen an und nimmt die Raumverteilung vor. Der Schulleiter führt auch die Vorstellungsgespräche und trifft die Vorentscheidung für eine Einstellung. Gegen den Willen der Schulleitung kann folglich keine Lehrkraft eingestellt werden. Dieser maßgeblichen Personalsteuerungsfunktion steht nicht entgegen, dass sich der Bezirksgeschäftsführer und der Personalleiter, die die Arbeitsverträge unterschreiben, damit ein Letztentscheidungsrecht vorbehalten haben. Ebenso werden Abmahnungen und Kündigungen durch den Schulleiter veranlasst. Wenn darüber „auf der Ebene des Bezirks und der Region“ entschieden wird, so ist dies nicht anders als bei staatlichen Schulen, wo die abschließenden Entscheidungen von der Schulbehörde bei der Bezirksregierung getroffen werden.
42 Diese Einbindung in eine Bezirksverwaltungsstruktur vermag die – relative – Eigenständigkeit der staatlichen Schulen wie der Notfallsanitäterschulen nicht in Frage zu stellen. Eine zumindest begrenzte finanzielle Kompetenz folgt daraus, dass der Schulleiter Rechnungen bis zu einem Betrag von 3.000 € freizeichnen darf. Er ist auch in begrenztem Rahmen bevollmächtigt, Verträge für den Ausbildungsbetrieb zu zeichnen (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern oder Rettungswachen / Rettungsdiensten).
All das kennzeichnet eine relative organisatorische Eigenständigkeit, die für die Annahme einer „Schule“ im Gegensatz zu einem „Fortbildungsreferat“ eines Trägers ausreicht. Für die von der Klägerin favorisierte Auslegung, dass die Schule ein wirtschaftlich eigenständig geführter Bereich nach Art eines Profit-Centers sein müsse, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Geltungsbereich der Anlage 21 a AVR Caritas mit der Aufnahme der „sonstigen Schulen“ im Jahr 2018 erweitert werden sollte. Der Zweck war offenbar eine Auffangregelung für alle Schulen im Gesundheits- und Sozialwesen, die nicht von der Anlage 21 AVR Caritas erfasst werden. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, an den Schulbegriff weitergehende Anforderungen zu stellen, die der Normgeber selbst nicht formuliert hat. Sollte der Ausschuss für Pflegeberufe der Arbeitsrechtlichen Kommission ein engeres Verständnis gehabt haben, wie die Klägerin meint, so ist dieses jedenfalls nicht hinreichend in der Norm zum Ausdruck gekommen.
43 Für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen ist nach alledem nicht die Anlage 2, sondern die spezielle Anlage 21 a AVR Caritas maßgeblich. Die Beklagte hat daher ihre Zustimmung zu Recht verweigert, sie war nicht zu ersetzen.
III.
44 Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch zur Vertretung im Revisionsverfahren war wegen der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig, um die Rechte der Beklagten zu wahren.
Kalb Wisskirchen Hahn M. Müller R. Cleophas