top of page

AKTENZEICHEN:

M 22/08

5. November 2008

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 22/08
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls ergeht am 26.06.2009 folgendes
U R T E I L
In dem Verfahren der Frau W., in B.
- Klägerin und Revisionsbeklagte -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.G., in F. g e g e n Wahlvorstand der MAV des Bistums Fulda zur Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in Fulda
- Beklagter und Beigeladener -
unter Beteilung des 1. Herrn S., in F.
- (Beigeladener- und Revisionsklägerzu 1) –
2. das Hospital zum Heiligen Geist, Stiftung des privaten Rechts, F., gem. § 86 i. V. m. § 30 BGB gesetzlich vertreten durch ihre Verwaltungsdirektorin, Frau G.
- (Beigeladene- und Revisionsklägerin zu 2) -
Verfahrensbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwältin K. & Herr Rechtsanwalt T. in K.
3. des Caritasverbandes für die Diözese Fulda e.V.
–Beigeladener zu 3 – 4. der Mitarbeiterseite in der Regionalkommission Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. für das Gebiet der Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Freiburg –Beigeladene zu 4 – hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.Juni.2009 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Karl Bauschke sowie die beisitzenden Richter Renate Wulf und Andreas Franken
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Revisionskläger wird unter Auf-
hebung des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözese Fulda vom 5. November 2008 –M 2/08 – der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg verwiesen.
2. Die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten
trägt der Deutsche Caritasverband. Tatbestand Die Beteiligten streiten über de Wirksamkeit der Wahl der Mitarbeitervertreter des Bistums Fulda für die Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 25. September 2007. Gewählt wurde der Revisionskläger zu 1, der an dem Verfahren in der Vorinstanz noch nicht beigeladen war. Er ist Mitarbeiter der Revisionsklägerin zu 2, die ebenfalls nicht beigeladen war.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Wahl der Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25. September 2007 unwirksam ist.
2. Die für die Durchführung des Klageverfahrens notwendigen Auslagen der Klägerin trägt der Deutsche Caritasverband.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda hat der Klage stattgegeben. Es hält die ordnungsgemäß erhobene und fristgerecht eingelegte Wahlanfechtung für begründet, weil mit dem Revisionskläger zu 1 als Mitarbeiter der Revisionsklägerin zu 2 ein Kandidat gewählt worden sei, der nicht wählbar gewesen wäre. Dieses Ergebnis stützt die Vorinstanz vor allem darauf, dass es sich bei der Revisionsklägerin zu 2 nicht um eine kirchliche Einrichtung handle. Ihre Mitgliedschaft im Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. –hier dem Beigeladenen zu 3 –sei eine notwendige, aber keinesfalls hinreichende Voraussetzung für die Zuordnung zur Kirche. Von einem hinreichend institutionalisierten und auch tatsächlich ausgeübten Einfluss des Caritasverbandes auf die Revisionsklägerin zu 2, die ihren Loyalitätsanforderungen gegenüber dem Verband offensichtlich nicht genüge, könne keine Rede sein. Insoweit spreche bereits das durch den Caritasverband avisierte Ausschlussverfahren für sich; die Revisionsklägerin zu 2 partizipiere damit nicht am Selbstbestimmungsrecht der verfassten Kirche, sondern unterliege kollektiv-weltlichem Arbeitsrecht.
Die Vorinstanz hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat sie den Revisionskläger zu 1 und die Revisionsklägerin zu 2 zu dem Verfahren beigeladen. Sie hat in der Begründung des Beschlusses den Fall einer notwendigen Beiladung der Mitarbeiterseite gemäß § 9 Abs. 2 KAGO verneint.
Der Präsident des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs hat am 24. April 2009 dem Antrag auf Beiladung des Caritasverbandes für die Diözese Fulda e.V., hier der Beigeladenen zu 3, stattgegeben und von Amts wegen die Mitarbeiterseite in der Regionalkommission Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V., hier die Beigeladene zu 4, beigeladen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
Der Revisionskläger zu 1 und die Revisionsklägerin zu 2 sind berechtigt, Revision einzulegen; denn als Beigeladene können sie selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 KAGO). Kein Hinderungsgrund ist, dass sie zum Verfahren der ersten Instanz nicht beigeladen waren; denn die Beiladung kann gemäß § 9 Abs. 1 KAGO erfolgen, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang für die Revisionsberechtigung, ob die Beiladung notwendig ist.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt aber nicht zu einer Sachentscheidung, sondern zur Verweisung an das hier für Rechtsstreitigkeiten dieser Art zuständige Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg.
1. Die Wahl zur Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes betrifft eine Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 KAGO. Zuständig sind daher die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen.
Ob die Wahl im vorliegenden Fall wirksam ist, richtet sich nach der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. i.d.F. vom
17. Oktober 2007 und der als Bestandteil dieser Ordnung erlassenen Wahlordnung
der Mitarbeiterseite gemäß § 4 Abs. 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Für die Wahlanfechtung einschlägig ist § 6 dieser Wahlordnung. Sie ist dieser Bestimmung entsprechend fristgerecht bei dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht worden.
Im Unterschied zum staatlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht endet das Amt des Wahlvorstandes nicht mit der Feststellung des Wahlergebnisses.
Er ist daher im Wahlanfechtungsverfahren der richtige Antragsgegner. Da aber von der Wahl die personelle Zusammensetzung der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission abhängt, kann eine Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen. Es handelt sich also um einen Fall notwendiger Beiladung, so dass die Mitarbeiterseite beizuladen gewesen wäre (§ 9 Abs. 2 KAGO). Da dies unterblieben ist, handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann. Deshalb war es aufzuheben.
2. Zur Entscheidung berufen ist das örtlich zuständige kirchliche Arbeitsgericht. Bei der Wahl geht es um die personelle Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. Bei dem Deutschen Caritasverband e.V. handelt es sich um einen überdiözesanen Rechtsträger. Örtlich zuständig ist nach § 3 Abs. 3 KAGO ausschließlich das Gericht, „in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptniederlassung des Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befindet“. Demzufolge ist zuständig das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg.
Nach § 3 Abs. 3 KAGO kann allerdings „durch Gesetz“ eine davon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen werden. Eine abweichende Regelung enthält § 17 Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, der in seinem Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass für Streitigkeiten betreffend die Regionalkommission Mitte das „Kirchliche Arbeitsgericht Mittelraum“ zuständig ist. Für den vorliegenden Fall bedarf nicht der Entscheidung, ob die KAGO (ein Gesetz der Deutschen Bischofskonferenz aufgrund eines Mandats des Apostolischen Stuhls) durch ein „einfaches“ Diözesangesetz geändert werden kann. Die Deutsche Bischofskonferenz hat mit der Verabschiedung des § 3 Abs. 3 KAGO (und mittelbar die Apostolische Signatur durch die Recognitio der KAGO) jeden einzelnen Bischof ermächtigt, im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit (und nur insoweit) eine abweichende Regelung „durch Gesetz“, d.h. durch bischöfliches Gesetz zu treffen.
Zweifelhaft ist aber, ob die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes als Kirchengesetz zu qualifizieren ist. Das Kirchliche Arbeitsgericht beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg hat im Urteil vom 5. Dezember 2008 –4/2008 - angenommen, dass es sich bei ihr nicht um eine kirchengesetzliche Regelung handele. Die Inkraftsetzung in den einzelnen diözesanen Amtsblättern stelle lediglich die bischöfliche Anerkennung des caritasspezifischen satzungsrechtlich erlassenen KODA-Systems dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde, über die bisher noch nicht entschieden wurde.
Die Beurteilung, ob die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die vom Diözesanbischof in Fulda kirchenrechtlich in Kraft gesetzt wurde (Kirchl. Amtsbl. Fulda v. 6.11.07, S. 103 ff., u. Kirchl. Amtsbl.
Fulda v. 10.3.08), als Kirchengesetz zu qualifizieren ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Soweit es in § 17 Abs. 1 Satz 3 heißt, dass für Streitigkeiten betreffend die Regionalkommission Mitte das „Kirchliche Arbeitsgericht Mittelraum“ zuständig sei, ist nämlich unklar, ob mit dem Kirchlichen Arbeitsgericht „Mittelraum“ auch das Kirchliche Arbeitsgericht für das Bistum Fulda oder nur das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz gemeint ist, das in einer Kurzform auch „Kirchliches Arbeitsgericht Mittelraum“ genannt wird. Der Ordnungsgeber hat offensichtlich übersehen, dass es für die Bistümer in der Region „Mittelraum“ zwei Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz gibt: in Fulda für das Bistum Fulda und in Mainz für die übrigen Diözesen des Mittelraumes. Nach der Konzeption des § 17 Abs. 1 Satz 3 soll für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf eine Regionalkommission beziehen, nur ein Kirchliches Arbeitsgericht zuständig sein. Wegen der Wortwahl liegt es nahe, dass es sich bei dem „Kirchlichen Arbeitsgericht Mittelraum“ um das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz handeln soll. Doch ist offen, ob diese Festlegung auch vom Bischof von Fulda kirchenrechtlich anerkannt ist. Wegen dieser Unbestimmtheit liegt daher kein Gesetz vor, das die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 Abs. 3 KAGO festlegt. Örtlich zuständig ist daher das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg.
Die örtliche Zuständigkeit eines in erster Instanz an sich unzuständigen Arbeitsgerichts kann zwar nach § 39 ZPO durch rügelose Einlassung begründet werden. Diese Norm gilt gemäß § 27 KAGO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG auch im kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren. Eine rügelose Einlassung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, nachdem er gemäß § 504 ZPO über die örtliche Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung belehrt wurde. Bis zur Belehrung ist das Gericht unzuständig (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl. § 2 Rn. 251). An einer solchen richterlichen Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall. Die örtliche Zuständigkeit wurde daher nicht durch rügelose Einlassung begründet.
3. Wegen des Verfahrensmangels hat die erste Instanz nicht den vom Tatbestand des Urteils abweichenden Sachvortrag der Revisionskläger berücksichtigen können.
Das gilt insbesondere hinsichtlich der zu klärenden Fragen, ob, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund ein Ausschluss aus dem Diözesancaritasverband erfolgt ist. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof kann im Revisionsverfahren keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen treffen und muss daher den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht verweisen. Soweit es um die rechtliche Beurteilung geht, sind die Vorgaben zugrunde zu legen, die er insbesondere in den Urteilen vom
12. 12. 2008 –M 04/08 bis M 07/08 - und im Urteil vom 21. 2. 2009 –M 13/08 -
dargelegt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 2 AK-Ordnung des Deutschen Caritasverbandes.
Professor Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Karl Bauschke Renate Wulf Andreas Franken

bottom of page