top of page

AKTENZEICHEN:

M 21/2020

29. Juni 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof


Leitsatz M 21/2020

1. Ob von der Möglichkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 27b
Absatz 1 MAVO Gebrauch gemacht wird, obliegt allein der Entscheidung des Bestellungsorgans. Ein Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist nicht erforderlich.

2. Die wirksame Bildung eines Wirtschaftsausschusses bedarf eines Beschlusses mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder des Bestellungsorgans (im Streitfall einer Gesamtmitarbeitervertretung).

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 21/2020
ANONYMISIERTE FASSUNG
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

U R T E I L

In dem Revisionsverfahren XX Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts
- Beklagte- und Revisionsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Gesamtmitarbeitervertretung (Gesamt MAV)
- Klägerin- und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr.
Amrei Wisskirchen und die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. Judith Hahn sowie die beisitzenden Richter Sr. Dr. Hanna Sattler OSB und Martin Schenk am 09.07.2021 für Recht e r k a n n t:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für
die Bayerischen (Erz-) Diözesen vom 29.06.2020 (2 MV 22/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin.

Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die rechtswirksame Bildung eines Wirtschaftsausschusses.

2 Die Beklagte ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und Trägerin von überwiegend drittmittelfinanzierten Einrichtungen für Menschen mit Behinderung an verschiedenen Standorten. Die Klägerin ist die bei der Beklagten für 14 Einrichtungen gebildete Gesamtmitarbeitervertretung (im Folgenden GMAV). In diesen Einrichtungen sind regelmäßig mehr als 100 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt. Bei der Beklagten werden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) und die Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg (im Folgenden:
MAVO) angewendet. In ihrer Sitzung am 03.06.2019 fasste die Klägerin den Beschluss, einen Wirtschaftsausschuss im Sinne des § 27 b Abs. 1 MAVO zu bilden. Hierüber informierte der Vorsitzende der Klägerin den Zentralbereichsleiter Personalwesen der Beklagten mit E-Mail vom 04.06.2019. Dieser teilte der Klägerin unter dem 07.06.2019 mit, dass aus der Sicht des Dienstgebers eine nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Bildung eines Wirtschaftsausschusses unzulässig sei und wies ausdrücklich darauf hin, dass der Dienstgeber der Gründung eines Wirtschaftsausschusses nicht zustimme.

3 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Gesamtmitarbeitervertretung am 03.06.2019 einen Wirtschaftsausschuss nach § 27 b der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg gebildet hat.
4 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

5 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.06.2020 antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin am 03.06.2019 einen Wirtschaftsausschuss nach § 27 b MAVO gebildet hat und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Einvernehmen des Dienstgebers sei zur Gründung eines Wirtschaftsausschusses nicht erforderlich. Das sei bereits vom GKAG Hamburg in seinem Urteil vom 17.10.2019 (I MAVO 7/19) anerkannt worden. Im Unterschied zu § 24 Absatz 1 MAVO alter Fassung habe der Gesetzgeber in § 27 b MAVO gerade nicht formuliert, „kann im Einvernehmen mit dem Dienstgeber…. gebildet werden“.

6 Mit ihrer am 28.09.2020 eingelegten Revision gegen das am 07.09.2020 zugestellte Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts macht die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter geltend, die besseren Argumente sprächen für ein Zustimmungserfordernis des Dienstgebers bei der Bildung eines Wirtschaftsausschusses.

7 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-)Diözesen vom 29.06.2020 – 2 MV 22 /19 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

8 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen.

10 Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe I.
11 Die Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie vom Kirchlichen Arbeitsgericht zugelassen (§ 45 Absatz 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 50 KAGO).

II.

12 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

13 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. Das Urteil lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen der Revision stand. Im Einzelnen gilt folgendes:

14 Nach § 27 b Absatz 1 Satz 1 MAVO kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden, sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leitungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nicht kirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt.

Wie die „Kann“-Formulierung deutlich macht, ist die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses nicht obligatorisch, sondern fakultativ und steht im Ermessen des Bestellungsorgans, für das er tätig ist. Das ist in der Regel die GMAV bzw. die eGMAV oder alternativ die MAV. Anders als in der staatlichen Betriebsverfassung nach § 106 BetrVG, wo die Errichtung zwingend vorgeschrieben ist, geht der Kirchliche Gesetzgeber aufgrund der Vielgestaltigkeit der kirchlichen Strukturen offenbar nicht davon aus, dass in allen kirchlichen Unternehmen entsprechender Größe der Bedarf für einen Wirtschaftsausschuss besteht. Ob von der Möglichkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses Gebrauch gemacht wird, obliegt allein der Entscheidung des Bestellungsorgans (vgl. Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 8.
Auflage, § 27 b Rdnr. 26).

16 Für ein Abstimmungserfordernis oder gar die Bindung an das Einvernehmen mit dem Dienstgeber finden sich in der gesetzlichen Regelung entgegen der Auffassung der Beklagten keine Anhaltspunkte. Das Fehlen eines entsprechenden Vorbehalts spricht vielmehr für eine Gestaltungsmöglichkeit ohne eine solche Bindung. Hätte der kirchliche Gesetzgeber eine vorherige Beratung oder ein Einvernehmen verlangen wollen, so hätte nichts näher gelegen, als diese weiteren Voraussetzungen ausdrücklich zu normieren. Dass der Gesetzgeber diese Regelungstechnik beherrscht, zeigt der Blick auf die bereits von der Vorinstanz zitierte Norm des § 24 Absatz 1 MAVO alter Fassung, in dem die Bildung einer GMAV an das Einvernehmen zwischen Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen geknüpft war. Nach der Neufassung der Vorschrift mit der MAVO-Novelle 2017 ist das frühere Vetorecht des Dienstgebers als auch der einzelnen Mitarbeitervertretungen entfallen (vgl. Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, § 24 Rdnr. 4).

17 Es geht nicht an, ein solches Vetorecht in eine klare Gesetzesnorm hinein zu interpretieren.
Vielmehr hätte es als erhebliche Einschränkung ausdrücklicher Regelung bedurft. Der insoweit eindeutige Wortlaut der Norm lässt sich insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Dienstgemeinschaft dahin relativieren, dass einvernehmliches Handeln von Dienstgeber und GMAV erforderlich sei (so Reichold, ZAT 2017, 73, 75 f.). Man kann zugrunde legen, dass der kirchliche Gesetzgeber bei seiner Regelung eben diesen Grundsatz berücksichtigt hat.

18 Die Regelung des § 27 b Absatz 1 MAVO ist auch ohne Weiteres anwendbar. Es trifft nicht zu, dass der kirchliche Gesetzgeber schlicht keine Regelung getroffen habe, unter welchen näheren Voraussetzungen die Bildung eines Wirtschaftsausschusses möglich sein soll. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind vielmehr konkret bestimmt und führen – wenn sie gegeben sind – zur Errichtungsoption des Bestellungsorgans. Es hängt allein von dessen Willensbildung ab, ob er von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht. Die Errichtung kann daher nicht einseitig vom Dienstgeber verhindert werden (vgl. ebenso nunmehr Thüsing / Mathy, Freiburger Kommentar MAVO Stand 2 / 20, § 27 b Rdnr. 18; ferner Eichstätter Kommentar-Stöcke-Muhlack, 2. Aufl., § 27b MAVO Rn. 10). Ein Vetorecht, wie es früher in § 24 Absatz 1 MAVO alter Fassung enthalten war, ist gerade nicht mehr vorgesehen, wodurch letztlich die Stellung der GMAV bzw. eGMAV weiter gestärkt wird (vgl. zu diesem Aspekt Thüsing / Mathy, Freiburger Kommentar MAVO, § 27 b Rdnr. 7; zur Bedeutung einer guten Mitbestimmungskultur auch Reichold, ZAT 2017, 73, 76 m. FN 13).

19 Die wirksame Bildung eines Wirtschaftsausschusses bedurfte somit im Streitfall eines Beschlusses der Klägerin mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder (§§ 14 Abs. 5, 24 Abs. 9 MAVO). Die Beschlussfassung als solche ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden.

III.

20 Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch zur Vertretung im Revisionsverfahren war wegen der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig, um die Rechte der Klägerin zu wahren.

Kalb Wisskirchen Hahn Sr. Hanna Sattler Schenk

bottom of page