AKTENZEICHEN:
M 2/08
5. November 2008
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Fulda
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
FÜR DIE DIÖZESE FULDA
Aktenzeichen: M 2/08
U R T E I L
In dem Verfahren der Frau E. L.
- Klägerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. N. G. g e g e n den Wahlvorstand
- Beklagter -
w e g e n Feststellung hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2008 durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn W. sowie durch die Herren Sch. und M.
als beisitzende Richter für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Wahl der Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.09.2007 unwirksam ist.
Die, für die Durchführung des Klageverfahrens notwendigen Auslagen der Klägerin trägt der Deutsche Caritasverband.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Mitarbeitervertreter des Bistums Fulda für die Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 25.09.2007.
Gewählt wurde hierbei u.a. Herr H.-J. S.. Herr S. ist Mitarbeiter der „Stiftung H.“, die in F., also auf dem Gebiet des Bistums Fulda, eine Krankenhauseinrichtung führt.
Die „Stiftung H.“ ist eine bürgerlich-rechtliche Stiftung unter ausschließlich stattlicher Stiftungsaufsicht.
Sie ist „korporiertes Mitglied“ des Caritasverbandes für die Diözese Fulda e.V.
Der Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. ist die institutionelle Zusammenfassung aller dort der Caritas der Katholischen Kirche dienenden Einrichtungen und Dienste, die sich an den Auftrag der Kirche gebunden wissen. Er steht unter der Aufsicht des Bischofs von Fulda (§ 1 Abs. II der Satzung für den Caritasverband für die Diözese Fulda e.V.) und ist eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e.V. (§ 1 Abs. IV der Satzung für den Caritasverband für die Diözese Fulda e.V.).
Hiernach bestimmt sich gem. § 2 Abs. IV und 5 der Verbandsordnung des Deutschen Caritasverbandes e.V. vom 18.10.2006 und vom 17.10.2007 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. u.a. danach, ob die Einrichtung die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 (mit der Normierung des „dritten Weges“; § 7 der Grundordnung) rechtsverbindlich übernommen hat und sich damit verpflichtet, die jeweilige Mitarbeitervertretungsordnung sowie die AVR des Deutschen Caritasverbandes e.V. (AVR) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gerichtsbekannt und unstreitig ist, das die „Stiftung H.“ die Unabhängigkeit von der verfassten Kirche im Bistum Fulda für sich in Anspruch nimmt und der Bischof von Fulda bzgl. der Leitung der Einrichtung über keinerlei institutionalisierte (z.B. satzungsmäßig geregelte) bzw. tatsächlich ausgeübte Einflussmöglichkeiten verfügt.
Gerichtsbekannt und unstreitig ist außerdem, dass die „Stiftung H.“ die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 nicht rechtsverbindlich übernommen hat und dass die AVR des Deutschen Caritasverbandes e.V. jedenfalls teilweise, nämlich in den Stiftungsunternehmen Service plus GmbH und Vita Comunis gGmbH, nicht zur Anwendung gelangen.
Gerichtsbekannt und unstreitig ist schließlich, dass der Vorstand des Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. vor diesem Hintergrund beschlossen hat, dem Caritas-Aufsichtsrat gem. § 6 Abs. V der Satzung für den Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. vorzuschlagen, die „Stiftung H.“ mit Wirkung ab dem 31.12.2008 wegen grober Verstöße gegen kirchliche Grundsätze i.S. von § 6 Abs. IV der Satzung für den Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. von der Mitgliedschaft im Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. auszuschließen.
Die Klägerin ist Mitarbeiterin und Vorsitzende der Mitarbeitervertretung im St. E.-Krankenhaus in V., einer Einrichtung der St. Vinzenz Krankenhaus gGmbH, Fulda.
Bereits durch Schreiben vom 04.10.2007 - noch vor Veröffentlichung des Wahlergebnisses - erklärte die Klägerin (gemeinsam mit Herrn K.-H. Sch.) gegenüber dem Beklagten erstmalig die Anfechtung der Wahl der Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.09.2007. Diese Anfechtung wurde durch den Beklagten unter Hinweis auf § 6 Abs. l der Wahlordnung der Mitarbeiterseite gem. § 4 Abs. V der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. als unwirksam zurückgewiesen.
Das Ergebnis der Wahl der Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.09.2007 wurde dann erstmalig in der Verbandszeitschrift vom 26.11.2007 veröffentlicht. Hierauf erklärte die Klägerin (gemeinsam mit Herrn K.-H. Sch.) durch Schreiben an den Beklagten vom 28.11.2007 erneut die Anfechtung der Wahl, da die „Kandidatur des Hr. S. für die Regionalkommission ... nicht zulässig“ gewesen sei. Diese zweite Anfechtung wurde durch den Beklagten durch Schreiben vom 08.01.2008 (nach Einholung einer Stellungnahme des Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. zur „Kirchlichkeit“ der „Stiftung H.“) als „unbegründet“ zurückgewiesen.
Nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Diözese Fulda vom 10.03.2008 erfolgte schließlich die dritte Wahlanfechtung der Klägerin und zwar durch Schreiben vom 19.03.2008. Auch diese Anfechtung wurde durch den Beklagten durch Schreiben vom 17.04.2008 wiederum als „unbegründet“ zurückgewiesen; dies unter Hinweis auf die „korporierte“ Mitgliedschaft der „Stiftung H.“ im Caritasverband für die Diözese Fulda e.V.
Die Klägerin ist der Auffassung, Herr H.-J. S. sei im Zeitpunkt der Wahl vom 25.09.2007 nicht passiv wahlberechtigt gewesen, da er am Wahltag nicht seit mindestens einem Jahr im kirchlichen Dienst gestanden habe; § 4 Abs. III S. 1 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. i.V.m. § 8 MAVO. Sie beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Wahl der Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission vom 25.09.2007 unwirksam ist.
2. Die, für die Durchführung des Klageverfahrens notwendigen Auslagen der Klägerin trägt der Deutsche Caritasverband.
Die Mitglieder des Beklagten beantragten die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die „korporative“ Mitgliedschaft der „Stiftung H.“ im Caritasverband für die Diözese Fulda e.V., weshalb „die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Teilnahme an der Wahl für die Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission“ vorgelegen hätten.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Wahl zur Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist bzgl. der Wahl der Mitarbeitervertreter des Bistums Fulda vom 25.09.2007 unwirksam.
Die Klage ist zunächst zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ergibt sich aus §§ 1, 17 Abs. l S.1 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. i.V.m. § 2 Abs. 1 KAGO und Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993.
Die Parteien sind zulässige Verfahrensbeteiligte (§ 8 Abs. 1c KAGO). Die Klägerin macht auch eine Verletzung eigenen Rechts, nämlich desjenigen auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl der Mitarbeitervertreter des Bistums Fulda zur Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, geltend (§ 10 KAGO), woraus sich auch ihr Feststellungsinteresse ergibt.
Die örtliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözese Fulda ergibt sich aus § 3 Abs. l KAGO. Eine vorrangige örtliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts „Mittelraum“ gem.
§ 17 Abs. l S.2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht. Dabei kann die Frage, ob § 17 Abs. l S.2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. nicht grundsätzlich hinter die Zuständigkeitsregelung des § 3 KAGO als höherrangiges Recht zurücktreten muss, offen bleiben. Denn die Klage richtet sich hier erkennbar gegen die Wahl der Mitarbeitervertreter des Bistums Fulda vom 25.09.2007 und nicht gegen die Wahl zur Regionalkommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes als solche, so dass ein überdiözesaner Sachverhalt, den § 17 Abs. l S.2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. bzgl. der örtlichen Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts regeln soll, nicht vorliegt.
Außerdem erweist sich die Regelung des § 17 Abs. l S.2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. bei näherer Betrachtung als unklar und möglicherweise zu unbestimmt, weil sie dem Umstand, dass das Bistum Fulda ein eigenes Kirchliches Arbeitsgericht errichtet hat, erkennbar nicht berücksichtigt. Letztlich existieren mit dem entscheidenden Gericht zwei Kirchliche Arbeitsgerichte für den „Mittelraum“. Insgesamt war daher eine Verweisung des Rechtsstreits gem. §§ 27 KAGO, 48 Abs. l Nr. 1 ArbGG, 17a Abs. II, III GVG nicht in Betracht zu ziehen.
Die Klage ist auch begründet. Die formalen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Wahlanfechtung nach § 6 Abs. l der Wahlordnung der Mitarbeiterseite gem. § 4 Abs. V der Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes liegen jedenfalls im Hinblick auf die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 28.11.2007 vor. Insbesondere erfolgte diese Anfechtung fristgerecht und in der erforderlichen Schriftform. Dass die Klägerin hierbei als „Vors. MAV“ gezeichnet hat, ist nach Ansicht des Gerichts ohne Belang. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass sie die Anfechtungserklärung zumindest auch als „Wahlberechtigte“ i.S.d. § 6 Abs. l der Wahlordnung der Mitarbeiterseite gem. § 4 Abs. V der Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes abgegeben hat.
Die Anfechtung vom 28.11.2007 ist in der Sache auch begründet. Denn mit Herrn H.-J. S. als Mitarbeiter der „Stiftung H.“ ist ein Kandidat gewählt worden, der nicht wählbar war.
Das passive Wahlrecht bzgl. der Wahl zu den arbeitsrechtlichen Kommissionen des Deutschen Caritasverbandes ist geregelt durch § 4 Abs. III der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. i.V.m. §§ 8, 1 MAVO. Hiernach muss sich der Inhalt des Dienstverhältnis des Kandidaten nach den AVR des Deutschen Caritasverbandes e.V. bestimmen und der Kandidat muss am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen, also in einer kirchlichen Einrichtung i.S.d. § 1 MAVO beschäftigt gewesen sein.
Ob sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses Herrn H.-J. S. nach den AVR des Deutschen Caritasverbandes e.V. bestimmt, blieb in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2008 ungeklärt, weil sich der anwesende Herr H.-J. S. hierzu - aus welchen Gründen auch immer - nicht erklären wollte.
Jedenfalls stand er aber am Wahltag nicht im kirchlichen Dienst, weil es sich bei der „Stiftung H.“ nicht um eine kirchliche Einrichtung handelt.
Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht auf die (hier privatrechtliche) Rechtsform der „Stiftung H.“ an; § 1 Abs. II MAVO. Auch der Deutsche Caritasverband e.V. und der Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. sind letztlich in privatrechtlicher Rechtsform organisierte Verbände, wenn auch durch Kirchengesetz der Kirche zugeordnet.
Maßgeblich ist, dass Einrichtungen nur dann der Kirche zuzuordnen sind, wenn die verfasste Kirche selbst einen beherrschenden Einfluss auf die Einrichtung hat. Der Einfluss ist nur beherrschend, wenn er hinreichend institutionalisiert ist und er auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Institutionalisierung der kirchlichen Bindung der Einrichtungen an die Kirche erfolgt grundsätzlich über die kirchengesetzliche Bindung der Verbände, die ihrerseits in den Verbandssatzungen Loyalitätsanforderungen an die Einrichtung als Verbandsmitglied aufstellen (Vgl. etwa BAG vom 05.12.2007, 7 ABR 72/06 „Kruppsche Krankenanstalten“).
Demnach ist die Mitgliedschaft einer Einrichtung in einem Verband (hier des Caritasverbandes für die Diözese Fulda e.V.) entgegen der Auffassung des Beklagten notwendige, aber keinesfalls hinreichende Voraussetzung für die Zuordnung zur Kirche.
Vorliegend kann von einem hinreichend institutionalisierten und auch tatsächlich ausgeübten Einfluss des Caritasverbandes für die Diözese Fulda e.V. auf die „Stiftung H.“, die ihren Loyalitätsanforderungen gegenüber dem Verband offensichtlich nicht genügt, keine Rede sein. Insofern spricht bereits das, durch den Caritasverbandes für die Diözese Fulda e.V. avisierte Ausschlussverfahren für sich; die „Stiftung H.“ partizipiert damit nicht am Selbstbestimmungsrecht der verfassten Kirche (Art. 140 GG, Art. 137 WRV) sondern unterliegt kollektivweltlichem Arbeitsrecht.
Die begründete Anfechtung der Klägerin beeinflusst auch das Wahlergebnis der betroffenen Wahl vom 25.09.2007, so dass diese im Ergebnis unwirksam ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 19 Abs. II der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. Die Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Klägerin war notwendig.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht aus § 47 Abs. II KAGO. Nach Auffassung des Gerichts hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im Kern mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Einrichtung der verfassten Kirche zuzuordnen ist.