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AKTENZEICHEN:

M 2/06

5. Oktober 2006

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Diözese

Fulda

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
FÜR DIE DIÖZESE FULDA
AKTENZEICHEN: M 2/06 Urteil In dem Verfahren der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der MAV im Bistum Fulda, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden [GESCHWÄRZT], Klägerin, bevollmächtigt:
[GESCHWÄRZT], gegen das Bistum [GESCHWÄRZT], vertreten durch den Generalvikar [GESCHWÄRZT], Beklagter, wegen Feststellung von Kostenerstattungspflichten hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2006 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts
[GESCHWÄRZT] als Vorsitzenden sowie [GESCHWÄRZT] und [GESCHWÄRZT] als beisitzende Richter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Klägerin sind erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, anteilige Personalkosten, die bei verschiedenen anderen Einrichtungen im Bistum Fulda durch die Freistellung von Vorstandsmitgliedern der Klägerin entstehen, im Verhältnis zu den anderen Einrichtungen zu übernehmen sowie, dass durch die Nichtübernahme die Arbeit der Klägerin behindert wird.
Mit Schreiben vom 16.08.2005 wandte sich die Klägerin an den Generalvikar und beantragte unter Hinweis auf die Regelung in § 25 Abs. 4 MAVO, in den Bistumshaushalt 2006 einen Betrag für Freistellungskosten aufzunehmen. Damit sollten die Personalkosten für insgesamt fünf Vorstandsmitglieder anteilig gedeckt werden, so dass die Einrichtungen, bei denen diese Vorstandsmitglieder beschäftigt sind, insoweit von den Personalkosten freigestellt werden könnten.
Der Generalvikar lehnte diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, der Klägerin stehe kein Antragsrecht für den Bistumshaushalt zu. Auch sei die Freistellung und die Übernahme der damit verbundenen Kosten Sache des Anstellungsträgers des betreffenden DiAG-Mitglieds.
In der Mitgliederversammlung der Klägerin vom 12.12.2005 scheiterte eine Nachwahl für den DiAG-Vorstand, weil sich wegen der fehlenden Bereitschaft des Bistums zur anteiligen Übernahme der Personalkosten für die freigestellten DiAG-Mitglieder niemand bereit fand, zu lasten seiner Einrichtung für den Vorstand zu kandidieren.
Auch erneuter Versuch der Klägerin, unter Hinweis auf den zwischenzeitlich abgelehnten Antrag des [GESCHWÄRZT]-Krankenhauses in [GESCHWÄRZT] auf Kostenübernahme für ein Vorstandsmitglied der DiAG durch das Bistum den Generalvikar zu einer Übernahme anteiliger Personalkosten zu bewegen, scheiterte; das Bischöfliche Generalvikariat lehnte mit Schreiben vom 02.01.2006 das Begehren der Klägerin endgültig ab.
Am 14.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, die Verweigerungshaltung des Beklagten führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft, da ihr Vorstand nicht mehr vollständig und wegen der unklaren Finanzierungslage eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung mehr möglich sei. So habe ein Mitarbeiter des [GESCHWÄRZT]-Krankenhauses sein Amt als stellvertretender Vorsitzender des DiAG-Vorstandes seit November 2005 nicht mehr wahrgenommen, weil er von seinem Dienstgeber unter Hinweis auf die fehlende anteilige Übernahme der Personalkosten nicht freigestellt werde. Ein Anspruch auf anteilige Kostenübernahme ergebe sich aus § 25 Abs. 4 MAVO, wonach der Beklagte verpflichtet sei, die notwendigen Kosten der DiAG zu tragen, wozu auch anteilige Personalkosten zählten. Insbesondere für kleinere Einrichtungen sei es nicht hinnehmbar, die durch die Freistellung für die Arbeit im DiAG- Vorstand entstehenden Personalkosten zu tragen. Insoweit müsse das Bistum herangezogen werden können. Zudem habe der Beklagte von der Möglichkeit des § 25 Abs.
4 Satz 4 MAVO bis heute keinen Gebrauch gemacht, obwohl ein dringender Handlungsbedarf bestehe.
Die Klägerin beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Bistum [GESCHWÄRZT] verpflichtet ist, im Verhältnis zu den
jeweiligen Dienstgebern/Einrichtungsträgern alle Personalkosten, die durch notwendige Freistellungen von Mitgliedern des DiAG-MAV-Vorstandes entstehen, zu tragen.
2. Es wird festgestellt, dass die Arbeit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretung im Bistum Fulda durch die Nichterstattung von Personalkosten gemäß § 25 Abs. 4 MAVO behindert wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung der DiAG und für die Tätigkeit des Vorstandes bestehe nach § 25 Abs. 4 MAVO ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Die Freistellung könne aber bei Bediensteten, die bei einem anderen Einrichtungsträge als dem Bistum beschäftigt seien, nur von dem jeweiligen Dienstgeber ausgesprochen werden. Damit sei auch die Tragung der mit der Freistellung verbundenen Personalkosten Sache des jeweiligen Dienstgebers. Von der Möglichkeit, eine Erstattung der Kosten der Freistellung zwischen Bistum und sonstigen Dienstgebern durch Spenderbestimmungen zu regeln, habe das Generalvikariat noch keinen Gebrauch gemacht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die sachliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts folgt aus § 2 Abs. 2 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - (Kirchliches Amtsblatt 2005, S. 54).
I. Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig.
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt nach § 10 KAGO. Denn sie macht geltend, in eigenen Rechten aus der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Fulda – BistumsMAVO - (Kirchliches Amtsblatt 2005, S. 62) verletzt zu sein. Der Vortrag, zu den notwendigen Kosten der DiAG gehörten auch die anteiligen Personalkosten im Umfang dar Freistellung der Vorstandsmitglieder der DiAG, ist schlüssig und nötigt zu einer genauen Überprüfung dieser Frage anhand der einschlägigen Rechtsnormen der MAVO.
Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse für beide Anträge dargelegt, da die Frage, ob der Beklagte zur Personalkostentragung verpflichtet ist, im Verhältnis zwischen den Beteiligten nur dem Grundsatz nach geklärt werden kann.
Auch für die Feststellung einer etwaigen Behinderung der Vorstandsarbeit besteht ein Feststellungsinteresse, da die Beurteilung dieser Frage für das Verhältnis der Beteiligten zueinander wesentlich ist.
II. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die begehrte Feststellung, dass der Beklagte im Verhältnis zu den jeweiligen Dienstgebern bzw. Einrichtungsträgern zur anteiligen Tragung der durch die Freistellung von Vorstandsmitgliedern der DiAG entstandenen Personalkosten verpflichtet ist, kann deshalb nicht begehrt werden, weil die anteiligen Personalkosten nicht zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 25 Abs. 4 BistumsMAVO gehören.
Die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bistum Fulda stellen eine besondere Form der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dar.
Damit richtet sich die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Kosten nach den allgemeinen Vorschriften für Mitarbeitervertretungen. In § 17 Abs. 1 Bistums-MAVO hat der Gesetzgeber erläutert, was er unter „notwendigen Kosten" der Mitarbeitervertretung versteht. Personalkosten werden dort nicht genannt. Dies ist auch nur folgerichtig, weil die Personalkosten unabhängig von der Tätigkeit der Mitarbeitervertretung anfallen und grundsätzlich von Dienstgeber bzw. Einrichtungsträger, bei dem der Mitarbeiter beschäftigt ist, zu tragen sind. Die Personalkosten finden ihre rechtliche Grundlage in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer und den ergänzenden arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen.
Die Rechtsstellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung wird wesentlich durch § 15 Bistums-MAVO geregelt. Danach führen die Mitglieder der Mitarbeitervertretung ihr Amt als Ehrenamt (§ 15 Abs. 1 Bistums-MAVO), wobei sie zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen sind, bei gleichzeitiger Reduzierung der übertragenen Aufgaben (§ 15 Abs. 2 Bistums-MAVO). Der Begriff der Freistellung bedeutet, dass bei gleich bleibenden Arbeitsentgelt ein Teil der an sich arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erbracht werden muss, wohingegen ansonsten im Arbeitsrecht der Grundsatz gilt, ohne Arbeit keinen Lohn. Daraus erhellt, dass sowohl für die Freistellung von der Arbeit als auch für die Erfüllung der Entgeltzahlungspflicht der jeweilige Dienstgeber bzw. Einrichtungsträger des Bediensteten zuständig ist. Freistellung und Entgeltfortzahlung sind untrennbar miteinander verbunden. Dieser Grundsatz wird zusätzlich durch die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 1 Bistums-MAVO belegt, wonach bei Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung während der Arbeitszeit ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht.
Besteht sonach ein Anspruch des einzelnen Mitarbeitervertreters auf Freistellung bei gleichzeitiger Entgeltsfortzahlung gegen seinen jeweiligen Dienstgeber bzw. Einrichtungsträger, folgt daraus zugleich, dass der jeweilige Lohnanteil nicht zu den notwendigen Kosten der Mitarbeitervertretung gehört. Denn die Arbeit der Mitarbeitervertretung erfordert keine Entgeltzahlungen.
Soweit es um den Ausgleich von Kosten der Freistellung zwischen den Dienstgebern geht, berührt dies nicht den Inhalt der Arbeit der DiAG. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass eine fehlende Regelung der Kostenerstattung Auswirkungen auf die Zusammensetzung der DiAG und die Organbildung hat, wenn sich nämlich einzelne Dienstnehmer wegen des Drucks, der von ihren Einrichtungsträgem mit Blick auf die Entgeltfortzahlung bei gleichzeitiger Freistellung ausgeht, nicht mehr bereit finden, Ämter in der DiAG zu übernehmen, weil sie ansonsten befürchten, konkrete Nachteile hinnehmen zu müssen, zumindest aber im Verhältnis zu den nicht freigestellten Kolleginnen und Kollegen das Gefühl zu haben, auf Kosten der anderen weniger zu arbeiten und die anfallende Arbeit auf ihre Kolleginnen und Kollegen abzuwälzen. Dies begründet indes keinen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Feststellung einer Kostenübernahmepflicht. Das Bischöfliche Generalvikariat hat insoweit die Möglichkeit, entweder im Einzelfall oder aber durch eine allgemeine Regelung insbesondere im Verhältnis zu kleineren Einrichtungsträgern die Frage einer Kostenerstattung nach § 25 Abs. 4 Satz 43 Bistums-MAVO zu regeln, wovon indes noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Solange aber eine entsprechende Regelung fehlt, bleibt es bei oben skizzierten Grundsätzen.
III. Aus alledem folgt, dass auch der Antrag zu 2. unbegründet ist, denn mangels einer Regelung über die Kostenerstattung besteht für den Beklagten im Verhältnis zur Klägerin keine unmittelbare Handlungspflicht, so dass die Arbeit der Klägerin nicht betroffen ist.
IV. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i.
V. m. §§ 25 Abs. 4, 17 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich Bistums-MAVO 2005. Danach
müssen hier die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten als notwendig erachtet werden, da dies zur Wahrung der Rechte der Beteiligten notwendig und zweckmäßig erscheint.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 47 KAGO, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen.

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