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AKTENZEICHEN:

M 19/2019

19. Juni 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Caritasverband

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF

M 19/2019

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

U R T E I L

In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung des SKFM -Revisionsklägerin und Beklagte Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen SKFM e. V., -Revisionsbeklagter und KlägerProzessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der Beratung vom 19. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Ernst Fischermeier, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und Prof. Dr. Stephan Haering sowie die beisitzenden Richter Stefan Bug und Hans-Josef Haasbach

für Recht erkannt:

Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand:

1 Die Parteien streiten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zur Eingruppierung noch über die Frage der rechtlich zutreffenden Eingruppierung der Mitarbeiterinnen X, Y, Z und W. Hinsichtlich der Mitarbeiterin M haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb es insoweit mit Beschluss des KAGH vom 16.05.2020 eingestellt wurde.

2 Die Mitarbeiterinnen sind als sog. Zweitkräfte in der Notschlafstelle „XX“ des Klägers und Revisionsbeklagten beschäftigt. Dieser ist Mitglied im diözesanen Caritasverband. Für die Dienstverhältnisse gelten gem. § 2 der Dienstverträge die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verträge sehen in § 4 eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 10 (Tätigkeitsmerkmal 7) der Anlage 2 zu den AVR vor.

3 Zielgruppe der Einrichtung „XX“ sind zu einem geringeren Anteil weibliche Jugendliche und zu einem überwiegenden Anteil junge erwachsene Frauen bis zum 27. Lebensjahr, die sich im Bahnhofsmilieu X aufhalten, Drogen konsumieren und überwiegend der Beschaffungsprostitution nachgehen. Die jungen Frauen suchen die Einrichtung auf, um sich dort aufzuhalten, zur Ruhe zu kommen und dort auch übernachten zu können. Sie können sich dort versorgen und Hilfe in Anspruch nehmen. Die Einrichtung ist geöffnet von 21.30 Uhr bis in der Regel 9.00 Uhr oder 10.00 Uhr am nächsten Morgen. Personell ist die Einrichtung für diesen Zeitraum nur mit zwei Mitarbeiterinnen besetzt. Eine der beiden Kräfte ist sozialpädagogische Fachkraft, die andere studentische Mitarbeiterin.

4 In der Stellenbeschreibung der studentischen Mitarbeiterinnen ist unter „5. Erforderliche Qualifikation(en) und Erfahrung(en)“ angegeben:

„im Studium der Sozialen Arbeit oder vergleichbaren Studien- oder Ausbildungsgängen“.
5 Unter „7. Tätigkeitsbeschreibung“ heißt es: а) Beschreibung d. Arbeitsvorgangs Ь) Einzusetzende Kenntnisse u. Vorschriften Die Stelleninhaberin ist ausschließlich als "Zweitbesetzung" im Nachtbereitschaftsdienst und in dег Begleitung des Streetwork tätig zur Unterstützung der hauptamtlichen Fachkraft mit dem Ziel, dass sich diese den zu егbringenden sozialpädagogischen/erzieherischen Leistungen widmen kann. Dabei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr: a)

1. Begleitung des Streetwork der hauptamtlichen Fachkraft
und in diesem Rahmen Ausgabe von sauberem Spritzbesteck, Kondomen etc.

2. hauswirtschaftliche und organisatorische Tätigkeiten,

3. Abgabe von Mitteln zur Gesundheitsfürsorge und Prophylaxe

4. ggf. Begleitung bei Besuch von Ärzten und Ämtern

5. Information und Orientierung für Klientinnen, die die Einrichtung erstmals
aufsuchen (Öffnungszeiten, Hausregeln, Essen, Hygiene etc.)

6. Kontaktaufnahme zu Besucherinnen, Fragen nach aktuellen Bedürfnissen,
gemeinsame Beschäftigung und Durchführung der geplanten Abendgestaltung (Spiel, gemeinsames Kochen u.a.m.)

7. Teilnahme am monatlichen sog. Großteam

b)

- Hausregeln der Notschlafstelle
- Weisungen der Leitung und der hauptamtlichen
Fachkräfte

10 % 35 % 5 % 5 % 40 % 5 % 6 Die Stellenbeschreibung enthält sodann folgenden abschließenden Hinweis:

„Durch diese Stellenbeschreibung sind die wesentlichen Aufgaben und Kompetenzen verbindlich festgelegt. Unabhängig davon hat der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin jederzeit den Weisungen der Vorgesetzten Folge zu leisten und somit auch Aufgaben zu erledigen, die nicht Gegenstand dieser Stellenbeschreibung sind. Änderungen die eingruppierungsrechtlich relevant sind, bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.“ 7 Der Kläger hat vorgetragen, dass die studentischen Mitarbeiterinnen angewiesen würden, eben nur diese Aufgabenstellung der Zweitbesetzung wahrzunehmen. Erzieherische oder dieser Tätigkeit vergleichbare Tätigkeiten seien der Stelleninhaberin nicht übertragen.

8 Nach ordnungsgemäßer Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens mit ergebnislosem Einigungsgespräch und fristgerechter Zustimmungsverweigerung der Beklagten hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur beantragten Eingruppierung der Mitarbeiterinnen M, X, Y, W in Vergütungsgruppe 10 Tätigkeitsziffer 7 der Anlage 2 zu den AVR zu ersetzen.

10 Die beklagte Mitarbeitervertretung hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die übertragene Tätigkeit sei als einheitliche Aufgabenstellung zu bewerten, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR erfülle. Die Mitarbeiterinnen nähmen – dies sei für die vorgenannte Eingruppierung ausreichend – Aufgaben einer Erzieherin, jedenfalls in einem Teilfeld entsprechend dem Berufsbild, wahr. Damit sei das Tätigkeitsmerkmal einer Mitarbeiterin in der Tätigkeit von Erziehern erfüllt.

11 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2019 die Zustimmung der Beklagten antragsgemäß ersetzt.

12 Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt.

13 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründet Revision (§ 50 KAGO) ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

15 1. Entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin durfte das Kirchliche Arbeitsgericht die Behauptung des Klägers, die studentischen Mitarbeiterinnen seien angewiesen, als Zweitbesetzung im Nachtbereitschaftsdienst und in der Begleitung des Streetwork ausschließlich zur Unterstützung der hauptamtlichen Fachkraft mit dem Ziel tätig zu werden, dass sich diese den zu erwartenden sozialpädagogischen/erzieherischen Leistungen widmen könne, ohne selbst erzieherische oder vergleichbare Tätigkeiten wahrzunehmen, seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen. Die Beklagte und Revisionsklägerin hat diese Weisung als solche weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten. Ihr in erster Instanz gehaltener und mit der Revisionsbegründung wiederholter Sachvortrag beschränkt sich darauf, die organisatorische Durchführbarkeit der Weisung, d. h. die praktische Trennbarkeit der bloß unterstützenden Tätigkeiten von erzieherischen und diesen vergleichbaren Tätigkeiten, zu bestreiten, ohne aber die Behauptung des Klägers, den betroffenen Mitarbeiterinnen sei die genannte Weisung tatsächlich erteilt, als solche in Zweifel zu ziehen. Die Weisung deckt sich zudem weitgehend mit der Einleitung der Aufgabenbeschreibung in Ziffer 7. der Stellenbeschreibung.

16 2. Die genannte Weisung hält sich im Rahmen der Arbeitsverträge der betroffenen studentischen Mitarbeiterinnen. Dies gilt auch dann, wenn man weiter die Stellenbeschreibung ergänzend heranzieht. Für die dort unter der Tätigkeitsbeschreibung in Ziffer 7. genannten Aufgaben 1. bis 5. und 7. ist dies evident. Aber auch die unter 6. genannte Aufgaben („Kontaktaufnahme zu Besucherinnen, Fragen nach aktuellen Bedürfnissen, ….“) erfordert es nicht zwingend, dass die studentischen Mitarbeiterinnen selbst erzieherisch oder in vergleichbarer Weise tätig werden. Ergibt sich bei der Kontaktaufnahme und den Fragen nach aktuellen Bedürfnissen, dass sozialpädagogische/ erzieherische Leistungen nötig werden, können die studentischen Mitarbeiterinnen die anwesende hauptamtliche Fachkraft einschalten bzw. die Besucherinnen an diese Fachkraft verweisen. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass unter Ziffer
5. der Stellenbeschreibung als erforderliche berufliche Qualifikation(en) und Erfahrung(en)
„im Studium der sozialen Arbeit oder vergleichbaren Studien- oder Ausbildungsgängen“ angegeben ist. Eine solche Qualifikation bzw. Erfahrung zu verlangen, ist schon im Hinblick darauf sinnvoll, dass die studentischen Mitarbeiterinnen die situationsbedingten Bedürfnisse der hauptamtlichen Fachkraft nach Unterstützung mit den genannten Hilfstätigkeiten erkennen sollten und dass sie bei der Klientel erkennen können, wann die sozialpädagogischen/erzieherischen Leistungen der Fachkraft erforderlich werden.

17 3. Es mag sein, dass es nicht immer den Wünschen der Klientel entspricht, wenn sich die studentischen Mitarbeiterinnen aus erzieherischen und vergleichbaren Fragen heraushalten und die Besucherinnen insoweit an die anwesende hauptamtliche Fachkraft verweisen. Es mag auch sein, dass dies gemessen am Auftrag der Einrichtung nach dem durch den Rechtsträger intendierten Zweck der Krisenintervention nicht immer zweckmäßig ist, insbesondere wenn dann im Einzelfall eine Verschiebung des Gespräches auf einen zeitlich nachfolgenden Zeitraum erfolgen müsste. Objektiv unmöglich ist die von den studentischen Mitarbeiterinnen geforderte Zurückhaltung jedenfalls nicht. Wenn der Kläger mit seiner Weisung verhindern will, dass die sozialpädagogisch/erzieherisch nicht voll ausgebildeten studentischen Mitarbeiterinnen unter Umständen eine untaugliche oder eventuell sogar schädliche Beratungsleistung erbringen, liegt dies in seiner unternehmerisch-organisatorischen Freiheit. Dadurch eventuell auftretende Defizite der Einrichtung sind andererseits das Risiko des Klägers. Die studentischen Mitarbeiterinnen können nicht, auch nicht in einer eventuellen Abstimmung mit anderen Mitarbeitern und unmittelbaren Vorgesetzten, durch die vertrags- und weisungswidrige Übernahme erzieherischer oder vergleichbarer Beratungsleistungen eine höhere Eingruppierung nach Anhang B zur Anlage 33 zu den AVR, dort Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2, erzwingen (vergleiche den abschließenden Hinweis in der Stellenbeschreibung und KAGH, Urteil vom 08.07.2016 – M 02/2016 – ZMV 16, 274).

18 4. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat auch den Vortrag der Beklagten zur fehlenden Trennbarkeit der Aufgaben der Erstkraft und der Zweitkraft keineswegs übergangen bzw. nicht in Erwägung gezogen und dadurch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen einer Partei nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Soweit das Kirchliche Arbeitsgericht das Vorbringen der Beklagten im Tatbestand des Urteils nicht im Detail widergegeben hat, hat es auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, was genügt. Dass das Kirchliche Arbeitsgericht das Vorbringen der Beklagten zu erzieherischen Aufgaben und zur fehlenden Trennbarkeit von Helferaufgaben in der Zweitbesetzung und den sozialpädagogischen/erzieherischen Leistungen der hauptamtlichen Fachkraft zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ergibt sich insbesondere aus dem letzten Absatz auf Seite 5 des Urteils. Die Würdigung am Ende des genannten Absatzes ist zwar kurz, aber aus den oben unter 2. und 3. dargelegten Gründen möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

19 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterinnen in die Vergütungsgruppe 10 Tätigkeitsziffer 7 der Anlage 2 zu den AVR nach alldem mit Recht ersetzt.

Fischermeier Wisskirchen Stephan Haering Stefan Bug H. J. Haasbach

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