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AKTENZEICHEN:

M 16/09

19. März 2010

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Caritasverband

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

[Hinweis: 60 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 16/09verkündet am 19.3.2010
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls
URTEIL
Im Verfahren Mitarbeitervertretung der Caritas-Zentren München Stadt I Land, , vertreten durch die Vorsitzende, Frau H Prozessbevollmächtigte:
- Klägerin und Revisionsbeklagte
- RAe L & Partner, München gegen Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V., , gesetzlich vertreten durch die Vorstände, Herren L (Vorsitzender), O und W Beklagter und RevisionsklägerProzess bevollmächtigte:
RAe F & F AZ: M 16/09 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.
März 2010 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Karl Bauschke sowie die beisitzenden Richter Renate Wulf und Matthias Müller
für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Auslagen der Revisionsbeklagten einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind vom Revisionskläger zu tragen.
Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob bei Neueinstellungen von Mitarbeitern/innen die sog. Stufenregelung im Rahmen der neu geschaffenen AVR-Vergütung dem Begriff der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO unterfallt. Die Klägerin macht geltend, dass sie nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, weil der Beklagte ihr nur Unterlagen ohne Angaben zu Vergütungsstufen vorgelegt habe. j_ Die Klägerin hat deshalb beantragt, festzustellen, dass die Beteiligungsrechte gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 MA VO Erzdiözese München und Freising bei der Eingruppierung der von ihr namentlich benannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verletzt worden seien.
Sie hat weiterhin beantragt, festzustellen, dass das Zustimmungsverfahren für die genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen noch nicht eröffnet sei. da die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, und dem .Dienstgeber" aufzuerlegen, der MA V die für ihre Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen.
'-I Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Bundeskommission des Deutschen Caritasverbandes habe eine neue Struktur der Dienstbezüge geschaffen. Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhalte grundsätzlich die Anfangsregelvergütung der Stufe I seiner Vergütungsgruppe.
Dieser Grundsatz erfahre insgesamt drei Ausnahmen, nämlich bei Einstellung in unmittelbarem Anschluss an Vorzeiten im kirchlichen Dienst; möglich sei weiter die Anrechnung von Vorzeiten bei anderen (nichtkirchlichen) Arbeitgebern, sofern diese Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters seien, und schließlich könnten Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, angerechnet werden. Die MAVO habe man im Hinblick auf die neuen Vergütungsregelungswerke noch nicht angepasst.
Ein Mitbestimmungsrecht bei Festlegung der Entgeltstufen bei Neueinstellung bestehe daher nicht.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die bayerischen (Erz-)Diözesen hat im Urteil vom 1.7.2009 festgestellt, dass die Beteiligungsrechte gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 MA VO Erzdiözese München und Freising bei der Eingruppierung folgender Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen -

und verletzt worden seien, und weiterhin festgestellt, dass im Beteiligungsverfahren zur Eingruppierung nicht nur die vorgesehene Vergütungs gruppe, sondern auch die Regelvergütungsstufe mitzuteilen seien.
"1, Der Beklagte hat gegen das ihm mit Gründen am 20.10.2009 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 06.11.2009, eingegangen am 09.11.2009, Revision eingelegt, die er innerhalb der bis zum 20.01.2010 verlängerten Frist mit am 14.01.2010 eingegangenen Schriftsatz vom V ortage begründet hat. g Der Revisionskläger beantragt:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die bayerischen (Erz-) Diözesen vom 01.07.2009, Az.: 07 MV 09, aufgehoben; 2. die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Revisionsbeklagte beantragt:
1. Die Revision zurückzuweisen, 2. festzustellen, dass die Beklagte und Revisionsklägerin die Auslagen der Klägerin für das Revisionsverfahren einschließlich der Gebühren für den Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.
Entscheidungsgründe 1.
'0. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. ,11 Die Revision ist jedoch nicht begründet.
" 2.
1. Die Klage ist zulässig. A j Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtsstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung mit dem Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. als Beklagten. Ebenfalls ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO anzuerkennen.
2. Die Klage ist auch begründet. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist in der im erstinstanzliehen Urteil formulierten Fassung gerechtfertigt. Zur Eingruppierung i.
S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Erzdiözese München und Freising gehört bei einer Neueinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Stufenregelung im Rahmen der A VR
- Vergütung. Für die Interpretation des Begriffs der Eingruppierung in
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Erzdiözese München und Freising ist nicht ausschlaggebend, wie die Merkmale in der Vergütungsordnung gestaltet sind, die der Arbeitgeber als Bemessungssystem für die Vergütung zugrunde legt. a) Der Begriff der Eingruppierung entstammt als terminus technicus dem Tarifrecht und bedeutet dort die Einstufung in eine bestimmte, im Tarifvertrag vorgesehene Lohn- oder Gehaltsgruppe. Er wurde in die kirchliche Mitarbeitervertretungsordnung als Mitbestimmungstatbestand übernommen und gilt daher auch für die Einstufung in die kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, hier also in die Vergütungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes. Wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden hat, soll das Mitbestimmungsrecht die richtige Einstufung gewährleisten (so bereits Urteil vom 30.11.2006 M 02/06). Es geht um keine rechtsgestaltende Arbeitgeberentscheidung, sondern um Normenvollzug. Bei dem Mitbestimmungsrecht handelt es sich also um ein "Mitbeurteilungsrecht" i.S. einer Richtigkeitskontrolle.
Abb) Die Richtigkeitskontrolle bleibt unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Vergütungs gruppe beschränkt, wie sie in der Vergütungsregelung als Anlage 1) der A VR enthalten ist, und die in ihr gleichfalls festgelegte Stufenzuordnung ausspart Es gibt keine kirchenrechtsspezifischen Gesichtspunkte, die es nahe legen, insoweit von der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tarifrecht im öffentlichen Dienst abzuweichen (vgl. den von der Vorinstanz herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.8.2008 6 P 1107). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG nicht davon abhängt, wie das Bemessungssystem für das Arbeitsentgelt tariftechnisch gestaltet ist (vgl. bereits Beschluss vom 24.6.1986 ABR 31/84, AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972). So hat es daher in der hier zitierten Entscheidung angenommen, dass eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung auch dann vorliegt, wenn nach einer Zulagenregelung Arbeitnehmern einer bestimmten Vergütungsgruppe eine Zulage gewährt wird, die an Tätigkeitsmerkmale anknüpft, die für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe nicht maßgebend waren. Entscheidend ist daher allein, nach welchen Merkmalen sich die Stellung eines Arbeitnehmers innerhalb der Vergütungsordnung richtet.
Das Mitbestimmungsrecht wird daher auch auf die Einstufung in die Fallgruppe bezogen, sofern eine Vergütungsgruppe verschiedene Fallgruppen aufweist.
Durch die Neuregelung der Vergütungsordnung in den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes haben sich die Voraussetzungen für die Deckungsgleichheit der Begriffe der Eingruppierung in den A VR und der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung geändert. Für die richtige Einstufung in eine Vergütungsordnung bei der Einstellung eines Mitarbeiters sind nicht allein ausschlaggebend die Tätigkeitsmerkmale, sondern auch Merkmale, die in der Regelung der Vergütungsstufen festgelegt sind. Eine verschiedene Vergütung ergibt sich daher nicht nur aus der Festlegung der "Vergütungsgruppe", sondern auch aus der Einordnung in die .Vergütungsstufe" der jeweils maßgeblichen Vergütungsgruppe.
Dabei ist unschädlich, dass insoweit nicht auf Tätigkeitsmerkmale, sondern auf andere Merkmale abgestellt wird (vgl. insoweit auch BAG vom 26.10.2004 1 ABR 37/03, AP Nr. 29 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Für die AVR ergibt sich dies für den Fall der Einstellung in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der A VR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholisehen Kirche sowie einer Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist. Das braucht hier im Einzelnen nicht ausgeführt zu werden. Nur zur KlarsteIlung wird darauf hingewiesen, dass für die Eingruppierung als Mitbestimmungstatbestand die Stufenzuordnung in einem Zusammenhang mit der Festlegung der Vergütungsgruppe stehen muss, also nicht isoliert davon den Mitbestimmungstatbestand bildet.
IH. Ag Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MA VO Erzdiözese München und Freising. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der Revisionsklägerin vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ist sachgerecht, um in dieser schwierigen Rechtsfrage die Rechte der Mitarbeitervertretung zu wahren.
Prof. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Müller

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