AKTENZEICHEN:
M 16/08
28. Oktober 2002
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 16/08
Leitsatz Ist Rechträger einer Einrichtung eine GmbH, deren Alleingesellschafter eine Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts ist, so findet auf sie die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ jedenfalls dann Anwendung, wenn der Alleingesellschafter der Übernahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrOkathK zustimmt.
M 16/08
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls ergeht am 26.06.2009 folgendes
U R T E I L
In dem Verfahren der Mitarbeiterseite in der Bistums-KODA Fulda, vertreten durch Herr S.,
– Klägerin und Revisionsklägerin –
Prozessbevollmächtigter:
Herr Rechtsanwalt Dr. G., Fulda g e g e n 1. die Franziskanergymnasium Kreuzburg gGmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
– Beklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1. –
und 2. die Dienstgeberseite in der Bistums-KODA Fulda, Paulustor 5, 36037 Fulda,
– Beklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2. –
Prozessbevollmächtigter für beide Beklagten:
Ltd. Rechtsdirektor Herr Dr. P., Fulda
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred Hierold sowie die beisitzenden Richter Sr. Josefia Schulte und Herr Udo Koser für Recht erkannt
1. Unter Aufhebung des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts
für die Diözese Fulda vom 19.8.2008 – M 4/08 wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, mit der Klägerin Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung über den Auftrag des Bischofs von Fulda vom 10.9.2002 und vom 13.2.2006 hinsichtlich der abweichenden Festsetzung des für die Franziskanergymnasium Kreuzburg gGmbH geltenden Arbeitsvertragrechts aufzunehmen.
2. Es wird festgestellt, dass die Auslagen der Klägerin durch
das Bistum Fulda zu erstatten sind
Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1 der Zuständigkeit der Bistums-KODA Fulda unterfällt. Die Klägerin, die diese Zuständigkeit für gegeben erachtet, sieht sich aufgrund des nachfolgenden Sachverhalts durch die Beklagten in ihren Rechten nach der Bistums KODA-Ordnung verletzt:
Die Beklagte zu 1 ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Trägerin des „Franziskanergymnasiums Kreuzburg“. Einziger Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist die „Thüringische Franziskanerprovinz von der Heiligen Elisabeth e.V.“, die eine Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts darstellt.
Durch Schreiben an die Bistums-KODA vom 28.10.2002 hat der Bischof von Fulda auf Antrag der Beklagten zu 1 vom 10.9.2002 die Bistums-KODA beauftragt, das für den Rechtsträger „Franziskanergymnasium Kreuzburg gGmbH“ geltende Arbeitsvertragsrecht neu zu regeln. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, ist es zu einer solchen Neuregelung bis zum heutigen Tage nicht gekommen. Durch Schreiben an die BistumsKODA vom 19.5.2005 hat die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 gegenüber der Bistums-KODA ausgeführt, die Geschäftsführung habe „in Rückbindung an die Gesellschafterversammlung am 6.5.2005 beschlossen, dass die Franziskanergymnasium Kreuzburg gGmbH für ihre Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundordnung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchlichen Dienst der Diözese Fulda übernimmt. …“ In diesem Schreiben wird die Bistums-KODA zugleich um Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Hinblick auf die schwierigen Finanzierungsbedingungen einer Schule in freier kirchlicher Trägerschaft gebeten. In anderem Zusammenhang, so etwa im Verfahren M 2/07 vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözese Fulda hat die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 wiederholt ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 die Grundordnung vom 22.9.1993 übernommen habe.
Die Klägerin rügt eine Verletzung des Rechts auf Beschlussfassung über Rechtsnormen nach § 1 Nr. 1 der Bistums-KODA-Ordnung. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 erkenne die Arbeitsvertragsregelungen der Bistums-KODA für sich nicht an; es werde der „erste Weg“ weiterverfolgt, obwohl die Beklagte zu 1 die Grundordnung vom 22.9.1993 übernommen habe. Auch die Beklagte zu 2 sei der Auffassung, dass die Bistums-KODA für die Beklagte zu 1 nicht zuständig sei. So seien Aussagen der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 zum „derzeitigen Beschreiten des ersten Weges“ zustimmend von den Dienstgebervertretern der Bistums-KODA zur Kenntnis genommen worden.
Durch ihr Verhalten verletze die Beklagte zu 1 außerdem ihre Pflicht, kirchengesetzlich legitimierte Arbeitsvertragsnormen anzuwenden bzw. nicht dagegen zu verstoßen. Im Ergebnis werde die Bistums-KODA durch widersprüchliche Äußerungen der Geschäftsführung der Beklagten zu 1 bezüglich der Übernahme der Grundordnung bzw. der Bindung an Beschlüsse der KODA an der Ausübung der Regelungsbefugnis nach § 1 Nr. 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung gehindert.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Mitarbeiterseite in der BistumsKODA durch die Missachtung der Zuständigkeit der Bistums-KODA durch die Beklagten zu 1 und 2 in ihrer Mitwirkungsbefugnis aus § 3 Abs. 1 i. V. mit § 1 Bistums-KODAOrdnung verletzt wird.
2. Es wird festgestellt, dass die „Franziskanergymnasium Kreuzburg“ gGmbH Großkrotzenburg seit dem 6.5.2005 verpflichtet ist, dem Beschäftigungsverhältnis ihrer damaligen, derzeitigen und künftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die von der Bistums-KODA Fulda beschlossenen Arbeitsvertragsrechtsregelungen („Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Bistums-KODA Fulda ‹“AVO Fulda“›) zugrunde zu legen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin hier von vornherein keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könne und für die begehrten Feststellungen im Übrigen auch kein Feststellungsinteresse bestehe. Im Übrigen unterliege die Beklagte zu 1 auch nicht der KODA-Ordnung. Ein wirksamer Beitritt zur Grundordnung könne nicht angenommen werden, so dass die Beklagte zu 1 bisher nicht zum KODA-Bereich gehöre. Schließlich könne die Mitarbeiterseite der Bistums-KODA jederzeit materielle Anträge in der KODA stellen und dort zur Sache verhandeln, ohne dass hierbei eine Behinderung durch die Beklagte zu 1 möglich sei.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda hat die Klage mit Urteil vom 19.8.2008 (M 4/08) abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei nach § 8 Abs. 1 KAGO in dem Rechtsstreit nicht beteiligungsfähig. Der Klageantrag zu 1 sei auch völlig unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche Feststellung
konkret begehrt werde. Außerdem fehle es an der Klagebefugnis, da die Klägerin keine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache.
Mit der vom Kirchlichen Arbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren gegenüber der beklagten gGmbH nicht weiter verfolgt. Sie trägt vor, erkennbar wende sich die Kläger dagegen, dass die Dienstgeberseite der Bistums-KODA (Beklagte zu 2) sich weigere, einen Auftrag des Bischofs von Fulda hinsichtlich der abweichenden Festesetzung des Arbeitsrechts für den Rechtsträger Franziskanergymnasium Kreuzburg gGmbH zu bearbeiten. Da es Aufgabe der Gesamtkoda sei, den Auftrag des Bischofs zu bearbeiten, stelle die Verweigerung auch eine Verletzung der Rechte und Pflichten der Bistums-KODA aus § 3 I der Bistums-KODA-Ordnung dar. Sie hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözese Fulda vom 19.8.2008 wird festgestellt, dass die Mitarbeiterseite der Bistums-KODA durch die Missachtung der Zuständigkeit der Bistums-KODA durch die Beklagte zu 2 hinsichtlich des Auftrags des Bischofs von Fulda vom 10.9.2008 in ihrer Mitwirkungsbefugnis aus § 3 Abs. 1 i. V. mit § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Bistums-KODA-Ordnung verletzt wird.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 hat sie für den - inzwischen fristgemäß eingetretenen - Fall des Widerrufs eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleiches den Antrag wie folgt klargestellt:
Die Beklagte zu 2 zu verurteilen, mit der Klägerin in Verhandlung mit dem Ziel einer Einigung über den Auftrag des Bischofs von Fulda vom 10.9.2002 und vom 13.2.2006 hinsichtlich der abweichenden Festsetzung des für das Franziskanergymnasiums Kreuzburg gGmbH geltenden Arbeitsvertragsrechts aufzunehmen. Außerdem hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Auslagen der Klägerin durch das Bistum Fulda erstattet werden.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Außerdem beantragt sie, dass der Antrag zur Auslagenerstattung abgewiesen wird.
Dem Klarstellungsantrag hat sie widersprochen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
Die Zuständigkeit der Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist gegeben. Sie ergibt sich aus § 2 Abs. 1 KAGO, nach der die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts zuständig sind. Für die Zulässigkeit der Revision ist daher maßgebend, dass die Revisionsklägerin eine Mitwirkungsbefugnis gegenüber den Beklagten geltend macht. Für die Befugnis zur Einlegung der Revision genügt es auch, dass die Klägerin Verfahrensbeteiligte nach § 8 Abs. 1 lit. a KAGO sein kann.
II.
1. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat die Klägerin ihr Begehren in der Revision nicht weiter verfolgt. Deshalb bedarf es auch nicht der Entscheidung, ob zwischen der Mitarbeiterseite in einer Bistums-/Regional-KODA und den in den Zuständigkeitsbereich einer KODA-Ordnung fallenden Einrichtung eine Rechtsbeziehung besteht.
2. Die auf die Beklagte zu 2 beschränkte Revision ist begründet.
a) Die Klage ist zulässig; es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite in der Bistums-KODA Fulda (§ 2 Abs. 1 KAGO).
Geltend gemacht wird auch eine Verletzung der Mitwirkungsbefugnis gegenüber der Beklagten zu 2. Deshalb ist die Klagebefugnis nach § 10 KAGO gegeben.
Ein Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor (§ 256 ZPO); denn es ist zweifelhaft zwischen den Parteien, ob die KODA-Fulda zuständig ist, dem Auftrag des Bischofs nachzukommen.
Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1, Prof. Dr. Udo S., hat in einem nicht datierten Schreiben an den Vorsitzenden der Bistums-KODA mitgeteilt, die Geschäftsführung habe in Rückbindung an die Gesellschafterversammlung am 6.5.2005 beschlossen, dass die Franziskanergymnasium Kreuzburg gGmbH für seine Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundordnung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst der Diözese Fulda übernimmt. Gleichzeitig hat er auf den Brief vom 10.9.2002 an den Bischof von Fulda hingewiesen, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte zu 1 die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der im Bistum Fulda geltenden Fassung übernehmen und damit der KODA des Bistums Fulda beitreten möchte. Der Bischof von Fulda hat im Schreiben vom 28.10.2002 an die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) die Bistums-KODA beauftragt, „innerhalb des nachfolgend bezeichneten Zeitraums das für den Rechtsträger ´Franziskanergymnasium Kreuzburg gGmbH, Großkrotzenburg, geltende Arbeitsvertragsrecht neu zu regeln. Die Neuregelung habe innerhalb eines Jahres ab Datum dieses Schreibens zu erfolgen. Der Zeitraum könne von ihm verlängert werden, falls die Mehrheit der Bistums-KODA-Mitglieder unter Darlegung der Gründe dies beantragt. Mit Schreiben vom 13.3.2006 erinnert der Bischof an diesen Regelungsauftrag. Da eine Neuregelung innerhalb der damals gesetzten Frist bisher noch nicht zustande gekommen sei, andererseits aber der Schulträger mit Schreiben vom 25.1.2006 erneut beantragt und begründet hat, dass eine von den üblichen Arbeitsvertragsnormen abweichende Gestaltung existenziell notwendig sei, beauftragte der Bischof die Bistums-KODA unter entsprechender Abänderung des Schreibens vom 28.10.2002 weiterhin damit, innerhalb eines Zeitraumes bis zum 30.6.2007 das für
den Rechtsträger „Franziskanergymnasium-Kreuzburg-gGmbH“ geltende Arbeitsvertragsrecht neu zu regeln. b) Soweit der Feststellungsantrag entsprechend dem erkennbaren Klageziel in der letzten mündlichen Verhandlung präzisiert wurde, ist die Klage auch im erkannten Umfang begründet. Der Bischof von Fulda hat der Bisutms-KODA den Regelungsauftrag erteilt und damit anerkannt, dass die Beklagte zu 1 unter den Geltungsbereich der von ihm erlassenen Grundordnung fällt. Unerheblich ist, dass sie Rechtsträgerin der Franziskanerorden und damit ein Orden päpstlichen Recht ist.
Art. 2 Abs. 1 GrO bestimmt, dass die Grundordnung für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern bei den öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts gilt, zu denen auch die Orden gehören. Orden päpstlichen Rechts unterstehen allerdings „in Bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles“ (can. 593 CIC). Dem Bischof wird deshalb bestritten, für die Orden verbindlich festlegen zu können, dass sie die von ihm erlassenen Ordnungen anzuwenden haben (vgl. Pree, Kirchenrechtliches Gutachten zu ausgewählten Fragen der Aufsicht über selbständige katholische Einrichtungen und zum Dritten Weg, erstellt im Auftrag des Deutschen Caritasverbandes e.V., 2003). Begründet wird dies mit der Ordensautonomie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Ob dies zutrifft, kann hier offen bleiben; denn es handelt sich bei der Beklagten zu 1 nicht um den Orden selbst, sondern eine GmbH. Zutreffend heißt es in einem Erlass des Erzbischofs von Köln: Kommen die in Art. 2 Abs. 2 GrO genannten Träger ihrer Verpflichtung zur Übernahme der Grundordnung nicht nach, gefährden sie ihre Sonderstellung innerhalb des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirche (ABl. 1994 S. 73).
Kirchenrechtlich begründete Meinungsverschiedenheiten können im vorliegenden Fall auch deshalb offen bleiben, weil die Beklagte zu 1 mit Zustimmung ihrer Rechtsträgerin die vom Bischof von Fulda als Kirchengesetz erlassene Grundordnung übernommen hat. Soweit im Verfahren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 aufgetreten sind, beruhen sie auf dem hier nicht einschlägigen Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 14.12.2006 – 2 Ca 390/06. Der Bischof von Fulda ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die von ihm
erlassene Grundordnung Anwendung findet, als er der KODA den Regelungsauftrag erteilte. Dies ist hier entscheidend. Aufgrund dieser Sachlage war dem Klageantrag nach alledem in dem erkannten Umfang zu entsprechen.
III. Der Feststellungsantrag, dass die Auslagen der Klägerin durch das Bistum Fulda erstattet werden, ist begründet. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäß den KODA-Ordnungen erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Bistums-KODA-Ordnung, die hierfür keine ausdrückliche Bestimmung enthält. Bei der Prozessvertretung handelt es sich nicht um eine Beratung der Mitarbeiterseite, die sich nach § 12 Bistums-KODA-Ordnung richtet. Die hier bestehende Regelungslücke in § 23 Bistums-KODA-Ordnung kann aber dadurch geschlossen werden, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung der Grundsatz ergibt, dass die notwendigen Kosten vom Bistum getragen werden. Für den vorliegenden Fall ist die Prozessvertretung der Klägerin notwendig, jedenfalls zweckmäßig, wie sie für den Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts in § 17 Abs. 1 Satz 2 MAVO Fulda Anerkennung findet.
Prof. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Prof. Dr. Alfred E. Hierold Sr. Josefia Schulte Udo Koser