AKTENZEICHEN:
M 13/2018
28. Juni 2019
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 13/2018
ANONYMISIERTE FASSUNG
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Revisionsverfahren P
- Kläger und Revisionskläger –
gegen Wahlausschuss
- Beklagter und Revisionsbeklagter -
Beigeladene:
1. Mitarbeitervertretung
- Beigeladene zu 1) -
2. Malteser Hilfsdienst e. V.
- Beigeladener zu 2) -
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Ernst Fischermeier, die Richterinnen am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und Prof. Dr. Judith Hahn sowie die beisitzenden Richter Rolf Cleophas und Stefan Häusler am 28. Juni 2019 für Recht e r k a n n t Die Revision wird zurückgewiesen.
Tatbestand 1 Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, dass die in der Diözesangeschäftsstelle Würzburg des Beigeladenen zu 2 durchgeführte Mitarbeitervertretungswahl vom 29.06.2017 für ungültig erklärt wird. Die Beigeladene zu 1 ist die aus dieser Wahl hervorgegangene, aus 3 Mitgliedern bestehende Mitarbeitervertretung (MAV). Der bei dem Beigeladenen zu 2 beschäftigte Kläger ist ihr Vorsitzender. Im Bereich der Diözesangeschäftsstelle Würzburg des Beigeladenen zu 2 findet die Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Würzburg (im Folgenden: MAVO) Anwendung.
2 Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses teilte der Kläger dem Beklagten (Wahlausschuss) mit Schreiben vom 05.07.2017 mit, er fechte die Wahl an, weil in dem 27 Personen umfassenden Wählerverzeichnis die nebenberuflich Beschäftigten nicht berücksichtigt worden seien. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 07.07.2017 den Anfechtungsantrag zurück.
3 Mit seiner am 19.07.2017 beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiterhin die Anfechtung der Wahl vom 29.06.2017. Er hat geltend gemacht, aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 MAVO ergebe sich, dass auch Personen, die nicht in einem Arbeits-, sondern in einem sonstigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber stünden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der MAVO sein könnten. Auch der staatliche Gesetzgeber unterscheide zwischen Dienstvertrag (§ 611 BGB) und Arbeitsvertrag (§ 611a BGB). Deshalb hätten auch die von dem Beteiligten zu 2 nebenberuflich in der Erste-Hilfe-Ausbildung eingesetzten Personen ungeachtet dessen, dass diese die Übernahme von Kursen ablehnen könnten, in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden müssen.
4 Der Kläger hat beantragt, die Wahl der Mitarbeitervertretung der Diözesangeschäftsstelle Würzburg des Beigeladenen zu 2 vom 29.06.2017 für unwirksam zu erklären.
5 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
6 Er hat die Auffassung vertreten, bei den vom Kläger aufgeführten nebenberuflich tätigen Personen handele es sich nicht um wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MAVO. Den nebenberuflich tätigen Personen, die Ausbildungskurse der Ersten Hilfe leiteten, stehe es frei, Dienste zu übernehmen. Eine Beendigung der Tätigkeit sei jederzeit
– ohne Einhaltung von Kündigungsfristen – möglich. Für ihre Tätigkeit bekämen sie eine
pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der „Übungsleiterpauschale“ bzw.
„Ehrenamtspauschale“ des § 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG.
7 Der Beigeladene zu 2 hat sich dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung angeschlossen.
Auch er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die nebenberuflich in der Erste-HilfeAusbildung tätigen Personen zu Recht nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Nach einer früheren Fassung des § 3 Abs. 1 MAVO seien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung u.a. alle Personen gewesen, die bei dem Dienstgeber „aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses“ tätig gewesen seien. Mit der im Jahr 2010 geänderten Formulierung „aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses“ habe der kirchliche Gesetzgeber lediglich eine sprachliche Klarstellung herbeiführen wollen, nicht aber eine inhaltliche Änderung dahingehend, dass in den Mitarbeiterbegriff nicht nur aufgrund eines Arbeitsvertrages abhängig Beschäftigte einzubeziehen seien. Mit den aufgrund eines Dienstoder Arbeitsverhältnisses tätigen Personen i.S.v. § 3 Abs.1 Nr. 1 MAVO seien ausschließlich Arbeitnehmer gemeint. Personen, die aufgrund eines sog. freien Dienstvertrages als freie Mitarbeiter Dienstleistungen für kirchliche Einrichtungen erbrächten, seien keine Mitarbeiter, die von der MAV repräsentiert würden. Die in der Erste-Hilfe-Ausbildung nebenberuflich tätigen Personen seien i.d.R. mit einem Stundenhonorar von 8,50 € und im Rahmen der nach § 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen vergütet worden. Im Zeitraum von Mai 2016 bis Juni 2017 seien insgesamt 22 derartige Personen eingesetzt worden. Die Einsatzhäufigkeit habe dabei in hohem Maße geschwankt. Über die Hälfte der nebenberuflich tätigen Personen seien in dem genannten Zeitraum durchschnittlich weniger als einmal im Monat eingesetzt worden. Achtzehn der 22 seien durchschnittlich weniger als dreimal im Monat tätig geworden.
8 Der Beigeladene zu 2 hat auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29.08.2017 in einem Statusfeststellungsverfahren verwiesen, wonach die Tätigkeit der dort betroffenen Dozentin in der Erste-Hilfe-Ausbildung nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht bestehe.
9 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger hat gegen das ihm am 19.09.2018 zugestellte Urteil am 11.10.2018 Revision eingelegt und diese mit einem am 17.12.2018 innerhalb verlängerter Frist eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihr verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe 10 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision (§ 50 KAGO) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
I.
11 Zutreffend hat das Kirchliche Arbeitsgericht die Klage als zulässig beurteilt und angenommen, sie sei form- und fristgerecht erhoben worden. Die mit Beschluss vom 23.08.2017 vorgenommene Rubrumsänderung war richtig und geboten (vgl. KAGH 17.07.2017 – M 14/2014). Diesbezügliche Rügen werden auch weder von dem Beklagten noch dem Beigeladenen zu 2 weiterhin erhoben.
II.
12 Dem Kirchlichen Arbeitsgericht ist ebenso darin zu folgen, dass die Klage unbegründet ist. Die für den Beigeladenen zu 2 nebenberuflich in der Erste-Hilfe-Ausbildung Beschäftigten waren nicht gem. § 7 Abs. 1 MAVO i.d.F. vom 01.10.2011 wahlberechtigt und deshalb auch nicht in die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Wählerverzeichnis) gem. § 9 Abs. 4 MAVO aufzunehmen.
13 1. Diese Personen waren, wie das Kirchliche Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bei dem Beigeladenen zu 2 tätig. Auch zwischen den Parteien und dem Beigeladenen zu 2 ist unstreitig, dass diese Beschäftigten aufgrund freier Dienstverträge gem. § 611 BGB tätig wurden.
14 2. Allerdings sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung auch alle Personen, die bei einem Dienstgeber aufgrund eines Dienstverhältnisses tätig sind. Gleichwohl durfte das Kirchliche Arbeitsgericht offenlassen, ob und inwiefern diese Vorschrift, wie von dem Beigeladenen zu 2 vertreten, einschränkend dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht erfasst. Es bedarf hier insbesondere keiner Entscheidung, ob der Mitarbeiterbegriff des § 3 Abs.
1 Nr. 1 MAVO eine gewisse Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Einrichtung und/oder eine gewisse Dauerhaftigkeit der Beschäftigung voraussetzt. Die für den Beigeladenen zu 2 nebenberuflich in der Erste-Hilfe-Ausbildung tätigen Personen waren jedenfalls nicht gem. § 7 Abs. 1 MAVO am Wahltag mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in einer Einrichtung des Beigeladenen zu 2 tätig. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass die Tätigkeit dieser Personen zwischen den einzelnen Erste-Hilfe-Kursen tatsächlich unterbrochen war, war sie es, wie das Kirchliche Arbeitsgericht richtig erkannt hat, auch rechtlich. In diesen Zeiten bestand zwischen den Beschäftigten und dem Beigeladenen zu 2 kein Dienstverhältnis, aus dem sich wechselseitige Rechte und Pflichten i.S.v. § 611 BGB ergeben hätten. Auch der Kläger behauptet nicht, in diesen Zeiten habe es zwischen dem Beigeladenen zu 2 und den nebenberuflich in der Erste-Hilfe-Ausbildung tätigen Personen etwa eine ununterbrochen geltende Rahmenvereinbarung als Grundlage für die einzelnen freien Dienstverträge gegeben.
Hierfür besteht auch sonst kein Anhaltspunkt.
Fischermeier Wisskirchen Hahn R. Cleophas
Stefan Häusler