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AKTENZEICHEN:

M 13/08

27. Februar 2009

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
Urteil vom 27. Februar 2009 –M 13/08 Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht Erster Instanz für das Erzbistum Paderborn KAGO § 2 Leitsatz 1.
Den Kirchen ist verfassungsrechtlich gewährleistet, sich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts zu bedienen, um ihren Auftrag in der Welt zu erfüllen, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit zur Kirche aufgehoben wird (BVerfGE 53, 366, 392; 57, 220, 243; 70, 138, 163 f., 165). Entsprechend besteht daher die Möglichkeit, durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH unter Festlegung einer Zuständigkeit für bestimmte Bereiche die Haftung zu beschränken. Dadurch wird zwar eine rechtlich verselbständigte Organisations- und Wirkungseinheit geschaffen, aber nicht die Zuordnung zur Kirche aufgehoben.
2. Eine als GmbH verfasste Einrichtung ist nur um der Haftungsbeschränkung willen vermögensrechtlich als juristische Person gegenüber den Gesellschaftern verselbständigt. Die Zuordnung zur Kirche richtet sich deshalb nach dem Status der Gesellschafter. Deren Weisungsbefugnis sichert, dass keine Abspaltung von der Kirche eintritt.
3. Bei einer privatrechtlich verselbständigten Einrichtung ist Voraussetzung, dass die Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche gewährleistet bleibt. Wie diese gesichert wird, fällt in die Kompetenz des Bischofs. Auch im Verhältnis zum Staat kann in der Mitwirkung von Laien an der Verwaltung keine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (so bereits im Fall Goch für die katholische Kirche BVerfGE 46, 73, 91 ff.). Der Zuordnung steht auch nicht entgegen, dass in einer Einrichtung sogar Leitungsaufgaben von Laien wahrgenommen werden. Die Zuordnung zur Kirche wird dadurch gesichert, dass kein Werk sich ohne Zustimmung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität katholisch nennen darf (cc. 216, 300, 803 § 3, 808 CIC).
Kommt der Bischof zu dem Ergebnis, dass eine privatrechtliche verselbständigte Einrichtung nicht mehr Teil hat an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit ihm, so muss er durch einen rechtsverbindlichen Akt zum Ausdruck bringen, dass eine bisher bestehende Verbindung mit ihm aufgegeben wird. Dies muss zur Vermeidung einer Irreführung im Rechtsverkehr auch nach außen in Erscheinung treten. Er muss gewährleisten, dass die betroffene Einrichtung sich nicht mehr katholisch nennen darf. Sie darf sich auch nicht mehr als einem historisch mit der katholischen Kirche so verbundenen Verband wie dem Kolpingwerk zugehörig bezeichnen.
4. Ein Beschluss der Gesellschafter, nach dem sich eine GmbH nicht mehr als kirchliche Arbeitgeberin versteht und daher auch die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse nicht mehr für sich gelten lassen will, kann Grund sein, dass der Erzbischof durch einen entsprechenden Rechtsakt eine Klarstellung herbeiführt, dass er das Vertrauen verloren hat, in der Einrichtung die Erfüllung eines Beitrags zum Sendungsauftrag der Kirche zu erblicken.
Das entscheiden aber nicht die Gesellschafter aufgrund ihrer Satzungsautonomie.
5. Die Geltung der Grundordnung beruht nicht auf der Satzungsautonomie, sondern im Verhältnis zum Staat auf dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirche (vgl. BAG AP GG Art. 140 Nr. 41). Die Satzungsautonomie gibt einem Rechtsträger keine Befugnis, für seine Einrichtung ein Sonderarbeitsrecht zu schaffen. Sie gibt ihm auch kein Wahlrecht, ob das staatliche Arbeitsrecht mit oder ohne die Besonderheiten gilt, die sich aus der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ergeben.
Die Grundordnung, die im Verhältnis zum Staat kirchengesetzlich klarstellt, welche Besonderheiten kirchlicher Ordnung gelten, berücksichtigt bei der Festlegung ihres Geltungsbereichs Regelungen des kanonischen Rechts. Soweit nach ihnen eine Einrichtung nicht unmittelbar unter den Geltungsbereich der Grundordnung fällt, ist diese, wie es in Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GrO heißt, „auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbandes“. Diese Rechtsträger sind, wie ihnen kirchengesetzlich vorgeschrieben wird, „gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrO). Darauf beruht die Empfehlung, die „Übernahme“ in der Satzung oder sonst in einer gesellschaftsrechtlich verbindlichen Entscheidung klarzustellen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall die Geltung der Grundordnung nicht in das Belieben einer kirchlichen Einrichtung gestellt wird.
Daraus folgt zugleich, dass es ausgeschlossen ist, die rechtsverbindlich erklärte „Übernahme“ durch einen actus contrarius zurückzunehmen. In Betracht kommt nur, dass unter den hier genannten Voraussetzungen die Zuordnung zur Kirche beendet wird. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Rechtsträger einer Einrichtung gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.
M 13/08
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls ergeht am 27.02.2009 folgendes
U R T E I L
In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Kolping-Berufsförderungszentrums, vertreten durch ihren Vorsitzenden
- Klägerin und Revisionsklägerin -
Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte R & S, in H. g e g e n die Kolping-Bildungszentren gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
- Beklagte und Revisionsbeklagte -
Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte S & Partner, in D.
Weiterer Verfahrensbevollmächtigter Prof. Dr. T., in K.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2009 durch seinen Präsidenten Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Sr. Josefia Schulte und Udo Koser für R e c h t e r k a n n t:
1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils
des Kirchlichen Arbeitsgerichts für das Erzbistum Paderborn vom 10. April 2008 – XVII/06 –der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten
der Revisionsklägerin zweckmäßig ist. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zustimmung der Klägerin (MAV) zu der Eingruppierung der bei ihr beschäftigten Ausbilder einzuholen.
Die Beklagte, deren Geschäftsführer Hr. S und Hr. G. sind, ist durch Umwandlung im Wege des Formwechsels des Kolping-Bildungswerk, Diözesanverband Paderborn, nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2005 entstanden. Gesellschafter sind der Kolping Bildungswerk Diözesanverband Paderborn e.V., vertreten durch die Vorsitzende Fr. G. und den Geschäftsführer Hr. S., sowie die Kolping Bildungswerk gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hr. S. und Hr. G.. Bei den beiden Gesellschaftern handelt es sich um juristische Personen, die unstreitig zu den kirchlichen Rechtsträgern zählen.
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 28.8.2006 von der beabsichtigten Einstellung der Ausbilderin X mit einem Beschäftigungsumfang von 27,5 Stunden und beantragte hierzu die Zustimmung der Klägerin. In dem Schreiben war als Vergütung ein Betrag von 1.410,26 € „in Anlehnung an TVöD Entgeltgruppe 7, Stufe 2“ angegeben. Mit Schreiben vom 30.8.2006 an die Beklagte stimmte die Klägerin der Einstellung von Frau X zu, verweigerte jedoch ihre Zustimmung zur Eingruppierung. Die Beklagte vertrat im Gegensatz zur Klägerin die Auffassung, bei der arbeitsvertraglich mit Frau X vereinbarten Vergütungsregelung handele es sich nicht um eine zustimmungspflichtige Eingruppierung i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO. Im Hinblick darauf leitete sie auch kein Zustimmungsverfahren nach § 33 MAVO ein.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Eingruppierung der Ausbilder als Mitarbeiter die Zustimmung der Klägerin zu beantragen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, die Klage sei bereits unzulässig. Aufgrund einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 2007 sei sie keine kirchliche Rechtsträgerin mehr und unterliege deshalb auch der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht mehr.
Auf der besagten Gesellschafterversammlung der Beklagten, zu der ausweislich des Protokolls unter Verzicht auf Einhaltung jeglicher Formen und Fristen zusammengetreten wurde, hatten die gesetzlichen Vertreter der beiden Gesellschafter in deren Namen mit sofortiger Wirkung folgenden Beschluss gefasst:
1. Bei der Kolping-Bildungszentren gGmbH handelt es sich nicht um einen kirchlichen Arbeitgeber.
2. Die Gesellschaft fällt nicht unter den Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse.
3. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Rechtsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn.
4. Die Kolping-Bildungszentren gGmbH dient entsprechend ihres satzungsgemäßen Zwecks unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen und stellt somit ein Tendenzunternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar.
Das Protokoll trägt die Unterschriften von Fr. G., Hr. S. und Hr. G..
Das erstinstanzliche Gericht hat sich der vorstehend angeführten Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, im Rahmen der Eingruppierung der Ausbilder als Mitarbeiter die Zustimmung der Klägerin zu beantragen, mit der Begründung abgewiesen, die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen seien für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig, weil die Beklagte jedenfalls für ihren arbeitsrechtlichen Bereich keine der katholischen Kirche zugeordnete Rechtsträgerin mehr sei.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat die Revision der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 1. September 2008 zugelassen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. unter Aufhebung des Urteils des Kirchlichen Arbeits-
gerichts für das Erzbistum Paderborn vom 10.04.2008 –Az.: XVII / 06 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Eingruppierung der Ausbilder als Mitarbeiter die Zustimmung der Klägerin zu beantragen,
2. festzustellen, dass die Beauftragung eines Bevollmäch-
tigten der Revisionsklägerin notwendig oder zweckmäßig ist und dass die Revisionsbeklagte zur Erstattung der Auslagen nach den mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie wurde mit Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs gem. § 48 Abs. 5 Satz 1 KAGO zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) und ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist auch begründet, führt aber, da eine Sachentscheidung nicht ergangen ist, zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz.
1. Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind für den vorliegenden Rechtsstreit
zuständig; bei der Beklagten handelt es sich um eine der katholischen Kirche zugeordnete Rechtsträgerin. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 2 KAGO.
Die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts erfüllte die Beklagte unstreitig –wie auch die Vorinstanz festgestellt hat –noch bei Klageerhebung. Auch in den Verfahren M 04/06 und K 01/06, die durch Urteile des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs am 26.04.2007 endeten, war sie noch gegeben. Die Beschlussfassung auf der Gesellschafterversammlung vom 10.07.2007 hat an ihrem dahingehenden Status nichts geändert.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Zuordnung zur Kirche nicht aufgrund des eingangs zitierten Beschlusses vom 10.7.2007 entfallen. Dieser hatte nicht zur Folge, dass die Zuordnung der Beklagten zur Katholischen Kirche für den arbeitsrechtlichen Bereich entfallen ist. Nachdem sie auch bisher unter den Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse fiel, konnte diese Zuordnung nicht durch Gesellschafterbeschluss zurückgenommen werden. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit die Gesellschaft der Rechtsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn unterliegt. Es genügen vielmehr entsprechende Einflussmöglichkeiten, die bisher bestanden. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Beklagte ein Tendenzunternehmen i. S. des § 118 Abs. 1 BetrVG darstellen würde, wenn sie unter dieses Gesetz fiele.
2. Bei der Beklagten handelt es sich um eine GmbH. Die als GmbH verfasste Einrichtung ist „nur um der Haftungsbeschränkung willen vermögensrechtlich als juristische Person gegenüber den Gesellschaftern verselbständigt“ (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. I/2, 1983, S. 62). Die Zuordnung zur Kirche richtet sich deshalb nach dem Status der Gesellschafter. Deren Weisungsbefugnis, die für die GmbH als Rechtsfigur von kardinaler Bedeutung ist, sichert, dass keine Abspaltung von der Kirche eintritt. Die beiden Gesellschafter sind ihrerseits eine juristische Person, so dass für sie deren gesetzlicher Vertreter handelt.
Staatskirchenrechtlich ist anerkannt, dass die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts den Kirchen gewährleistet, sich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts zu bedienen, um ihren Auftrag in der Welt zu erfüllen, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit zur Kirche aufgehoben wird (BVerfGE 53, 366, 392; 57, 220, 243; 70, 138, 163 f., 165). Entsprechend besteht daher auch die Möglichkeit, durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH unter Festlegung einer Zuständigkeit für bestimmte Bereiche die Haftung zu beschränken. Dadurch wird zwar eine rechtlich verselbständigte Organisations- und Wirkungseinheit geschaffen, aber nicht die Zuordnung zur Kirche aufgehoben. Für das GmbH-Recht gilt Satzungsfreiheit in den Grenzen des Gesetzes, so dass allein durch die Wahl der Rechtsform keine Abspaltung von der Zuordnung zur Kirche eintritt.
Bei einer privatrechtlich verselbständigten Einrichtung ist allerdings Voraussetzung, dass die Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche gewährleistet bleibt.
Wie diese gesichert wird, fällt in die Kompetenz des Bischofs. Auch im Verhältnis zum Staat kann in der Mitwirkung von Laien an der Verwaltung keine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (so bereits im Fall Goch für die katholische Kirche BVerfGE 46, 73, 91 ff.). Der Zuordnung steht auch nicht entgegen, dass in einer Einrichtung sogar Leitungsaufgaben von Laien wahrgenommen werden. Die Zuordnung zur Kirche wird dadurch gesichert, dass kein Werk sich ohne Zustimmung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität katholisch nennen darf (cc.
216, 300, 803 § 3, 808 CIC). Da die Beklagte durch Umwandlung im Wege des Formwechsels entstanden ist, trat allein dadurch keine Änderung der Verbindung zum Erzbischof von Paderborn ein. Die Geschäftsführer der GmbH blieben dieselben.
3. Soweit die Vorinstanz dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.7.2007 eine Lossagung der Beklagten von ihrer kirchlichen Zuordnung entnimmt, trifft diese Beurteilung nicht zu. Der Beschluss entfaltet insoweit keine Rechtswirkung.
Der Erzbischof hat im vorliegenden Fall die Verbindung mit der Kirche auch nicht zurückgenommen, sondern es ist ihm erklärt worden, er könne sie aufgrund der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nicht mehr wahrnehmen.
Dies trifft aber nicht zu, weil die Personen, die bisher die Leitungsfunktion ausübten, dieselben geblieben sind. Es kommt lediglich in Betracht, dass der Erzbischof aufgrund ihres Verhaltens nicht mehr als gewährleistet sieht, dass die Verbindung mit ihm bestehen bleibt. Für diesen Fall muss er aber durch einen rechtsverbindlichen Akt zum Ausdruck bringen, dass eine bisher bestehende Verbindung mit ihm aufgegeben wird. Dies muss zur Vermeidung einer Irreführung im Rechtsverkehr auch nach außen in Erscheinung treten. Er muss gewährleisten, dass die betroffene Einrichtung sich nicht mehr katholisch nennen darf. Dazu zählt auch, dass sie sich nicht mehr als einem historisch mit der katholischen Kirche so verbundenen Verband wie dem Kolpingwerk zugehörig bezeichnen darf (siehe auch hier unter 6).
Der Beschluss der Gesellschafter, nach dem sich die Beklagte nicht mehr als kirchliche Arbeitgeberin versteht und daher auch die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse nicht mehr für sich gelten lassen will, kann Grund sein, dass der Erzbischof durch einen entsprechenden Rechtsakt eine Klarstellung herbeiführt, dass er das Vertrauen verloren hat, in der Einrichtung die Erfüllung eines Beitrags zum Sendungsauftrag der Kirche zu erblicken.
Das entscheiden aber nicht die Gesellschafter aufgrund ihrer Satzungsautonomie.
4. Die privatrechtliche Verselbständigung einer Einrichtung ändert daran nichts. Bei ihr ist zwar staatskirchenrechtlich Voraussetzung für die Zuordnung zur Kirche, dass neben der Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche auch satzungsrechtlich gesichert bleibt, dass die Einrichtung Teil hat „an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche“ (BVerfGE 46, 73, 87). Allerdings muss die Einrichtung auch berechtigt sein, die Zuordnung zur Kirche preiszugeben. Das hängt von der Rechtsgrundlage der Zuordnung ab.
Hier muss man nicht nur zwischen korporativ verfassten Einrichtungen und Stiftungen unterscheiden (vgl. KAGH vom 12.12.2008 –M 04/08, 05/08, 06/08 und 07/08), sondern bei einer GmbH ist, wie bereits ausgeführt, auch gesellschaftsrechtlich ausschlaggebend, wer hinter ihr steht; denn sie ist „nur um der Haftungsbeschränkung willen vermögensrechtlich als juristische Person gegenüber den Gesellschaftern verselbständigt“ (Flume, aaO). Im vorliegenden Fall handelt es sich außerdem um einen identitätserhaltenden Formwechsel.
5. Die Geltung der Grundordnung beruht nicht auf der Satzungsautonomie, sondern im Verhältnis zum Staat auf dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirche (vgl. BAG AP GG Art. 140 Nr. 41). Die Satzungsautonomie gibt einem Rechtsträger keine Befugnis, für seine Einrichtung ein Sonderarbeitsrecht zu schaffen. Sie gibt ihm auch kein Wahlrecht, ob das staatliche Arbeitsrecht mit oder ohne die Besonderheiten gilt, die sich aus der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ergeben.
Die Grundordnung, die im Verhältnis zum Staat kirchengesetzlich klarstellt, welche Besonderheiten kirchlicher Ordnung gelten, berücksichtigt bei der Festlegung ihres Geltungsbereichs Regelungen des kanonischen Rechts. Soweit nach ihnen eine Einrichtung nicht unmittelbar unter den Geltungsbereich der Grundordnung fällt, ist diese, wie es in Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GrO heißt, „auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbandes“. Diese Rechtsträger sind, wie ihnen kirchengesetzlich vorgeschrieben wird, „gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrO). Darauf beruht die Empfehlung, die „Übernahme“ in der Satzung oder sonst in einer gesellschaftsrechtlich verbindlichen Entscheidung klarzustellen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall die Geltung der Grundordnung nicht in das Belieben einer kirchlichen Einrichtung gestellt wird.
Daraus folgt zugleich, dass es ausgeschlossen ist, die rechtsverbindlich erklärte „Übernahme“ durch einen actus contrarius zurückzunehmen. In Betracht kommt nur, dass unter den hier genannten Voraussetzungen die Zuordnung zur Kirche beendet wird. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Rechtsträger einer Einrichtung gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen. Zutreffend heißt es in einem Erlass des Erzbischofs von Köln: Kommen die in Art. 2 Abs.
2 GrO genannten Träger ihrer Verpflichtung zur Übernahme der Grundordnung nicht nach, gefährden sie ihre Sonderstellung innerhalb des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirche (ABl. 1994 S. 73).
6. Nach ihrem Zweck wird die Beklagte, wie es sich auch aus der Eintragung im Handelsregister ergibt, im Geiste Adolph Kolpings tätig. Damit gehört sie zum Kolping-Bildungswerk, für die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 12.
Februar 1986 (AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 36) die Zuordnung zur Kirche anerkannt hat. Es heißt dort, ein historisch mit der katholischen Kirche so verbundener Verband wie das Kolpingwerk müsse seine Grundlagen verleugnen, wollte er priesterliche oder bischöfliche Hinweise auf eine Diskrepanz zwischen den Auffassungen der Amtskirche und der Ausübung religiöser Betätigung in einer Untergliederung des Verbandes missachten. Letztlich liefe er Gefahr, das Recht zu verlieren, sich katholisch nennen zu dürfen 7.
Die von der Beklagten vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. T. und Prof. Dr. A., die sie sich zum Inhalt ihres Vortrags gemacht hat, ändern nichts am Ergebnis der vorliegenden Beurteilung und geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass.
III. Nach alledem ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Arbeitsgerichten eröffnet.
Da erstinstanzlich eine Sachentscheidung nicht getroffen wurde, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kirchliche Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
IV. Die Entscheidung zu Ziff. 2 des Urteiltenors beruht auf § 17 Abs. 1 MAVO-Paderborn.
Prof. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Prof. Dr. Alfred E. Hierold Sr. Josefia Schulte Udo Koser

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