AKTENZEICHEN:
M 12/2015
15. April 2016
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 8 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] -
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KiRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 12/2015
URTEIL
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung Campus Ettal , vertreten durch den ersten Vorsitzenden
- Klägerin und Revisionsklägerin-
Prozessbevollmächtigte: gegen Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der Erzdiözese München und Freising - Bereich A, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorsitzende
- Beklagte und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Steuerberater unter Beiladung der Benediktinerabtei Ettal - Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch Hochwürdigsten Herrn Abt -Beigeladene hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2016 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Hans Jörg Gängen und Prof. Dr. Stephan Haering sowie die beisitzenden Richter Dorothea Brust-Etzel und Hans-Josef Haasbach am 15.4.2016 für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (im Folgenden: MAVO) in der Einrichtung, für die Klägerin gewählt wurde, ferner über das Teilnahmerecht der Klägerin an den Mitgliederversammlungen der Beklagten (DiAG-MAV-A) und ihre mitgliedschaftliche Behandlung.
- Bei der Klägerin handelt es sich um die vor dem 31.12.2013 gewähite Mitarbeitervertretung (m Folgenden MAV) eines Benediktinergymnasiums und Internats. Schulträger und Dienstgeber ist die beigeladene Benediktinerabtei, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Beklagte ist die nach § 25 MAVO gebildete diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Bereich A (DiAG-MAV-A).
Die Beigeladene, ein Ordensinstitut päpstlichen Rechts, hat die von den katholischen (Erz-) Bischöfen in der Bundesrepublik Deutschland erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) weder durch Übernahme in ein Statut noch durch notarielle Erklärung verbindlich übernommen.
- Im März 2014 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung (Teilversammlung) der DiAG-MAV-A am 03.06.2014. Der MAV- Vorsitzende teilte im Mai 2014 per Fax mit, dass er an dieser Teilversammlung teilnehme.
Mit Schreiben vom 22.5.2015 (vgl. Anlage zur Klage vom 27.5.2015) verweigerte ihm die Beklagte die Teilnahme an der Versammlung. In diesem Schreiben ist u. a. Folgendes ausgeführt:
„... Leider ist es aber so, dass Sie die Einladung wohi irrtümlich erhalten haben, weil Sie und Ihre Mitarbeitervertretung noch nicht aus unserem Adress-Verteiler der Schul- MAV-en herausgenommen wurden.
Nach unseren Informationen haben weder die Benediktinerabteil [E.] als Schulträger noch das Benediktinergymnasium (E.]die Grundordnung fristgemäß bis 31.12.2013 in ihre Statuten übernommen. Damit nehmen diese Einrichtungen nach Art. 2 Abs. 2 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht mehr am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 WRV teil.
Dadurch ist das Benediktinergymnasium [E.] nicht mehr von der Geltung der entsprechenden staatlichen Gesetze ausgenommen, sondern fällt unter das ganz normale staatliche Recht.
Es gilt damit auch nicht mehr die Mitarbeitervertretungsordnung, sondern das Betriebsverfassungs- bzw. in Ihrem Fall wohl eher das Personalvertretungsgesetz.
Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen sind nach $ 25
MAVO
die Mitarbeitervertretungen im Geltungsbereich dieser Mitarbeitervertretungsordnung. Nur diese sind auch teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen der DiAG-MAV-A. Diese Versammlungen sind nicht öffentlich.
Die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung ist auch in § 1 Abs. 2 MAVO an die rechtzeitige Übernahme der Grundordnung in die Einrichtungsstatuten gebunden.
Damit kann es im Benediktinergymnasium [E.], wenn es stimmt, dass die Grundordnung nicht in das Einrichtungsstatut übernommen wurde, keine - Mitarbeitervertretung mehr geben. Sie können also auch nicht mehr Mitglied der DiAG-MAV-A sein und sind damit auch nicht mehr teilnameberechtigt an der Mitgliederversammlung. .." Daraufhin leitete die jetzige Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2014 ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Kirchlichen Arbeitsgericht ein und beantragte,
1. die Antragsgegnerin (jetzige Beklagte) zu verpflichten, der Antragstellerin (jetzige
Klägerin) die Teilnahme an der Mitgliederversammlung der Mitarbeitervertretungen der Katholischen Schulen in der Erzdiözese München und Freising, die am 3.6.2014 stattfindet, zu gestatten sowie
2. die Antragsgegnerin zu verpflichteten, die Antragstellerin als vollwertiges
Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der Erzdiözese München und Freising anzuerkennen und als solche zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2 MAVO aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 31.5.2014 - 1 MV 08/14
- zurückgewiesen und in den Gründen unter anderem ausgeführt, in einem summarisch zu
prüfenden Verfügungsverfahren könnten zwar nicht alle auftretenden Rechtsfragen abschließend bearbeitet werden, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der Grundordnung sowie insbesondere § 1 Abs. 2 MAVO sprächen aber stark dafür, dass bei Nichtübernahme der Grundordnung die Geltung der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung im Benediktinergymnasium und Internat zum 31.12.2013 geendet habe.
Die Klägerin hat ihre Begehren mit der Klage vom 27.5.2015 zur Hauptsache weiterverfolgt.
Sie hat vorgetragen, dass die Beigeladene ihr gegenüber - unstreitig - bereits mit Schreiben vom 12.2.2013 sowie auch mit E-Mails vom 18.12.2013 und vom 04.03.2014 zugesichert habe, dass für die Arbeitsverträge auch künftig kirchliches Arbeitsrecht (ABD) zur Anwendung komme. Außerdem habe die Beigeladene mit Schreiben vom 06.5.2015 Ihrem Vorsitzenden mitgeteilt, dass sie die vor dem 31.12.2103 gewählte MAV für das Benediktinergymnasium und Internat weiterhin in vollem Umfang anerkenne. Angesichts dieser Zusicherungen sei der Dienstgeber weiterhin ein kirchlicher Arbeitgeber. Die - Anwendung der MAVO und der Status der Klägerin könnte nicht allein von der Übernahme der Grundordnung abhängen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass in der Einrichtung, für die sie gewählt worden ist, die
Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising zur Anwendung kommen;
2. die Beklagte zu verpflichten, ihr dic Teilnahme an der Mitgliederversammlung der
Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungsordnungen-Bereich A (DiAG-MAV-A) in der Erzdiözese München und Freising zu gestatten;
3. die Beklagte zu verpflichten, sie als vollwertiges Mitglieder der Diözesanen
Arbeitsgemcinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (DiAG-MAV-A) in der Erzdiözese München und Freising anzuerkennen und als solche zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2 MAVO aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-) Diözesen hat die Klage mit Urteil vom 23.0.2015 abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass in der Einrichtung, für die Klägerin gewählt sei, also im Benediktinergymnasium und Internat der Beigeladenen, die Vorschriften der MAVO im Sinne einer Rechtsgeltung und nicht lediglich aufgrund einer geübten Praxis zur Anwendung kämen. Denn diese Anwendung erfolge jedenfalls nicht aufgrund einer Übernahme unter den in § 1 Abs. 2 MAVO i . V. m . Art. 2 Abs. 2 GrO geregelten Voraussetzungen. Unstreitig habe die Beigeladene die GrO bis heute nicht durch Übernahme in ihr Statut oder durch notarielle Erklärung verbindlich übernommen.
Das Urteil erster Instanz wurde der Klägerin am 27.11.2015 zugestellt.
- Mit Ihrer Revision vom 18.12.2015, die am 21.12.2015 beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof eingegangen und mit Eingang am 21.1.2016 begründet worden ist, verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des c. 593 CIC sowie hinsichtlich der Leistungsanträge auch des § 25 Abs. 1, S. 1 MAVO i. V. m. c. 18 CIC. Die Regelungen in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GrO und § 1 Abs. 2 MAVO könnten wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Kirchenrecht keinen Bestand haben. Da die Abtei Ettal als Rechtsträgerin des Benediktinergymnasiums Ettal gem. c. 593 CIC nicht der bischöflichen Gesetzgebungskompetenz unterliege, habe es den Bischöfen als Gesetzgebern der GrO auch nicht zugestanden, ihr gegenüber dort eine Verpflichtung zur Übernahme auszusprechen und deren Nichterfüllung zudem mit einer gravierenden Rechtsfolge, nämlich dem Verlust der Teilhabe am Kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht in sämtlichen Fragen, zu sanktionieren.
Nachdem die ursprüngliche Fassung des Art. 2 Abs. 2 GrO, die noch eine unmittelbare Anwendbarkeit, die dort genannten Rechtsträger vorgesehen habe, durch die apostolische Signatur für unwirksam erklärt worden sei, dürfte - so meint die Klägerin - dieses Schicksal nun auch der aktuellen Fassung des Art. bevorstehen, weil dort ebenfalls eine kirchenrechtlich unzulässige Verpflichtung normiert sei. Die einzige nach Maßgabe des c. 593 CIC wirksame Regelung könnte darin bestehen, den genannten Rechtsträgern eine freiwillige Übernahune der GrO zu ermöglichen, ohne im Fall der Nichtübernahme Rechtsfolgen anzudrohen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die Bayerischen
(Erz-)Diözesen vom 23.9.2015 (1 MV 8/15) wird aufgehoben,
2. es wird festgestellt, dass in der Einrichtung, für die sie gewählt
worden ist, die Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising zur Anwendung kommen,
3. die Beklagte wird verpflichtet, ihr die Teilnahme an der
Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (DiAG-MAV-A) in der Erzdiözese München und Freising zu gestatten,
4. die Beklagte wird verpflichtet, sie als vollwertiges Mitglied der
Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Bereich A (DiAG-MAV-A) anzuerkennen und als solche zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2 MAVO aufgeführten Leistungen anzubieten und zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen.
- Entscheidungsgründe A. Die Revision ist zwar zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes erster Instanz zugelassen (§ 47 I KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 50 KAGO).
B. Die Revision ist jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ($ 2 Abs. 2 KAGO), weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht handelt. Die Rechtsfrage, ob die Klägerin nach dem 31.12.2013 noch eine MAV im Sinne der §§ 1, 25 MAVO bildet, ist sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam. Bei solchen doppelrelevanten Tatsachen kann im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung festgestellt werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Mitarbeitervertretung erfüllt. Stellt sich bei der Sachprüfung das Gegenteil heraus, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
- Das Gericht erster Instanz hat dies im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen zutreffend erkannt (vgl. KAGH 25.6.2010 - M 6/10; 06.05.2011 - M 08/10).
Auch die gestellten Anträge sind zulässig. Wie sich aus einer Gesamtschau der Anträge ergibt, geht es der Klägerin um eine Klärung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte gegenüber der Beklagten nach § 25 MAVO. Mit Rücksicht darauf muss auch ein rechtliches Interesse der Klägerin im Sinne des entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO anerkannt werden, feststellen zu lassen, dass in der Einrichtung die Vorschriften der MAVO Rechtsgeltung beanspruchen.
Eine solche Feststellung würde implizieren, dass die Klägerin „Zwangsmitglied" der Beklagten wäre, also ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 25 MAVO bestünde (vgl. Fuhrmann in Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 7. Aufl., § 25 Rn 7).
Die Beteiligtenfähigkeit der Verfahrensbeteiligten folgt aus § 8 Abs. 2 KAGO; die Klagebefugnis der Klägerin aus § 10 KAGO. Sie macht geltend, in ihren mitgliedschaftlichen Rechten nach § 25 MAVO verletzt zu sein.
II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. In der Einrichtung, für die Klägerin gewählt worden ist, findet die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) nicht kraft Rechtsgeltung Anwendung. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof folgt dem Kirchlichen Arbeitsgericht im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung.
Der Klageantrag zu 1) festzustellen, dass in der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt worden ist, die Vorschriften der MAVO für die (Erz-)Diözese München und Freising zur Anwendung kommen, bedarf zunächst der Auslegung. Er zielt erkennbar nicht darauf ab, lediglich die bis zum 31.12.2013 geübte und auch danach fortgesetzte Praxis feststellen zu lassen. Das Beschreiben einer schlichten Faktizität bedeutete auch nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Bei dem Antrag gebt es vielmehr um die Feststellung der Rechtsgrundlage für eine (Zwangs-) Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten Eine solche Mitgliedschaft setzt nämlich voraus, dass die Mitarbeitervertretung nach ciner rechtswirksamen MAVO gewählt wurde bzw. weiterhin tätig wird, die von dem selben (bischöflichen) Gesetzgeber in Kraft gesetzt wurde, wie die Ordnung der Arbeitsgemeinschaft, der die MAV angehört. Die nicht auf der Grundlage des bischöflichen Mitarbeitervertretungsrechts gebildete bzw. amtierende Mitarbeitervertretung hat keine Beteiligungsrechte bei einer Diözesanen Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 25 MAVO (vgl.
Fuhrmann in Thiel/Fuhrmann/Jüngst, § 25 Rn 8 mit Hinweis auf KAGH 25.6.2010 -M 04/10 und M 05/10).
Davon ist auch das Kirchliche Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, dessen Argumentation mache keinen Sinn, weil der kirchliche Gesetzgeber durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das ABD in § 25 Abs. 1 S. 1 MAVO gerade eine Ausnahmeregelung zu § 1 Abs. 2 MAVO schaffen wollte, die solche Einrichtungen einschließe, deren Rechtsträger lediglich das ABD anwendeten, ohne die Grundordnung übernommen zu haben. Dabei übersicht die Klägerin, dass die Unterscheidung nach der Anwendung des ABD und der AVR in § 25 Abs. 1 MAVO lediglich der Einteilung in die Arbeitsgemeinschaften des Bereichs A oder B dient. Ein weitergehender Regelungszweck, wie von der Klägerin unterstellt, ist damit erkennbar nicht verbunden gewesen. Daher verbleibt es dabei, dass nur eine Mitarbeitervertretung, die nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 MAVO gebildet ist, Mitglied der DiAG nach § 25 MAVO sein kann.
2. Der so verstandene Antrag zu 1, dass die MAVO aufgrund einer unmittelbaren Rechtsgeltung zur Anwendung kommt, ist unbegründet. Denn die Geltungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 GrO, § 1 Abs. 2 MAVO sind nicht erfüllt.
Art. 2 Abs. 2 GrO in der ab dem 1.7.2015 geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut: ,Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, diese Grundordnung in ihr Statut verbindlich zu übernehmen; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körpershaft des öffentlichen Rechtes über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschl.
Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil." In § 1 Abs. 2 MAVO heißt es zur näheren Bestimmung des Geltungsbereiches:
„Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwenden bei den Kirchlichen Rechtsträgern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, wenn sie bis spätestens zum 31.12.2013 die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" durch die Übernahme in ibr Statut verbindlich übernommen haben. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil." Bei der Beigeladenen handelt es sich um einen Orden päpstlichen Rechts und damit um einen Rechtsträger, der nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt. Unstreitig hat die Beigeladene die Grundordnung bis zuletzt nicht durch Übernahme in ein Statut oder zumindest durch notarielle Erklärung nach Maßgabe des neu gefassten Artikels 2 Abs. 2 Gro verbindlich übernommen. Zur Übernahme reicht es wegen dieser kirchengesetzlichen Vorgaben nicht aus, dass die Beigeladene als Dienstgeberin gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 2.12.2013 sowie mit E-Mails vom 18.12.2013 und 4.4.2014 zugesichert hat, dass für die Arbeitsverhältnisse auch künftig kirchliches Arbeitsrecht (ABD) zur Anwendung komme, und zudem die Arbeit- und Vertretungsbefugnis der gewählten Mitarbeitervertretung für die Einrichtungen im Gymnasium und Internat ausdrücklich anerkannt hat (Bl. 11-12 der erstinstanzlichen Akten).
Unbeschadet der Regelung in § 2 Abs. 4 KAGO verstößt die Übernahmeregelung in Art. 2 Abs. 2 GrO i. V. m. § 1 Abs. 2 MAVO entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen auch nicht gegen allgemeines Kirchenrecht, weil sich die deutschen Bischöfe damit entgegen c. 593 CIC eine Zuständigkeit gegenüber einem Ordnen päpstlichen Rechtes angemaßt hätten, der ihrer Gesetzkompetenz nicht unterliegt. Die Grundordnung berücksichtigt vielmehr bei der Festlegung ihres Geltungsbereichs, dass die bischöfliche Gesetzgebungsgewalt kirchenrechtlich begrenzt ist. So sah Art. 2 Abs. 2 S. 1 GrO ursprünglich vor, dass die GrO auch „im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen....." anzuwenden sei. Diese Rechtsträger - die nicht unmittelbar dem Diözesangesetz. unterworfen waren - seien „gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen". Das Delegationsgericht der Apostolischen Signatur hat dazu im Urteil vom 31.3.2010 (ZMV 2010, 145 ff.) ausgeführt, es sei auch einem „kirchlichen Rechtsträger" freigestellt, ob er die GrO übernehme. Er habe sowohl die Möglichkeit, die Übernahme nicht zu erklären oder sie abzulehnen, als auch die, eine erfolgte Übernahme zu widerrufen. Wenn der Rechtsträger die GrO nicht übernchmen müsse, brauche er sich auch nicht unwiderruflich an sie zu binden. Die „rechtswirksame Erklärung, die Grundordnung nicht länger anzuwenden", bewirke die „Nichtgeltung des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts nach der GrO, darunter des kirchlichen Mitbestimmungsrechtes".
Mit der Novellierung der GrO ist diesem aus der begrenzten bischöflichen Gesetzgebungsgewalt entspringenden Wahlrecht Rechnung getragen worden. Berücksichtigt worden ist auch, dass nicht alle sonstigen Rechtsträger ein Statut haben, in dem die Übernahme festgeschrieben werden kann. Demgemäß sieht Art. 2 Abs. 2 S. 1 GrO in der ab dem 1.7.2015 geltenden Fassung nunmehr vor:
„Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, diese Grundordnung in ihr Statut verbindlich zu übernehmen; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend." Der Revision ist zuzugeben, dass kirchliche Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GrO zur Übernahme der Grundordnung „verpflichtet" sind, wenn sie am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gem. Art. 140 GG i. V. m. mit Art. 137 GG Abs. 3 WRV teilhaben wollen. Das ändert aber nichts an ihrem grundsätzlich bestehenden Wahlrecht. Nur muss dem sonstigen Rechtsträger angesichts der Rechtsfolgenanordnung in Art. 2 Abs. 2 s. 2 GrO klar sein, dass es keinen Weg zwischen dem kirchlichen und dem weltlichen Arbeitsrecht gibt - „tertium non datur* (vgl. Fuhrmann, ZAT 2013, 1,10). Kirchliche Rechtsträger, für die die GrO nicht normativ nach Art. 2 Abs. 1 GrO gilt und die sich gegen eine Ubernahme entscheiden, haben aus der Sicht des kirchlichen Gesetzgebers in arbeitsrechtlichen Belangen unter dem Schutzschirm des Staatskirchenrechts keinen Platz. Die Nichtübernahme der Grundordnung berührt allerdings nicht die Geltung der Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsordnungen (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 7. Aufl., § 4 Rn 76). Sie bedeutet auch nicht, dass die Kirchlichkeit der Einrichtung entfällt. Der kirchenrechtliche Status der Einrichtung bleibt grundsätzlich unberührt. Mit der Rechtsfolge, die an die Nichtübernahme geknüpfi ist, wird lediglich normiert, dass die Rechtsträger - unbeschadet ihrer kirchenrechtlichen Stellung - in arbeitsrechtlicher Perspektive nicht l amn staatskirchlichen Selbstbestimmungsrecht partizipieren (vgl. Fuhrmann, ZAT 2013, 1,10).
Diese Rechtsfolgenanordnung des kirchlichen Gesetzgebers ist auch entgegen der Auffassung der Revision ohne Verstoß gegen allgemeines Kirchenrecht zulässig. Denn originärer Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist nach allgemciner Meinung nicht der einzelne Rechtsträger, sondern dic Religionsgemeinschaft. Das ist staatskirchenrechtlich für die katholische Kirche in Deutschland die jeweilige (Erz-)Diözese, an deren Spitze der Diözesanbischof steht (c. 381 § 1 CIC). Ihm allein räumt der Staat im Zweifelsfall das Recht ein zu bestimmen, was Kirche ist und wer sich katholisch nennen kann (vg]. BVerfG 31.3.1994 - 1 BvR 29/94 und 1 BvR 573/92; BAG 14.4.1988 -- 6 ABR 36/86; Fuhrmann, ZAT 2013, 1, 10 mit weiteren Nachweisen). In der Verpflichtung zur Übernahme der Grundordnung manifestiert sich sowohl der ordnende und verwaltende Einfluss der Kirche auf ihre Einrichtungen als auch der Anspruch der kirchlichen Autorität, die kirchenautonomen Regelungen nur den Einrichtungen zukommen zu lassen, die das vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt Arbeitsrecht ihrem Handeln zugrunde legen und anwenden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtslage schon früher wie folgt zusammengefasst:
„Übernimmt ein unter Art. 2 Abs. 2 GrO fallender Rechtsträger die Grundordnung nicht, so kann er für seine arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht mehr die Zuordnung zur katholischen Kirche in Anspruch nehmen. [....] Dadurch werden die betroffenen Arbeitnehmer nicht benachteiligt, weil ihnen die Schutzmöglichkeiten des allgemeinen Arbeitsrecht bis hin zum Arbeitskampf zur Verfügung stehen" (BAG 26.7.2001 - 6 AZR 138/00).
Der Rechtsfolgenanordnung in Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts steht auch c. 593 CIC nicht entgegen. Es ist zwar zutreffend, dass vom Bischof gesetztes Recht nicht für die Orden päpstlichen Rechts gilt, die in Bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhls unterstehen. Soweit es aber um den Abschluss von Arbeitsverträgen und die Arbeitsverfassung geht, handelt es sich nicht um den Innenbereich des Ordensinstituts sondern um eine Betätigung im Außenbereich, für den der Bischof nach dem Prinzip der einheitlich Leitung der Diözese (cc. 394 § 1, 678 § 1 CIC) jedenfalls die Befugnis hat, die Übernahme des kircheigenen Arbeitsrechts zu verlangen (vgl. Richardi, § 4 Rn 46). Hinzu kommt, dass die Orden kirchenrechtlich nach c.
1286 CIC verpflichtet sind, „bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gem. den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten". Zum „weltlichen Arbeitsrecht" gehört in der Bundesrepublik Deutschland das der Religionsgesellschaft eingeräumte Selbstbestimmungsrecht, an dem auch die Orden als Teil der katholischen Kirche Teil haben. Ihre Einbeziehung bedeutet jedoch nicht, dass der Staat ihnen einen eigenen Weg offen gehalten hat, wie sie die Zuordnung zur Kirche und deren arbeitsrechtliche Ordnung gestalten. Die kirchenspezifischen Besonderheiten des Arbeitsrechts richten sich vielmehr nach den „von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben" (BVerfG 4.6.1985 - 2 BVR 1703/83 u. a.). Die maßgebliche Kompetenz für das anzuwendende Arbeitsrecht im Außenbereich liegt daher beim Diözesanbischof (vgl.
Richardi, § 4 Rn 48 mit weiteren Nachweisen). Das schließt die Kompetenz ein, auch von Orden päpstlichen Rechts die verbindliche Übernahme der Grundordnung zu verlangen, wenn sie eine Einrichtung mit Arbeitnehmern aufgrund weltlicher Arbeitsverträge im Rahmen der kirchlichen Arbeitsrechtsordnung betreiben wollen.
3. Nachdem die Grundordnung
nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass bei „Körperschaften ohne Statut" eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung erforderlich ist, reichen Erklärungen, die dahinter zurückbleiben, nicht mehr aus. Die von der Beigeladenen gegenüber der Klägerin erklärten Zusicherungen einer weiteren Anwendung des Kirchlichen Arbeitsrechts (ABD) und der MAVO genügen insoweit nicht.
4. Schließlich ist auch die Mitgliedschaft der Beigeladenen im katholischen Schulwerk in Bayern, das nach sciner Verfassung Art. 1 Abs. 3 die Grundordnung für anwendbar erklärt, nicht geeignet, die bisher fehlende Übernahme der Grundordnung durch die Beigeladene zu ersetzten. Dies hat das Kirchliche Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zutreffend dargelegt. Da dies von der Revision nicht mehr angegriffen wird, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
5. Bildet die Klägerin nach alledem keine Mitarbeitervertretung im Geltungsbereich der MAVO, so bestehen auch keine Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Beklagten, wie sie mit den Leistungsanträgen zu 2) und 3) geltend gemacht werden.
Gez. Dr. Hans Jörg Gängen Gez. Dorothea Brust-Etzel Gez.
Dr. Heinz-Jürgen Kalb Gez. Prof. Dr. Stephan Haering Gez.
Hans-Josef Haasbach