AKTENZEICHEN:
M 12/11
10. Februar 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Krankenhaus
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 7 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 12/11 -verkündet am 27.04.2012
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
UR TEIL
Im Verfahren Mitarbeitervertretung des St. Josef-Krankenhauses Moers,
- Klägerin - und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: gegen St. Josef-Krankenhaus Moers GmbH,
- Beklagte - und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2012 am 27. April 2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof.
Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen ArbeitsgerichtshofMargit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Renate Wulf und Ursula
Becker-Rathmair für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts Münster vom 6.10.2011-42/11KAG-MS wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Änderung der Parkhausordnung die Zustimmung der Klägerin zu beantragen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Änderungen der Parkordnung bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Zustimmung der Klägerin erteilt ist, als erteilt gilt oder durch die Einigungsstelle ersetzt ist.
4. Die Auslagen der Revisionsklägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses V erfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von der Revisionsbeklagten zu tragen.
Tatbestand Die Beklagte ist Betreiberin des St. Joseph Krankenhauses Moers. Sie unterhält ein dazugehöriges Parkhaus, das nicht über ausreichend Parkplätze für alle Mitarbeiter des Krankenhauses verfügt. Die 3. und 4. Etage des Parkhauses wurde durch einen schrankengesicherten Sonderbereich nur den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, der übrige Bereich des Parkhauses wurde durch Besucher und Patienten des Krankenhauses genutzt. Das Sonderentgelt für diese Parkzone betrug 1 € pro Tag. Alternativ konnte ein Monatsticket für 18 € erworben werden. Falls dieser Mitarbeiterbereich besetzt war, konnte von den Mitarbeitern, die kein Monatsticket erworben hatten, nur zum regulären Tarif (6 € Tageshöchstsatz) auch in den beiden unteren Etagen, die von Krankenhausbesuchern und Mitarbeitern/Gästen des Ärztehauses genutzt wurden, geparkt werden. Mitarbeiter, die ein Monatsticket erworben hatten und damit in diesen nach Auffassung der Klägerin seltenen Fällen einen normalen Parkschein ziehen und in der ersten Etage parken, bekamen in der Personalabteilung für den jeweiligen Tag einen Freiausfahrtschein ausgestellt.
Die Beklagte möchte alle Mitarbeiter, die z.Z. einen Parkplatz besitzen, auffordern, ihre Parkplätze zurückzugeben, um die Parkplätze neu zu verteilen, und zwar im Wege der Verlosung. Lediglich Ärzte, die Betriebsleitung und weitere zehn Mitarbeiter sollen vor Ort einen Parkplatz erhalten. Bei den zehn Mitarbeitern handelt es sich um Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Tätigkeit häufig die verschiedenen Einrichtungen der Beklagten aufsuchen müssen. Ärzten möchte die Beklagte deshalb auf jeden Fall einen Parkplatz anbieten, weil sie darin einen wesentlichen Aspekt bei der Gewinnung von ärztlichen Mitarbeitern für ihre Einrichtung sieht.
Die Beklagte hat am 22.11.2010 der Klägerin ihre Pläne dargelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Maßnahme ihrer Zustimmung nach§ 36 Abs. 1 Nr. 4 MA VO bedarf.
Sie hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Änderung der Parkhausordnung die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu beantragen.
2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Änderungen der Parkordnung bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Zustimmung der Mitarbeitervertretung erteilt ist, als erteilt gilt oder durch die Einigungsstelle ersetzt ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Urteil ist der Klägerin am 10.10.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 8.11.2011, eingegangen am 8.11.11, hat die Klägerin Revision eingelegt, die sie fristgemäß begründet hat. Sie beantragt,
1. das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes Münster vom
6.10.2011 - 42/11 - KAG- MS wird aufgehoben,
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die
Änderung der Parkhausordnung die Zustimmung der MA V zu beantragen,
3. die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Änderung
der Parkordnung bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Zustimmung der MA V erteilt ist, als erteilt gilt oder durch die Einigungsstellen ersetzt ist,
4. festzustellen,
dass die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung der Rechte der Revisionsklägerin und Klägerin nach § 17 I MA VO notwendig ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch die Beauftragung des Bevollmächtigten entstehenden Kosten zu tragen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe A. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
B. Die Revision ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist fiir den Rechtstreit nach§ 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechtstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung zwischen der Klägerin und der Beklagten.
I I. Die Klage ist auch begründet.
1. Bei der Änderung der Parkordnung des Parkhauses handelt es sich um eine Maßnahme, die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 MA VO der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf. Unter diese Bestimmung fallt die "Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen". Sie entspricht der Regelung in den Personalvertretungsgesetzen, z. B. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG, und fiir den Bereich der evangelischen Kirche § 40 lit. c MVG.EKD. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht ergibt sich auch fiir die nach staatlichem Recht geregelte Betriebsverfassung aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, der fiir den Geltungsbereich dieses Gesetzes "Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen" erfasst. a) Soziale Einrichtungen sind Einrichtungen, die vom Dienstgeber errichtet sind, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Angehörigen Sozialleistungen zukommen zu lassen. Voraussetzung ist, wie es in der Rechtsprechung heißt, ein zweckgebundenes Sondervermögen mit einer abgrenzbaren, auf Dauer gerichteten Organisation, die der Verwaltung bedarf (so zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in ständiger Rechtsprechung zuletzt BAG vom 10.2.2009 AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 21 <Rn. 29 f.>; zu § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG BAG vom 9.7.1985 AP BPersVG § 75 Nr. 16; zu Art. 75 Abs. 4 Nr. 5 BayPVG BayerVGH vom 10.2.1993, PersV 1993, 466, 467). Diese Voraussetzung kann auch em Parkhaus erfüllen (vgl. Wiese, GK-BetrVG, 9. Aufl. 2010, § 87 Rn. 692; zur Bereitstellung von Parkplätzen nach§ 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG VerwG Frankfurt vom 23.12.2011 L 487 4/ll.F, juris ).
Da die Sozialeinrichtung rechtsformunabhängig sem kann, ist es missverständlich, wenn von emem Sondervermögen die Rede ist. Es genügt vielmehr ein sachliches Substrat mit abgrenzbarer, auf Dauer gerichteter Organisation.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat deshalb in semem Beschluss vom 10.2.1993 (PersV 1993, 466 ff.) in Verkaufsstellen, die Teile des Sachvermögens emer Universität waren, eme Sozialeinrichtung erblickt.
Das Oberverwaltungsgericht Harnburg ließ genügen, dass "eme gewisse Institutionalisierung und Organisation, eine Bereitstellung und Zusammenfassung finanzieller und sachlicher Mittel gegeben ist" (Beschluss vom 14.12.1999, PersV 2000, 464, 466). Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hielt für eine Einrichtung i.S. des § 40 lit. c MVG.EKD unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einrichtung für ausreichend, "dass sie durch eme gewisse Organisation auf Dauer und nicht nur vorübergehend von den übrigen Vermögensgegenständen der Dienststelle abgegrenzt ist" (Beschluss vom 24.5.2011 - I-0124/S 32 - 10 juris, unter Rn. 44).
Im vorliegenden Fall geht es um die dritte und vierte Etage eines von der Beklagten unterhaltenen Parkhauses, das durch einen schrankengesicherten Sonderbereich nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wurde. Nicht entscheidungserheblich ist, wie die Verwaltung durchgeführt wird. Es genügt, dass in der schrankengesicherten Abgrenzung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Sonderbereich einen Parkplatz besitzen, den sie nach der Aufforderung der Beklagten zurückgeben sollen, um die Parkplätze neu zu verteilen. b) Eine soziale Einrichtung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 4 MA VO muss in ihrem Aufgabenbereich grundsätzlich auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der daran beteiligten Dienststelle beschränkt sein (ebenso zu § 40 lit. c MVG.EKD Kirchengerichtshof der EKD vom 24.5.2011, aaü, Rn. 46). Sie muss ihnen einen sozialen Vorteil gewähren, der keine unmittelbare Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist (so zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG BAG vom 10.2.2009 AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 21 <Rn. 29, 31>). Mit der Parkplatzberechtigung erhält der Mitarbeiter eine soziale Zuwendung, die für den Begriff der sozialen Einrichtung konstitutiv ist. Man muss hier unterscheiden, ob ein Arbeitgeber lediglich eine Parkmöglichkeit eröffnet oder mit ihr erkennbar einen Vermögenswert verbindet. Daraus folgt keineswegs, dass im ersteren Fall die Mitarbeitervertretung an einer geplanten Änderung der Parkordnung nicht zu beteiligen ist. Dieses Beteiligungsrecht ergibt sich aber nicht aus § 36 Abs. 1 Nr. 4 MA VO, sondern aus §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 32 Abs. 1 Nr. 3 MA VO, die ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bzw. ein Vorschlagsrecht gewähren. Wenn dagegen eme soziale Eimichtung vorliegt, hat die Mitarbeitervertretung darüber hinausgehend ein Zustimmungsrecht nach§ 36 Abs. 1 Nr. 4 MA VO.
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der Gewährung einer Sozialleistung durch die Eimichtung erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob die Sozialeimichtung ihre Leistungen unentgeltlich anbietet. Es genügt, dass sie objektiv dem Zweck dient, die soziale Lage der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder deren Angehörigen zu verbessern, auch wenn der Dienstgeber nicht uneigennützig handelt. Hier ist für die Parkmöglichkeit in dem reservierten Bereich ein Entgelt festgelegt, das als Sonderentgelt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erheblich, nämlich 1 € pro Tag statt des regulären Tarifs (6 € Tageshöchstsatz), begünstigt. Der Vermögenswert kommt auch darin zum Ausdruck, dass ihnen beim Erwerb eines Monatstickets für 18 € das Recht eingeräumt ist, einen normalen Parkschein zu ziehen und unter Gewährung eines Freiausfahrtscheins in der ersten Etage zu parken, falls der Mitarbeiterbereich besetzt war. Damit ist die in der Parkmöglichkeit liegende Gewährung einer Sozialleistung institutionalisiert und der Tatbestand einer sozialen Eimichtung erfüllt, die durch eine Neuverteilung der Parkplätze geändert werden soll. Zweck des Zustimmungsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 MA VO ist die Sicherung der Verteilungsgerechtigkeit, zumal auch Rechtsbindungen aus betrieblicher Übung bestehen können (vgl. zum Problem der Parkplatznutzung Christian Picker, Die betriebliche Übung, 2011, S. 195, 212 f., 381 f.). c) Die beabsichtigte Änderung der Parkordnung bedarf daher nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 MA VO der Zustimmung der Klägerin.
2. Nach§ 33 Abs. 1 MA VO kann die Beklagte die von ihr beabsichtigte Maßnahme nur mit Zustimmung der Klägerirr treffen. Wird sie verweigert, so kann sie nach § 33 Abs. 4 MA VO die Einigungsstelle anrufen. Daraus folgt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, die Änderungen der Parkordnung bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Zustimmung der Klägerirr erteilt ist, als erteilt gilt oder durch die Einigungsstelle ersetzt ist. c.
Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf§ 12 Abs. 1 KAGO i. V. m. § 17 Abs. 1 MAVO. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der Revisionsklägerirr vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ist notwendig, weil es sich um eine schwierige Rechtsfrage handelt. r < ;; ?~c/tb( Prof. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Prof. Dr. Alfred E. Hierold Re~~i &~-!Z/LJ Ursula Becker-Rathmair