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AKTENZEICHEN:

M 11/2015

8. Juli 2016

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Schule

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 11/2015

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

BESCHLUSS

In dem Revisionsverfahren Schulstiftung, Regensburg

– Beklagte und Revisionsklägerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsrat i. K., 93047 Regensburg gegen Mitarbeitervertretung, Regensburg
– Klägerin und Revisionsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte, Passau hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2016 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Heinz-Jürgen Kalb b e s c h l o s s e n:

Der Gegenstandswert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Der weitergehende Antrag hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von Passau nach Regensburg bzw. nach Bonn wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien, beide ansässig in Regensburg, stritten über eine Erhöhung der sog. Freistellungsstunden für die Mitglieder der klagenden Mitarbeitervertretung (MAV) von derzeit 4 auf 10 Stunden. Das Kirchliche Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Auf die zugelassene Revision hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof die Klage mit Urteil vom 08.07.2016 insgesamt abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2016 hat die Klägerin die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000,- Euro beantragt und ferner beantragt festzustellen, dass die Fahrtkosten ihres Prozessbevollmächtigten für ein Informationsgespräch am 20.01.2016 von Passau nach Regensburg sowie für die Zugfahrt von Passau nach Bonn zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erforderlich waren.

Die Beklagte hat sich für einen Gegenstandswert von 5.000,- Euro ausgesprochen und die Fahrtkosten nur von Regensburg nach Bonn für erforderlich gehalten.

II.1. Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (§§ 27, 46 KAGO) auf 10.000,- Euro festzusetzen. Danach ist der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, wie regelmäßig in Streitverfahren der Mitbestimmung nach dem BetrVG oder der MAVO, mit 5.000,- Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen.

Im Streitfall erscheint ein Ansatz des doppelten Hilfswerts für das Revisionsverfahren angemessen. Es ging nicht nur um die Freistellung eines einzelnen Mitglieds der MAV, wie in den von der Beklagten herangezogenen Beispielsfällen (LAG Köln 03.03.2016 – 4 Ta 27/16, juris; LAG München 09.11.2015 – 2 Ta 326/15, zitiert nach LAG Köln, a.a.O.). Der Streit betraf vielmehr die Frage, ob der MAV insgesamt ein höheres pauschales Freistellungskontingent zu gewähren sei. Damit waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung verbunden, die auch zur Zulassung der Revision geführt haben. Auch wegen der herausgehobenen Schwierigkeit lässt sich daher eine Verdoppelung des Hilfswerts von 5.000,- Euro rechtfertigen.

2. Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für eine Informationsreise von Passau nach Regensburg sowie für die Zugfahrt von Passau nach Bonn zur mündlichen Verhandlung erforderlich waren.
Nach dem entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Ob Notwendigkeit in diesem Sinne gegeben war, beurteilt sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH 11.03.2004 – VII ZB 27/03; OLG Frankfurt 10.05.2012 – 18 W 78/12).

Grundsätzlich wird eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts oder am Gerichtsort selbst beauftragen. Das empfiehlt sich in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung (vgl. OLG Frankfurt 10.05.2012 – 18 W 78/12, Rn. 6 m.w.N.). Damit war die Klägerin gehalten, einen Rechtsanwalt möglichst in der Nähe ihres Sitzes in Regensburg zu beauftragen, um die Kosten des Rechtsstreits gering zu halten.

Die durch die Reisen ab Passau entstandenen Reisekosten wären nur dann notwendig und erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des in Passau ansässigen Rechtsanwalts durch besondere Gründe veranlasst gewesen wäre, die es rechtfertigen würden, die Beklagte mit den dadurch entstandenen Mehrkosten zu belasten. Solche besonderen Gründe können etwa dann vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf 20.09.2007 - 10 W 121/07), bzw. am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachgemäßen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH 20.05.2008 - VIII ZB 92/07: OLG Frankfurt 10.05.2012 – 18 W 78/12, Rn. 10). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Die Klägerin hätte auch in Regensburg qualifizierte Rechtsanwälte finden können, die bereit und in der Lage gewesen wären, die Vertretung im Revisionsverfahren zu übernehmen. Die Beklagte hat dargelegt, dass mehrere Rechtsanwaltskanzleien in Regensburg auch im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts tätig sind. Mit Rücksicht darauf war es zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht erforderlich, einen Rechtsanwalt aus Passau zu beauftragen. Erstattungsfähig sind somit allein seine Reisekosten von Regensburg nach Bonn und zurück.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. gez. Dr. Kalb Präsident des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs

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