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AKTENZEICHEN:

M 11/09

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

[Hinweis: 16 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

M 11/09

Leitsatz

1. Für die Orden gilt kirchenrechtlich verbindlich, dass sie als Vermögensverwalter „bei der Vergabe von
Aufträgen auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten“ haben (can. 1286 CIC). Zum „weltlichen Arbeitsrecht“ gehört die Betriebsverfassung, für die wegen der Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.
V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV § 118 Abs. 1 BetrVG anordnet, dass dieses Gesetz auf
„Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform“ keine Anwendung findet. Gleiches gilt für die staatlichen Personalvertretungsgesetze (§ 112 Satz 1 BPersVG). Wie es für den Bereich dieses Gesetzes in § 112 Satz 2 BPersVG ausdrücklich heißt, bleibt ihnen „die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen“. Der Staat bringt durch diese Vorschrift eine Erwartung zum Ausdruck; denn die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bezweckt nicht die Schaffung eines rechtsfreien Raums, sondern die Bildung von Recht entsprechend dem Bekenntnis der Kirche.

2. Da der CIC kein eigenes Betriebsverfassungsrecht kennt, sondern im Gegenteil für die Arbeitgeber-
Arbeitnehmer-Beziehungen die Anwendung des „weltlichen Arbeitsrechts“ gebietet, ist auch für die Orden kirchenrechtlich verbindlich, welche Konsequenzen sich aus der Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts für die arbeitsrechtliche Ordnung ergeben. An der Verfassungsgarantie des den Religionsgesellschaften eingeräumten Selbstbestimmungsrechts haben auch die Orden als Teil der katholischen Kirche teil. Ihre Einbeziehung bedeutet jedoch nicht, dass der Staat ihnen eigene Wege offen gehalten hat, wie sie die Zuordnung zur Kirche und zu deren arbeitsrechtlicher Ordnung gestalten. Nach dem Bundesverfassungsgericht sind vielmehr die „von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäbe“ verbindlich (vgl. BVerfGE 70, 138, 166, 168).

3. Fällt eine Einrichtung, deren Rechtsträger ein Orden päpstlichen Rechts ist, unter den Geltungsbereich einer
diözesanen Mitarbeitervertretungsordnung, so kann bei deren Anwendung offen bleiben, ob der Bischof kirchenrechtlich befugt ist, für die Orden verbindlich festzulegen, dass sie die von ihm erlassenen Ordnungen in Bezug auf ihre Arbeitnehmer anzuwenden haben. Ebenfalls offen bleibt trotz erheblicher Bedenken, ob insbesondere bei Orden päpstlichen Rechts an die Stelle der von den Bischöfen anerkannten Ordnung eine von den Ordensoberen geschaffene Ordnung treten kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls nicht erfüllt, wenn Organe der Einrichtung eine Mitarbeitervertretungsordnung erlassen. Bei ihr handelt es sich nicht um kirchliches Recht, sondern um eine letztlich vom Arbeitgeber selbst geschaffene schuldrechtliche Ordnung, für die bei Meinungsverschiedenheiten ausschließlich die staatlichen Gerichte zuständig sind. Die den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften eingeräumte Befugnis, eine Mitbestimmungsordnung zu schaffen, beruht nicht auf der Satzungsautonomie der ihnen zugeordneten Verbände und Stiftungen, sondern Grundlage ist die Verfassungsgarantie des Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV, die den Kirchen und Religionsgemeinschaften eigene Wege zur Gestaltung des kollektiven Arbeitsrechts eröffnet, um die Glaubwürdigkeit ihrer Ordnung bei der Erfüllung ihrer religiös geprägten Aufgabe zu sichern.

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