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AKTENZEICHEN:

M 10/2018

2. August 2018

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Caritasverband

MAV

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof


DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 10/2018
Anonymisierte Fassung
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

U R T E I L

Im Revisionsverfahren Caritasverband
- Kläger - und Revisionskläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte gegen Mitarbeitervertretung

- Beklagte und Revisionsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte am 28. Juni 2019 für Recht e r k a n n t die Revision zurückzuweisen Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der
Diözese Münster nordrheinwestfälischer Teil vom 02.08.2018 – 7/18-KAG-MS – wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Auslagen der Beklagten durch die Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts als Vertreter vor dem Revisionsgericht vom Kläger zu erstatten sind.

Tatbestand:

1 Die Parteien streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X, die von dem Kläger am 1.1.2018 als Ergotherapeutin eingestellt wurde.

2 Der Kläger betreibt die medizinische Rehabilitationseinrichtung St. A, Bevergern, für psychisch erkrankte Menschen, die unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie steht.
Ziel der Rehabilitation ist neben der Verbesserung der Krankheit die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

3 Die beklagte Mitarbeitervertretung teilte dem Kläger unter dem 30.11.2017 mit, dass sie der Einstellung der Mitarbeiterin zustimme, jedoch nicht der vorgesehenen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6b Ziffer 10 der Anlage 2 AVR. Vielmehr sei die Ergotherapeutin in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 9 einzugruppieren, weil es sich bei Arbeit im Haus St. A um eine Psychiatrie handele und damit auch eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 vorliege.

4 Der Kläger hat beantragt, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X in die Vergütungsgruppe 6b Ziffer 10, Stufe 10 in der Anlage 2 zu den AVR gemäß § 33 Absatz 4 MAVO zu ersetzen.

5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2018 abgewiesen und die Revision wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

7 Gegen das ihm am 13.8.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.9.2018 Revision eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist am 12.11.2018 begründet hat. Er rügt eine unzutreffende Auslegung der einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der AVR durch das Kirchliche Arbeitsgericht. Die Mitarbeiterin werde nicht nach dem Richtbeispiel der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 beschäftigt. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit in der Psychiatrie, weil die Einrichtung nur der „Nachsorge“, nicht aber der Behandlung psychisch kranker Menschen diene. Etwa schwierigere Aufgaben würden auch nicht in erheblichem Umfang erfüllt. Die Mitarbeiterin sei nicht mindestens zu einem Viertel mit Arbeiten in der Beschäftigungstherapie tätig.

8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 2.8.2018 aufzuheben und die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin X in die Vergütungsgruppe 6 b, Ziffer 10, Stufe 10 der Anlage 2 AVR zu ersetzen.

9 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10 Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I 11 Die zulässige Revision ist unbegründet.

12 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6b Ziffer 10 Anlage 2 AVR nicht zu ersetzen ist, weil der Beklagten ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 35 Absatz 2 MAVO zusteht.
Die Mitarbeiterin ist nicht in die vom Kläger für richtig gehaltene Vergütungsgruppe einzugruppieren.

13 1. Die im Streitfall nach dem Vorbringen beider Parteien anwendbaren AVR Caritas bestimmen in der Anlage 2 unter Vergütungsgruppe 6b unter anderem:

Ziffer 10:

„Beschäftigungstherapeuten / Ergotherapeuten-/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.“ Ziffer 9:

„Beschäftigungstherapeuten / Ergotherapeuten -/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten zum Beispiel Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie)“ 16 Hochziffer 46 zu Ziffer 9 lautet:

„Der Umfang der schwierigen Aufgaben beziehungsweise der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“ Nach der Anlage 1 (I a) AVR richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen unter anderem der Anlage 2 AVR. Der Mitarbeiter erhält die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Dies ist die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses.

18 Die hier in Betracht kommenden Ziffern 9 und 10 der Vergütungsgruppe 6b AVR bauen systematisch aufeinander auf. Als Heraushebungsmerkmal verlangt die Ziffer 9 „schwierige Aufgaben in nicht unerheblichem Umfang“, der gegeben ist, wenn er etwa ¼ der gesamten Tätigkeit ausmacht. Nach dem Klammerzusatz in Ziffer 9 gelten als „schwierige Aufgaben“ zum Beispiel Beschäftigungstherapie …. „in der Psychiatrie oder Geriatrie“. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein für die Eingruppierung erhebliches Regelbeispiel.
Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 23.3.2011 – 4 AZR 926 / 08 - Rn. 22; Urteil vom 20.6.2012 – 4 AZR 438/10 – Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

19 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mitarbeiterin die Anforderungen der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 10 AVR erfüllt. Sie ist staatlich anerkannte Ergotherapeutin mit entsprechender Tätigkeit. Darüber hinaus erfüllt sie das Hervorhebungsmerkmal der Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 9 AVR, weil sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben verrichtet. Die Mitarbeiterin leistet nämlich gemäß dem Regelbeispiel Beschäftigungstherapie in der Psychiatrie, wie das Kirchliche Arbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt.

20 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Regelungen ergibt sich, dass ein Ergotherapeut mit entsprechender Tätigkeit immer dann in Ziffer 9 eingruppiert ist, wenn er „in der Psychiatrie“ tätig ist. Die Entgeltordnung stellt darauf ab, dass dann, wenn bestimmte Tätigkeiten unter bestimmten Umständen oder in bestimmten Einrichtungen ausgeübt werden, bereits die allgemeinen Anforderungen des jeweiligen Obersatzes einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind. Hinsichtlich der Beschäftigungstherapeuten / Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ist eine solche pauschalierende Bewertung für diejenigen getroffen worden, die Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie erbringen. Die dabei regelmäßig auftretenden besonderen Belastungen oder Anforderungen sind vom Normgeber der AVR typisierend höher bewertet worden.

21 3. Die Mitarbeiterin übt ihre Beschäftigungstherapie auch entgegen der Auffassung des Klägers „in der Psychiatrie“ aus. Unter diesen im Richtbeispiel gewählten Begriff fallen nicht nur die psychiatrischen Kliniken im engeren Sinne, sondern auch psychiatrische Einrichtungen anderer Art, in denen spezifische Aufgaben einer psychiatrischen Klinik ohne deren institutionellen Rahmen erfüllt werden.
Dies ist bei der medizinischen Rehabilitationseinrichtung für psychisch erkrankte Menschen des Klägers der Fall. Der Begriff „Psychiatrie“ bedeutet zum einen ein „Fachgebiet der Medizin, das sich mit der Erkennung und Behandlung psychischer Krankheiten befasst“; zum anderen bezeichnet er umgangssprachlich eine „psychiatrische Klinik“ bzw. „psychiatrische Abteilung“ (vgl.
Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Auflage, Band 7).

22 Der im Richtbeispiel gewählte Begriff orientiert sich offenbar an der letztbenannten Deutung und erfasst daher den Ergotherapeuten in einer „psychiatrischen Einrichtung“. Eine Begrenzung auf die „psychiatrische Klinik“ im engeren Sinne hätte unschwer durch eine konkrete Wortwahl erfolgen können. Da dies nicht geschehen ist, kann nur eine allgemeine Zuordnung zu Einrichtungen gemeint sein, in denen psychisch erkrankte Menschen behandelt und weiter therapiert werden (vgl. ebenso BAG vom 20.6.2012 – 4 AZR 438/10 für die Tätigkeit eines Gesundheitspflegers in der Psychiatrie).

23 Das Haus St. A des Klägers ist eine solche psychiatrische Einrichtung im weiteren Sinne.
Es ist seit 1993 als medizinische Rehabilitationseinrichtung zur Behandlung psychisch kranker Menschen durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen im Sinne des § 15 Absatz 2 SGB VI anerkannt. Das Angebot der medizinischen Rehabilitation ist eingebettet in das gemeindenahe psychiatrische Versorgungssystem im Rahmen des Gemeindepsychiatrischen Verbundes des Kreises Steinfurt. Zielgruppe sind Menschen mit einer schweren psychischen Erkrankung. Das therapeutische Leistungsangebot erfasst neben der medizinisch-psychiatrischen Behandlung durch den Arzt der Einrichtung unter anderem auch Ergotherapie und Arbeitstherapie durch entsprechendes Fachpersonal. Dabei erfolgt die Ergotherapie nach Ziffer 2.9.3 der Konzeption als Gruppen- oder Einzelmaßnahme. Die Einzeltherapie findet zweimal wöchentlich mit einer Dauer von neunzig Minuten statt, die Gruppentherapie ebenfalls zweimal wöchentlich über jeweils drei Stunden (vgl. www.caritasrheine.de, Haus Sankt A, QM-Handbuch Teil 1, Konzeption, zuletzt abgerufen am 7.5.2019).

24 Unstreitig wird die Mitarbeiterin auch als Ergotherapeutin mit entsprechender Tätigkeit, also Tätigkeit in der Beschäftigungstherapie, eingesetzt. Nach der Definition des Deutschen Verbandes der Ergotherapeuten unterstützt und begleitet die Ergotherapie Menschen jeden Alters, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht sind.
Ziel ist, sie bei der Durchführung für sie bedeutungsvoller Tätigkeiten in den Bereichen der Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit in ihrer persönlichen Welt zu stärken.
Ergotherapie in der Psychiatrie bietet Menschen aller Altersstufen – die zum Beispiel unter Suchterkrankungen, psychotischem Erleben, neurotischen oder psychosomatischen Störungen leiden – die Möglichkeit, ihre eigenen kreativen Potenziale (wieder) zu entdecken und durch die Erkrankung verloren gegangener Fähigkeiten wieder zu erlangen. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin umfasst ganz in diesem Sinne nach dem Stellenangebot des Klägers „unter anderem“:

- Arbeits– und Ergotherapeutische Diagnostik (zum Beispiel Melba, Ida) und Entwicklung individueller Therapiepläne Dokumentationstherapeutische Maßnahmen der Stellen von Patienten zentrierten Befunden Anleitung gestalterischer, handwerklicher und arbeitstherapeutischer Verfahren kognitives Training Kontaktpflege und Akquise zu externen Praktikumsstellen Teilnahmen an Wochenenddiensten und Rufbereitschaften.

25 Danach kann entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Rede davon sein, dass sich die Tätigkeit der Mitarbeiterin auf Diagnostik, Dokumentation, Kontakt zu Externen und Rufdiensten beschränkt oder in diesen Teiltätigkeiten Schwerpunkte ihrer Tätigkeit lägen.
Wenn der Kläger einerseits bestätigt, dass die Mitarbeiterin als Ergotherapeutin mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt wird, andererseits bestreitet, dass sie Beschäftigungstherapie nach dem Berufsbild einer Ergotherapeutin leistet, so ist dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

26 Die vom Kläger genannten Teiltätigkeiten gehören zum Aufgabengebiet einer Ergotherapeutin, das insgesamt auf eine Beschäftigungstherapie hilfsbedürftiger Menschen angelegt ist. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Mitarbeiterin Beschäftigungstherapie in der Psychiatrie durchführt. Da es sich um einen untrennbaren Arbeitsvorgang handelt, bedarf es auch nicht mehr der Prüfung, ob der Umfang der schwierigen Aufgaben etwa ¼ der gesamten Tätigkeit ausmacht. Die Voraussetzung der Hochziffer 46 zu Ziffer 9 ist in diesem Fall – anders als etwa bei krankheitsbezogenen Sondergruppen wie Querschnittslähmungen oder Kinderlähmungsfällen – ohne weiteres gegeben.

27 4. Da die vom Kläger für richtig gehaltene Vergütungsgruppe 6b Ziffer 10 der Anlage 2 AVR nicht zutreffend ist, war die vom Beklagten verweigerte Zustimmung nicht zu ersetzen.

II.

28 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte zur Vertretung in diesem Revisionsverfahren war sachgerecht, zumal auch der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Kalb Wisskirchen Hahn Dorothea Brust-Etzel Becker-Rathmair

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