AKTENZEICHEN:
M 1/2013
20. Februar 2013
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Pfarrei
MAV
Freiburg
[Hinweis: 11 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: M 1/2013 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 20.02.2013 (Ebert) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Anerkenntnisurteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kath. Kirchengemeinde XXXXXXXXXX, vertreten durch den Stiftungsrat, dieser vertreten durch Herrn Pfarrer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX -KlägerinProzessbevollmächtigter: Herr XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
gegen Mitarbeitervertretung der Seelsorgeeinheit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, vertreten durch die Vorsitzende XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX -BeklagteProzessbevollmächtigter: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm ohne mündliche Verhandlung am 20.02.2013
für Recht erkannt:
1. Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Einstellung von Frau XXXXXXXXX
XXXXXXXX als Aushilfe im katholischen Kindergarten XXXXXXXXXX wird ersetzt.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe Die Beklagte hat den geltend gemachten Antrag mit Schriftsatz vom 12.02.2013 aus formellen Gründen anerkannt. Sie war deshalb ohne weitere Sachprüfung durch das Gericht nach § 27 KAGO in Verbindung mit § 307 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf es nach § 313 b Absatz 1 ZPO nicht. Nach § 34 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 KAGO konnte die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gründe, die Revision gemäß § 47 Absatz 2 KAGO zuzulassen, bestehen allein schon auf Grund des Anerkenntnisses, aber auch im Übrigen nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Kirchlichen Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg – Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 2188-256 – schriftlich eingelegt wird.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
gez. Dr. Gohm Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht