top of page

AKTENZEICHEN:

M 08/2014

28. November 2014

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ÄRBEITSGERICHTSHOF
M 08/2014 - 28.11.2014
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
Prozessbevollmächti im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
Im Verfahren gegen -Region Tübingen,
7. MAV der Behindertenhilfe Baindt, vertr.d.d.
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Sr. Josefia Schulte und Udo Koser a m 28.11.2014 für Recht erka nnt:
Die Revi sion wird zurü ckgewiesen Tatbes tand Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten durchgeführten Einrichtungsänderung der Stiftung St. Franziskus Heiligenbronn.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine kirchliche Stiftung, deren Aufgabengebiet im Wesentlichen die Bereiche der Altenhilfe, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Ju­ gendhilfe umfasst. Die für sie bestehenden Einrichtungen sind von der Beklagten Ende 2009 mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats gemäß§ la Abs. 2 MAVO gebildet worden. Anfang Oktober 2013 wurden die Mitarbeitervertretungen im Bereich der Stif­ tung darüber informiert, dass die Stiftung beabsichtige, mit Beginn der neuen Wahlperio­ de eine einzige Mitarbeitervertretung für den Gesamtbereich der Einrichtung „Stiftung St.
Franziskus Heiligenbronn" gemäß§ la Abs. 2 MAVO zu bilden. Eine Einigung mit den be­ stehenden Mitarbeitervertretungen konnte nicht gefunden werden. Die Beklagte bean­ tragte am 8.11.2013 beim Bischöflichen Ordinariat die Genehmigung, dass die Stiftung St.
Franziskus als eine Einrichtung LS. des§ la Abs. 1 MAVO gilt.
Die Klägerin hat vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart be­ antragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Zusammenlegung der bisher eigenständigen Teilein­
richtungen Kinder- und Familienzentrum, Altenhilfe Region Tuttlingen, Altenhilfe Region Rottweil, Altenhilfe Region Spaichingen, Altenhilfe Region Tübingen, Be­ hindertenhilfe Heiligenbronn und Behindertenhilfe Baindt in eine Einrichtung mit Wirkung vom 1.3.2014 unwirksam ist und nicht der Rechtsnorm des§ la MAVO entspricht.
2. Region Tuttlingen, die Altenhilfe Region Rottweil, die Altenhilfe Region Spaichin­
gen, die Altenhilfe Region Tübingen, die Behindertenhilfe Heiligenbronn und die Behindertenhilfe Baindt Einrichtungen im Sinne des § 1 MAVO sind und jeweils Mitarbeitervertretungen bilden.
3. Es wird festgestellt, dass die sieben Mitarbeitervertretungen, nämlich die MAV KiFaz, die MAV AH Region Tuttlingen, die MAV AH Region Rottweil, die MAV AH Region Spaichingen, die MAV AH Region Tübingen, die MAV BH Heiligenbronn und die MAV BH Baindt für ihre Einrichtungen weiter zuständig sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei in allen Arbeitsverhältnissen die Dienstgeberin. Hieraus ergebe sich, dass jeder Mitarbeiter Anspruch auf Gleichbehand­ lung besitze. Da nicht in allen Einrichtungen die gleiche Dienstvereinbarung zur Arbeits­ zeit oder zur Auszahlung von Mehrarbeitsstunden bestehe, würden bei gleicher Aus­ gangslage die Mitarbeiter unterschiedlich behandelt.
Durch Beschluss vom 22.3.2014 wurden gemäß § 9 KAGO die Beiladung der Diözese Rot­ tenburg-Stuttgart und der übrigen betroffenen Mitarbeitervertretungen angeordnet.
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart hat durch Urteil vom
11.4.2014 -AS 09/14 - für Recht erkannt:
1. Die Zusammenlegung der Einrichtungen Kinder- und Familienzentrum Villingen­
Schwenningen, der Altenhilfe der Region Tuttlingen, der Altenhilfe der Region Rottweil, der Altenhilfe der Region Spaichingen, der Altenhilfe der Region Tübin­ gen, der Behindertenhilfe Heiligenbronn und der Behindertenhilfe Baindt in eine Einrichtung mit Wirkung zum 1.3.2014 wird für unwirksam erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.5.2014 zugestellte Urteil am 18.6.2014 Revision ein­ gelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.7.2014, eingegangen am 18.7.2014, begründet.
Sie beantragt, auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Geschäftsnummer 09/14 vom 11.04.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsge­ richtes der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Geschäfts-Nr. AS 09/14 vom 11.4.2014 zurückzuweisen Entscheidungsgründe 1.
Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zu­ gelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
11. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtsstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet.
Die Beklagte unterfällt als eine vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart er­ richtete Stiftung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MAVO. Zudem handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht, da sie sich auf dessen sachlichen Geltungsbereich bezieht.
2. Die hier getroffene Organisationsentscheidung des Dienstgebers ist jedoch als un­ wirksam anzusehen.
Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 MAVO kann der Rechtsträger, hier also die Beklagte, nach Anhörung betroffener Mitarbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Die Anhörung der betroffenen Mitarbeitervertretungen ist hier erfolgt. Auch ist die nach § 1a Abs. 2 Satz 2 MAVO erforderliche Genehmigung durch den Ordinarius eingeholt worden. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Doch darf die Rege­ lung nach§ 1a Abs. 2 Satz 3 MAVO nicht missbräuchlich erfolgen. a) Die Genehmigung des Ordinarius unterliegt nicht der gerichtlichen Rechtskontrol­ le. Gegen ihre Erteilung ist nach der Mitarbeitervertretungsordnung kein Rechts­ behelf vorgesehen. Davon wird aber nicht berührt, dass die Genehmigung des Or­ dinarius ins leere geht, wenn sich die Entscheidung des Dienstgebers als rechts­ fehlerhaft erweist (ebenso Thiel, in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 7. Aufl. 2014, § 1a Rn. 19). b) Die Organisationsentscheidung des Dienstgebers ist hier als „missbräuchlich" i.S. des§ la Abs. 2 Satz 3 MAVO erfolgt anzusehen und daher unwirksam.
Was als „rechtsmissbräuchlich" anzusehen ist, muss unter der Zweckbestimmung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts beurteilt werden. Die MAVO stellt bei der Festlegung des Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 auf die „Dienststellen, Ein­ richtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen" ab, um festzulegen, wo die Mitarbeitervertretungen zu bilden sind. Sie verwendet insoweit als Oberbegriff den Begriff der Einrichtung, stellt aber zugleich klar, dass er nicht mit der Diözese und den sonstigen in§ 1 Abs. 1 MAVO genannten Rechtsträgern identisch ist. Der Begriff der Einrichtung korrespondiert daher mit dem Begriff des Betriebs LS. des BetrVG bzw. der Dienststelle i.S. der staatlichen Personalvertretungsgesetze. Dar­ aus lassen sich Kriterien entwickeln, die auch zu beachten sind, wenn es sich um Betriebe oder Dienststellen desselben Rechtsträgers handelt. Die ihm eingeräumte Regelungskompetenz bezweckt, die Einrichtung so abzugrenzen, dass in ihr eine funktionsfähige Mitarbeitervertretung unter der Zielsetzung einer mitarbeiterver­ tretungsnahen Mitbestimmung gebildet werden kann. Dieser Gesichtspunkt er­ schließt sich aus der Besonderheit der einer Mitarbeitervertretung eingeräumten Beteiligungsrechte. Es darf nämlich nicht unbeachtet bleiben, dass der kirchliche Gesetzgeber für seinen Bereich das staatliche Modell einer Zweigleisigkeit des kol­ lektiven Arbeitsrechts übernommen hat. Das Mitarbeitervertretungsrecht bildet die kircheneigene Betriebsverfassung, während die KODA-Einrichtungen des „Drit­ ten Weges" als Tarifsurrogat vorgesehen sind, weil den Kirchen verfassungsrecht­ lich ein eigener Weg zur Gestaltung der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen eingeräumt ist.
Ein Kriterium ist, wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Betriebsbegriff annimmt, dass ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden ist (vgl. z.B. BAG 22.10.2003 und 11.2.2004 AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr.
21 und 22). Für die Beantwortung der Frage, welche Leitungsbefugnisse betriebs­ konstituierend sind, muss beachtet werden, dass die Einheit des Leitungsapparats im Verhältnis zur Unternehmensleitung, hier also zur Leitung der Stiftung, nur re­ lativ gegeben sein kann. Das Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers ist zwar in die Beurteilung einzubeziehen, darf aber nicht den Ausschlag geben, wenn die Entscheidung in erster Linie dazu dienen soll, Kosten der Tätigkeit der Mitarbeiter­ vertretung einzusparen. Vorrangig ist vielmehr das Interesse der Mitarbeiter, Mit­ arbeitervertretungen dort zu bilden, wo eine Zusammenarbeit die Bildung einer Mitarbeitervertretung erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Mitarbeiterinteressen dient. Der Gesichtspunkt der örtlichen Einheit ist zwar kein Kriterium, aber hier fehlt ein Gesichtspunkt, der einer Zusammenfassung unter ei­ ner einheitlichen Einrichtung entgegenstehen kann. Deshalb ist darauf abzustel­ len, ob die Entfernung eine persönliche Berührung zwischen den Mitarbeitern unmöglich macht und es ihnen deshalb erschwert ist, mit der Mitarbeitervertre­ tung Kontakt aufzunehmen. Die Mitarbeitervertretung muss in der Lage sein, ihre Aufgaben und Befugnisse auch in Teilen der Einrichtung wahrzunehmen und die dort beschäftigten Mitarbeiter zu betreuen. c) Da mitarbeitervertretungsfähige Einrichtungen von der Beklagten mit Genehmi­ gung des Bischöflichen Ordinariats gebildet sind, ist es rechtsmissbräuchlich, sie zu einer einheitlichen Einrichtung zusammenzufassen.
Streitwert:
25.000 EUR Margit Maria Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof. Dr. Alfred E. Hierold

bottom of page