AKTENZEICHEN:
M 08/10
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 10 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] KAGH, Urteil vom 6. 5. 2011 - M 08/10 Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 22.1.2010 – AS 38/07 Leitsätze Bei einer Stiftung bleibt der Stifterwille zur Sicherung des Stiftungszwecks konstant.
Wenn sich aus ihm eine Zuordnung zur Kirche ergibt, kann sie nicht durch eine Änderung der Stiftungsverfassung beseitigt werden. Das gilt auch, wenn eine Stiftung eine GmbH gründet, um durch die Wahl der Rechtsform unter Festlegung einer Zuständigkeit für bestimmte Bereiche die Haftung zu beschränken. Dadurch wird zwar eine rechtlich verselbständigte Organisations- und Wirkungseinheit geschaffen, aber allein durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH nicht die Zuordnung zur Stiftung aufgehoben.
Die GmbH ist nur um der Haftungsbeschränkung willen vermögensrechtlich als juristische Person gegenüber den Gesellschaftern verselbständigt. Deren Weisungsbefugnis, die für die GmbH als Rechtsfigur von kardinaler Bedeutung ist, sichert, dass keine Abspaltung von den Gesellschaftern, hier also der Stiftung eintritt. Das Bundesarbeitsgericht sieht daher im Urteil vom 19. 5. 2010 in der Geschäftsführung einer GmbH „keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit“ (NZA 2010, 939, 940 – Rn. 23).
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob eine abgespaltene GmbH nach ihrer Satzung auf einen säkular wirtschaftlichen Zweck bezogen wird. Für die Zuordnung zur Kirche bleibt auch in diesem Fall die Stiftungsverfassung maßgebend. Es genügt daher bei einer gesellschaftsrechtlichen Abspaltung, dass der neue Rechtsträger auf Grund einer Konzernbindung für den bisherigen Rechträger tätig wird, auch wenn die ihm zugewiesene Arbeitsaufgabe unmittelbar keinen kirchenspezifischen Inhalt hat, sondern ihm nur mittelbar dient, z.B. durch die Erbringung von Hilfsdiensten.