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AKTENZEICHEN:

M 07/2020

17. Juni 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Pfarrei

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 07/2020
ABSCHRIFT
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

U R T E I L

In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung -Klägerin und Revisionsklägerin Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Katholische Kirchengemeinde

- Beklagte und Revisionsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Ltd. Rechtsdirektorin hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung am 30.04.2021 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. Judith Hahn sowie die beisitzenden Richter Matthias Müller und Rolf Cleophas für Recht e r k a n n t

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die
Diözese Fulda vom 17.06.2020 – M 1/2020 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin.

Tatbestand:

1 Die Parteien streiten über Beteiligungsrechte im Rahmen des sogenannten pastoralen Prozesses im Bistum Fulda. Klägerin ist die für den von der beklagten Pfarrgemeinde betriebenen Kindergarten gebildete Mitarbeitervertretung (MAV). Bei der Beklagten werden etwa 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.

2 Die Beklagte gehört als selbständige Kirchengemeinde dem Pastoralverbund St. X an, der aus insgesamt 5 Pfarreien besteht. Außer bei der Beklagten wird in einer weiteren Pfarrei eine Kindertagesstätte betrieben. Auf der Pastoralverbundssitzung vom 07.06.2018 sprachen sich die Mitglieder einstimmig dafür aus, sich auf den Weg zur Neugründung einer gemeinsamen Pfarrei zu machen und beim Bistum einen Antrag auf Gemeindeberatung zu stellen. In der Folgezeit wurde eine Verwaltungsleiterin bei der Beklagten eingestellt, die anteilig auch für die übrigen Pfarreien des Verbundes tätig ist.

3 Die Klägerin hat beantragt,

1. 4 die Beklagte zu verurteilen, sie schriftlich unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen und Darstellung der sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung über die geplante Neugründung einer Pfarrei der derzeit im Pastoralverbund St. X verbundenen Pfarreien St. P., St. W., M. K., Chr. G. und St.
J. zu informieren;

2. 5 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der geplanten
Neugründung einer Pfarrei, bestehend aus dem derzeitigen Pastoralverbund St. X verbundenen Pfarreien, einrichtungsändernde Maßnahmen vorzunehmen, bevor das Beteiligungsverfahren nach § 36 Absatz 1 Nr. 11 MAVO abgeschlossen ist sowie bevor die Verhandlungen über den Interessenausgleich im Zusammenhang mit der darin liegenden Betriebsänderung nach § 29 Absatz 1 Nr. 17 MAVO durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Interessenausgleich abgeschlossen oder das Scheitern der Verhandlungen durch Spruch der Einigungsstelle festgestellt worden ist;
3. 6 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der
geplanten Neugründung einer Pfarrei der derzeit Pastoralverbund St. X verbundenen Pfarreien St. P., St. W., M. K., Chr. G. und St. J. einen Interessenausgleich nach § 29 Absatz 1 Nr. 17 zu verhandeln;
4. 7 festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, nach § 37 Absatz 1 Nr. 11, 38 Absatz
1 Nr. 13 MAVO einen Antrag auf Abschluss eines Sozialplans als Dienstvereinbarung im Zusammenhang mit der geplanten Neugründung einer Pfarrei der derzeit im Pastoralverbund St. X verbundenen Pfarreien St. P., St. W., M. K., Chr. G. und St. J. zu stellen;
5. 8 der Beklagten die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen
für die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten aufzuerlegen.

9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2020 insgesamt abgewiesen und insbesondere ausgeführt, der Unterlassungsantrag zu 2) sei derzeit mangels hinreichender Planungsreife unbegründet. Eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Sozialplan könne erst dann bejaht werden, wenn der Dienstgeber eine grundsätzliche Entscheidung zur Betriebsänderung gefällt habe. Gleiches gelte für das von der Klägerin geltend gemachte Anhörungs- und Mitberatungsrecht nach § 29 Absatz 1 Nr. 17 MAVO.

12 Da bislang weder ein Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten zur Einrichtungsänderung vorliege, noch ein bischöfliches Dekret zur Neuordnung ergangen sei, lägen derzeit die Voraussetzungen der Beteiligungsrechte nicht vor.

13 Unstreitig haben die Verwaltungsräte in ihrer Sitzung am 03.09.2020 die Neugründung der Pfarrei und Kirchengengemeinde St. X zum 01.01.2021 beschlossen.

14 Mit der vom Kirchlichen Arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie trägt vor, die Situation habe sich nun tiefgreifend verändert, nachdem die entsprechenden Beschlüsse durch die Verwaltungsräte gefasst worden seien.

15 Die Klägerin beantragt, 16 1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, sie schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Darstellung der sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung über die geplante Neugründung einer Pfarrei des derzeit im Pastoralverbund St. X verbundenen Pfarreien St. P., St. W., M. K., Chr. G. und St. J. zu informieren; 17 2. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der geplanten Neugründung einer Pfarrei, bestehend aus dem derzeitigen Pastoralverbund St. X verbundenen Pfarreien, einrichtungsändernde Maßnahmen vorzunehmen, bevor das Beteiligungsverfahren nach § 36 Absatz 1 Nr. 11 MAVO abgeschlossen ist, sowie bevor die Verhandlungen über den Interessenausgleich im Zusammenhang mit der darin liegenden Betriebsänderung nach § 29 Absatz 1 Nr. 17 MAVO durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Interessenausgleich abgeschlossen oder das Scheitern der Verhandlungen durch Spruch der Einigungsstelle festgestellt worden ist; 18 3. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der geplanten Neugründung einer Pfarrei der derzeit im Pastoralverbund St. verbundenen Pfarreien St. P., St. W., M. K., Chr. G. und St. J. einen Interessenausgleich nach § 29 Absatz 1 1 Nr. 17 MAVO zu verhandeln; 19 4. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, nach § 37 Absatz 1 Nr. 11, 38 Absatz 1 Nr. 13 MAVO einen Antrag auf Abschluss eines Sozialplans als Dienstvereinbarung im Zusammenhang mit der geplanten Neugründung einer Pfarrei der derzeit im Pastoralverbund St. X verbundenen Pfarreien St. P., St. W., M. K., Chr. G. und St. J. zu stellen.

20 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

21 Sie meint, an der Sach- und Rechtslage habe sich durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 03.09.2020 nichts geändert. Nach wie vor gebe es keinerlei Beschlüsse über einrichtungsändernde Maßnahmen im Sinne der §§ 29, 36 Absatz 1 Nr. 11 MAVO oder sonstige konkrete Maßnahmen arbeitsrechtlicher Relevanz für die Einrichtungen der Kirchengemeinde, insbesondere keinerlei Überlegungen hinsichtlich der Kindertagesstätten. Folgemaßnahmen seien nicht absehbar. Zudem sei die Entscheidung des Bischofs abzuwarten.

22 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KAGO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe I.

23 Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie vom Kirchlichen Arbeitsgericht zugelassen (§ 45 Absatz 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 50 KAGO).

II.

24 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

25 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Mit der Revision werden durchgreifende Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Auch die unstreitige neue Tatsache, dass die Verwaltungsräte der Beklagten am 03.09.2020 die Neugründung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. X zum 01.01.2021 beschlossen haben, vermag daran nichts zu ändern.

26 1. Die Voraussetzungen der Beteiligungsrechte nach den § 29 Absatz 1 Nr. 17 und 36 Absatz 1 Nr. 11 MAVO sind nach wie vor nicht gegeben.
27 Das Recht der Anhörung und Mitberatung besteht nach § 29 Absatz 1 Nr. 17 MAVO bei Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihr. Nach § 36 Absatz 1 Nr. 11 MAVO bedürfen Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen der Zustimmung der MAV. Gegenstand beider Beteiligungsrechte ist die Veränderung der Einrichtung, für die eine MAV gewählt ist. Eine Änderung auf Dienstgeberseite, die die Einrichtung als solche unangetastet lässt, reicht nicht aus. Daher liegt der Beteiligungstatbestand nicht vor bei der Zusammenlegung von Pfarreien, der Zuordnung von Gebietsteilen einer Pfarrei zu einer anderen oder bei der Errichtung von Pfarrverbünden und Kirchengemeindeverbänden, soweit die von der Umstrukturierung betroffenen Einrichtungen selbst unverändert bleiben (vgl.
Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, § 29 Rdnr. 77 mit weiteren Nachweisen). Erst aus der Organisationsänderung folgende Umstrukturierungsmaßnahmen bei den einzelnen Einrichtungen können die Beteiligungsrechte der MAV nach den §§ 29 Absatz 1 Nr. 17, 36 Absatz 1 Nr. 11 MAVO auslösen.

28 Selbst wenn man in dem Wechsel des Rechtsträgers der Einrichtung(en) einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB sehen würde (so wohl Gescher, ZMV 2017, 74 ff.), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Für den Bereich des staatlichen Rechts ist anerkannt, dass der bloße Betriebsinhaberwechsel keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellt (vgl. nur BAG 14.04.2015 – 1 AZR 795/13; HWK/Hohenstadt/Willemsen, 9. Aufl., § 111 BetrVG Rdnr. 53 mit weiteren Nachweisen). Für den Bereich des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und die Tatbestände des §§ 29 Absatz 1 Nr. 17 MAVO kann nichts anderes gelten (vgl. Freiburger Kommentar / Sroka, § 29 MAVO Rdnr. 112). Denn hier wie dort sind sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch die Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch die Regelung des §§ 613 a BGB hinreichend geschützt, sodass für ein nicht auf konkrete Maßnahmen bezogenes Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung keine Notwendigkeit zu erkennen ist.

29 Davon unberührt bleibt die aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26 Absatz 1 MAVO) folgende Pflicht des Dienstgebers, die MAV über Angelegenheiten, welche die Dienstgemeinschaft betreffen, nach § 27 Absatz 1 MAVO zu informieren (vgl. Freiburger Kommentar / Sroka, § 29 MAVO Rdnr. 112). Dazu kann nach § 27 a Absatz 2 Nr. 9 MAVO auch ein geplanter Betriebsinhaberwechsel nach § 613 a BGB gehören (vgl. Eichstätter Kommentar / Stöcke-Muhlack, 2. Aufl., § 27 a Rdnr. 67; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, § 27 a Rdnr. 53).

30 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die von der Klägerin reklamierten Beteiligungsrechte nach den §§ 29, 36 MAVO derzeit nicht gegeben. Der letzte Stand der Information über den laufenden Veränderungsprozess ergibt sich aus dem Schreiben der Verwaltungsleiterin der Beklagten an die Klägerin vom 11.09.2020, in dem es heißt:
„Betreff: Information über Entscheidung der Verwaltungsräte Sehr geehrte Frau X, die Verwaltungsräte von St. P. haben in ihrer Sitzung am 03.09.2020 die Neugründung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. X zum 01.01.2021 beschlossen.

Dieser Beschluss wurde nun Bischof G. vorgelegt, dem nach Anhörung des Priesterrats die letzte Entscheidung vorbehalten ist. Seine Antwort steht noch aus. Die Verwaltungsräte von St. P. haben sich ferner bereit erklärt, geschäftsführend im Amt zu bleiben, bis die neue Kirchengemeinde einen Verwaltungsrat gewählt hat. Dies bedeutet, dass die bisherige Pfarrei und Kirchengemeinde St. P. umbenannt wird und die weiteren Pfarreien eingegliedert werden. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von St. P. verändert sich dadurch lediglich der Name des Dienstgebers.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“ 35 Dazu hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, weitergehende Beschlüsse oder Überlegungen zu einrichtungsändernden Maßnahmen insbesondere hinsichtlich der Kindertagesstätten gebe es nicht. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten und hat keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Planung benannt. Findet aber lediglich eine Änderung in der Rechtsträgerschaft statt, bedeutet das noch keine Änderung bei der Einrichtung selbst, die Beteiligungsrechte auslösen könnte.

36 3. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1 einen allgemeinen Informationsanspruch nach § 27 Absatz 1 MAVO geltend macht, ist dieser Anspruch unabhängig davon, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des § 27 a MAVO vorliegen müssen, offensichtlich erfüllt. Wie oben ausgeführt, kommt als Gegenstand der Information auch ein geplanter Betriebsinhaberwechsel in Betracht. Über die geplante Änderung der Rechtsträgerschaft durch die Neugründung der Kirchengemeinde St. X hat die Beklagte die Klägerin fortlaufend und zuletzt mit Schreiben vom 11.09.2020 unterrichtet. Sie hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die in § 27 Absatz 1 Satz 2 MAVO vorgesehene Aussprache jederzeit hätte stattfinden können. Einen solchen Wunsch hat die Klägerin auch nach der Information vom 11.09.2020 – soweit ersichtlich – nicht geäußert. Die Beklagte ist jedenfalls nach den Darlegungen in der Revisionserwiderung zu derartigen vertrauensbildenden Gesprächen bereit.

III.

37 Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch zur Vertretung im Revisionsverfahrens war wegen der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig, um die Rechte der Klägerin zu wahren.

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb Dr. Amrei Wisskirchen Prof. Dr. Judith Hahn Matthias Müller Rolf Cleophas

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