M 07/13
AKTENZEICHEN
13. Dezember 2013
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 11 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 07/13 - 13.12.2013 Deutsche Bischofskonferenz Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
URTEIL
im Namen der deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im Verfahren MAV der Laienmitarbeiter (innen) im Erzbistum Hamburg, vertreten durch den Vorsitzenden, Prozessbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägeringegen Erzbistum Hamburg,
- Beklagter —und Revisionsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch seinen Präsidenten, Prof. Dr. Reinhard Richardi, sowie die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr.
Heinrich J. F. Reinhardt sowie die beisitzenden Richter Dorothea Brust-Etzel und Matthias Müller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2013
für Recht erkannt:
1. Die Revision wird zurückgewiesen. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils
wird dahingehend abgeändert, dass die Klage als unbegründet zurückgewiesen wird.
2. Die Auslagen der Revisionsklägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauf-
tragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind vom Revisionsbeklagten zu tragen.
Tatbestand I. Die Parteien streiten um die Aufstellung einer Richtlinie zu Kinderbetreuungszulagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO (Erzbistum Hamburg).
Die Klägerin ist eine bei dem Beklagten gebildete Mitarbeitervertretung, die für die Laienmitarbeiter im Erzbistum Hamburg zuständig ist. Am 3.9.2012 beantragte sie bei dem Beklagten, im Rahmen einer familienfreundlichen Gestaltung des Gehalts die Erstellung einer Richtlinie zur Zahlung eines Kinderbetreuungszuschlags als soziale Leistung in Höhe von monatlich 200 Euro pro Kind für Mitarbeiter, deren Kind bzw. deren Kinder in einer Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht sind.
Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Ein Einigungsgespräch blieb ergebnislos. Einen Antrag an die Einigungsstelle stellte die Klägerin nicht.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der am 3.9.2012 von ihr an den Beklagten gestellte Antrag auf Erstellung einer Richtlinie zur Zahlung eines steuerfreien Kinderbetreuungszuschlages ein nach § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO zulässiger Antrag ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO nicht zu.
Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg hat durch Urteil vom 28.5.2013 I MAVO 04/13 - die Klage „als unzulässig" abgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.7.2013 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13.8.2013, eingegangen am 13.8.2013, Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 10.9.2013, eingegangen am 10.9.2013, begründet.
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Aufhebung des Urteils des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerich-
tes in Hamburg vom 28.5.2013, AZ I MAVO 04/13 wird festgestellt, dass der am 3.9.2012 der von der Klägerin an den Beklagten gestellte Antrag auf Erstellung einer Richtlinie zur Zahlung eines steuerfreien Kinderbetreuungszuschlages ein nach § 37 Abs. 1 Zff. 7 MAVO zulässiger Antrag ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Auslagen der Revisionsklägerin einschließlich
der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind vom Revisionsbeklagten zu tragen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KA- GO).
II. Die Revision ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist die Klage zwar zulässig, aber wegen Fehlens eines Antragsrechts der Klägerin nach § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO (Erzbistum Hamburg) nicht begründet.
1.
2. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtsstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechtsstreit aus der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Hamburg (MAVO Hamburg) zwischen der Klägerin und dem Beklagten.
Das Kirchliche Arbeitsgericht ist zur Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage auch zuständig. Es besteht für sie keine Spezialzuständigkeit der Einigungsstelle.
Die Klägerin berühmt sich eines Antragsrechts nach § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO.
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 MAVO ist, wenn der Dienstgeber einem Antrag der Mitarbeitervertretung nicht entsprechen will, die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung zu beraten. Wenn es wie hier zu keiner Einigung kommt, kann die Mitarbeitervertretung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 die Einigungsstelle anrufen.
Die Einigungsstelle hat, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ihre Zuständigkeit zu prüfen, also festzustellen, ob die Mitarbeitervertretung ein Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 MAVO hat. Sie hat insoweit eine Vorfragenkompetenz. Daraus folgt aber nicht, dass während des Einigungsverfahrens der Rechtsweg zu kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit verschlossen ist. Jede Partei kann vielmehr das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen, um klären zu lassen, ob die Einigungsstelle zuständig ist, wenn das Bestehen eines Antragsrechts der Mitarbeitervertretung bestritten wird. Es gilt für den Gerichtsschutz insoweit Gleiches wie in der staatlich geregelten Betriebsverfassung (vgl. BAG vom 3.4.1979 - 6 ABR 29/77, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 2; BAG vom 4.8.1981 - 1 ABR 106/79, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 5; BAG vom 16.3.1982 - 1 ABR 63, 80, AP BetrVG 1972 § 87 Vorschlagswesen Nr. 2).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ergibt sich das Gegenteil nicht aus § 47 MAVO. Dort ist in Abs. 4 Satz. 1 Hs. 1 nur geregelt, dass rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens der Einigungsstelle durch den Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Daraus folgt aber nicht, dass erst ein Spruch der Einigungsstelle vorliegen muss oder das Verfahren der Einigungsstelle abgeschlossen ist, bevor das Kirchliche Arbeitsgericht zur Klärung der Rechtsfrage angerufen werden kann.
Ein Rechtsschutzinteresse i.S. des § 256 ZPO besteht ebenfalls, weil der Dienstgeber das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung bestreitet, sich diese aber eines Mitbestimmungsrechts berühmt (ebenso zu § 87 BetrVG BAG vom 18.4.2000
- 1 ABR 22, 99, AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33).
Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch nicht begründet; denn der Klägerin steht für Ihr Begehren kein Antragsrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO zu. Unter diese Bestimmung fallen nur „Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen". Die Klägerin verlangt aber die Erstellung einer Richtlinie zur Zahlung eines steuerfreien Kinderbetreuungszuschlags. Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO kann man nur die dort genannte Gewährung von „entsprechenden sozialen Zuwendungen" in Betracht ziehen. Die Aufzählung in § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO macht aber deutlich, was der kirchliche Gesetzgeber unter sozialen Zuwendungen versteht. Sie setzen besondere sozial anzuerkennende Gründe in der Person einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters voraus. Nicht erfasst werden generell gewährte Entgeltleistungen, auch wenn ihre Erbringung sozial motiviert ist. Voraussetzung für den Mitbestimmungstatbestand ist vielmehr, dass der Zurechnungsgrund ausschließlich in den persönlichen Verhältnissen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liegt, die einer Hilfe des Dienstgebers bedürfen (so auch für den parallelen Mitbestimmungstatbestand in § 75 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG BVerwG vom 31.3.1980 - 6 P 79.78, abgedruckt in: Die Personalvertretung (Pers V) 1981, 329 f.; bestätigt durch BVerwG vom 30.3.1989 - 6 P 8.86, abgedruckt in: PersV 1989, 362). Die Abgrenzung ist entsprechend zu ziehen, weil anderenfalls das Beteiligungsrecht einer Mitarbeitervertretung in die für den KODA-Bereich vorgesehene Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission eingreift.
Die Revision war demnach zurückzuweisen. Da das erstinstanzliche Gericht die Klage „als unzulässig" abgewiesen hat, sie aber als unbegründet abzuweisen war, war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils entsprechend abzuändern.
III. Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 Satz. 2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MAVO (Hamburg). Nach § 12 Abs. 1 Satz. 2 KAGO entscheidet das Gericht, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Da es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handelt, für die nach § 2 Abs. 2 KAGO die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, ist Rechtsgrundlage die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Hamburg.
Zu den erforderlichen Kosten gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO (Hamburg) die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; denn es handelt sich um eine komplexe Rechtslage, weshalb wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung die Vorinstanz die Revision zugelassen hat.
Streitwert: 4.000,00 € Margit Maria Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof. Dr. Heinrich J. F. Reinhardt Matthias Müller Dorothea Brust-Etzel