AKTENZEICHEN:
M 07/12
28. September 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Sonstige kirchliche Einrichtung
MAV
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 07/12- verkündet am 28.09.2012
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
Im V erfahren der Berufsbildungswerk Adolf Aich gGmbH, vertreten durch Klägerin und Revisionsklägerin Prozess bevollmächtigte: gegen MA V Berufsbildungswerk Adolf Aich gGmbH, ; ~ I I ~ g g Prozess bevollmächtigte: hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Al:fred E.
Hierold sowie die beisitzenden Richter Matthias Müller und Dr. Joachim Eder fiir Recht erkannt:
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Die Auslagen der Revisionsbeklagten einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten f"ür dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von der Revisionsklägerin zu tragen.
Tatbestand Die Klägerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von Frau (im Folgenden: Mitarbeiterin) als Bildungsbegleiterin in die Entgeltgruppe S 11, Entgeltstufe 1 des Anhangs B der Anlage 3 3 der A VR.
Die Klägerin betreibt das Berufsbildungswerk Adolf Aich. Diese Einrichtung ermöglicht jungen Menschen, die eine Lernbehinderung haben oder aus anderen Gründen einer besonderen Förderung bedürfen, den Zugang zum Berufsleben, indem sie eine Ausbildung absolvieren können und in den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden.
J Auf das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin mit der Klägerin finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (A VR) Anwendung.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S11, Entgeltstufe 1 oder S12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR zu erfolgen hat. Die Parteien führten am 7.9.2011 ein Einigungsgespräch durch, bei dem es jedoch zu keiner Einigung kam.
L Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mitarbeiterin eine Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung ist und eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Klägerin hat daher beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von Frau als Bildungsbegleiterin nach Entgeltgruppe S 11, Stufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der A VR zu ersetzen. s- Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten um "schwierige" Tätigkeiten i.S. der Vergütungsgruppe S12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR, da sie bereits die Heraushebungsmerkmale lit. f ("schwierige Fachberatung") und lit. g ("schwierige fachlich koordinierbare Tätigkeiten") der dazu gehörenden Anmerkung 11 erfülle.
_f_ Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat im Urteil vom 20.1.2012 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
":f Die Klägerin hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 22.3.2012, eingegangen am 22.3.2012, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.4.2012, eingegangen am 24.4.2012, begründet.
Die Prozessbevollmächtigte der Revisionsklägerin beantragt, auf die Revision wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Geschäftsnummer 19/11 vom 20.1.2012 abgeändert und die Zustimmung ersetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten beantragt gern. semem Schriftsatz vom 02.04.2012, die Revision zurückzuweisen, festzustellen, dass die Auslagen der Revisionsbeklagten einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten rur dieses V erfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von der Revisionsbeklagten zu tragen.
Entscheidungsgründe A. ;{_ 0 Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
B. Die Revision ist jedoch nicht begründet. I.
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist fiir den Rechtstreit nach § 2 Abs.
2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung fiir die Diözese Rottenburg-Stuttgart (MA VO) zwischen der Klägerin und der Beklagten.
Aj_ Die Klägerin hat das gesetzlich vorgesehene Einigungsverfahren mit der Beklagten ordnungsgemäß durchgefiihrt. Sie hat den Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung gestellt und die gesetzlich vorgesehenen Einwendungsfristen nach § 33 Abs. 2 MA VO und § 33 Abs. 3 MA VO gewahrt. Die Zustimmung der Beklagten wurde auch unter Hinweis auf einen zulässigen V erweigerungsgrund, nämlich den Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung durch eine falsche Eingruppierung nach den Richtlinien fiir Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) verweigert.
II .
. AS Die Klage ist jedoch nicht begründet. Es hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, dass die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin )b ·zu Recht erfolgt ist, weil die Merkmale der Entgeltgruppe S12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR erfüllt sind.
1.
2. a) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin richtet sich nach der Anlage 33 AVR: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Nach Nr. I lit. b der Anlage 1 zu den A VR: Vergütungsregelung ist die Mitarbeiterin in die V ergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Im hier einschlägigen Anhang B der Anlage 33 "Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst i.S. der Anlage 33 haben die hier für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung den folgenden Wortlaut:
Sll Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Sl2 Ziffer 1 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
Von der in S11 genannten Entgeltgruppe unterscheidet sich die Entgeltgruppe S12 Ziffer 1 nur dadurch, dass ergänzend "mit schwierigen Tätigkeiten" hinzutritt. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Der revisionsrechtlichen Überprüfung hält stand, dass die Vorinstanz die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 Ziffer 1 für richtig erachtet.
Bei den dort genannten Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob die Vorinstanz von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, ob sie diese b) c) bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihr bei ihrer Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob sie alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAG vom 25.3.1998-4 AZR 666/96 AP Nr. 46 zu§§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Die Vorinstanz ist von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen, hat sich bei deren Anwendung innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums an diese gehalten und hat auch keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen.
Keinen Einwendungen unterliegt, dass nach der Vorinstanz die Tätigkeit der Mitarbeiterin als einheitliche (großer) Arbeitsvorgang zu werten ist. Der Rückgriff auf den Arbeitsvorgang entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Hinweisen BAG vom 25.3.1998-4 AZR 666/96 AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; zuletzt BAG vom 20.5.2009-4 AZR 184/08, NZA- RR 2009, 651 (652, Rn. 18). Die von der Mitarbeiterin als Bildungsbegleiterin auszuübende Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, auf eine erfolgreiche Ausbildung, Vermittlung und Sicherung des Vermittlungserfolges (Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt) der fürderbedürftigen Jugendlichen.
Nicht streitig zwischen den Parteien ist die Erfiillung der Vergütungsgruppe S 11 als Aufbaugruppe fiir die Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1. Es geht hier ausschließlich darum, ob auch das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" in der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 erfiillt ist.
Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass die der Mitarbeiterin als Bildungsbegleiterin übertragenen Aufgaben auch das Heraushebungsmerkmal "mit schwierigen Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR entsprechen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Subsumtion unter dieses Heraushebungsmerkmal bereitet allerdings Schwierigkeiten, weil mit ihm kein Tätigkeitsmerkmal wie in den anderen Ziffern der Vergütungsgruppe S12 genannt wird. Rechtsstreitigkeiten wegen der Auslegung sind daher vorprogrammiert, insbesondere wenn man die Tätigkeiten des von S 11 erfassten Personenkreises stets als schwierig ansieht. Mit den in S12 genannten Beispielen sind aber Maß und Richtung fiir die Auslegung des allgemeinen Be-griffs der "schwierigen Tätigkeiten" vorgegeben (vgl. auch BAG vom 20.5.2009 - 4 AZR 184/08, NZA-RR 2009, 651 (653, Rn. 26).
Einen etwas anderen Akzent als die in S12 genannten Beispiele setzen die in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 A VR genannten Beispiele, die auf das Merkmal der Beratung des dort genannten Personenkreises abheben. Auch sie sind in die Beurteilung einzubeziehen. Deshalb kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie darauf abstellt, dass die Mitarbeiterin keine Entscheidungsfunktion oder -befugnis habe, sondern ihr lediglich eine Beratungsfunktion zustehe. Die von der Mitarbeiterin auszuübende Tätigkeit wird allerdings ebenfalls von keinem der in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 A VR genannten Beispiele erfasst; sie entspricht aber in ihrer Wertigkeit diesen Beispielen fiir "schwierige Tätigkeiten".
Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass bei den in der Anmerkung 11 genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen ist. Diese Voraussetzung erfiillt auch die von der Mitarbeiterin auszuübende Tätigkeit. Unter Hinweis auf die Klage weist die Vorinstanz daraufhin, dass es sich bei den Jugendlichen die als Auszubildende sodann in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln sind, um Personen handelt, die unter verschiedensten- und zum Teil multiplen- Lernbehinderungen wie etwa Aufmerksamkeitsdefizit!Hyperaktivitätsstörung (ADS), posttraumatische Belastungs- und Persönlichkeitsstörungen oder Dissozialität leiden. Folglich habe die Mitarbeiterin eine Klientel mit typischerweise besonders vielgestaltigen und umfangreichen sozialen und ausbildungsspezifischen Problemen zu betreuen. Im konkreten Fall der Bildungsbegleiterin sei die mehrdimensionale soziale Arbeit derart vielgestaltig und umfangreich, dass sie über die "Normal"-Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen hinausgehe. Damit gelangt die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiterin nicht in die Vergütungsgruppe S 11, sondern in die Vergütungsgruppe 812, Stufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR einzugruppieren ist.
3. Die Revision war demnach zurückzuweisen.
- III. ,Jg Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf§ 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MA VO. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO entscheidet das Gericht, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat.
Da es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handelt, für die nach § 2 Abs. 2 KAGO die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, ist Rechtsgrundlage die Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Münster. Zu den erforderlichen Kosten gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 4 MA VO (Münster) die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in V erfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn die Gegenseite sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt; denn dies bedingt, dass aus Gründen der Ausgewogenheit und zur Wahrung gleicher Rechte und Chancen im Prozess die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch auf Seiten der Mitarbeitervertretung angemessen und daher notwendig erscheint. Für den vorliegenden Fall ist dies anzunehmen.
~ R; L"L tL-L ct'l, 7· lf'brtttd Margit Maria Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof. Dr. Al:fred E. Hierold {)7 ((}7 ~~ (__ Matthias Müller ··~ ~oachim Eder