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AKTENZEICHEN:

M 06/11

16. September 2011

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 06/11, verkündet am 16.09.2011
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Verfahren Im Revisionsverfahren Katholische Wohltätigkeitsanstalt zur heiligen Elisabeth, Stiftung des öffentlichen Rechts, vertreten durch den
- Beklagte und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Diözesane Arbeitsgemeinschaft im Erzbistum Hamburg, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzendef
- Klägerin und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter Rechtsanwälte ( hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.
September 2011 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Heinrich J. F. Reinhardt sowie die beisitzenden Dr. Joachim Eder und Prof. Dr.
Gernot Sydow für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof notwendig ist.
Tatbestand Die Parteien streiten um die Anwendung bischöflich gesetzten Rechts im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse untersteht, ob für sie die gültige MAVO des Erzbistums Hamburg, hilfsweise Berlin, Anwendung findet und ob dementsprechend die Beklagte verpflichtet ist, Wahlen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung vorzubereiten.
Die Beklagte ist die Katholische Wohltätigkeitsanstalt zur Heiligen Elisabeth, eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Hauptsitz liegt in Reinbek. Reinbek gehört zum Zuständigkeitsbereich des Erzbistums Hamburg. Die Beklagte befindet sich in der Trägerschaft der Kongregation der Schwestern zur Heiligen Elisabeth, einem Orden päpstlichen Rechts, der seinen Sitz in Berlin hat. Durch Beschluss des Vorstands hat die Beklagte für ihre Einrichtungen eine eigene Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erlassen. Die Beklagte ist Mitglied des katholischen Krankenhausverbandes, der wiederum Mitglied des Deutschen Caritasverbandes ist. Sie zahlt Mitgliedsbeiträge und übt Mitgliedschaftsrechte aus. Sie wendet die AVR- Caritas an. Ihr Geschäftsführer gehört der Beschlusskommission der arbeitsrechtlichen Kommission im Caritasverband auf Dienstgeberseite an. Im Katholischen Krankenhausverband werden die Einrichtungen der Beklagten trotz deren rechtlicher Unselbständigkeit als eigenständige Mitglieder geführt.
Mit Schreiben vom 3. September 2010 forderte die Klägerin im Rahmen ihrer Interessenwahrnehmung nach § 25 MAVO die Beklagte auf, bis zum 20. September 2010 eine Wahlversammlung gemäß § 10 Absatz 1 MAVO des Erzbistums Hamburg für die Einrichtungen St. Adolf-Stift in Reinbek, St. Elisabeth-Krankenhaus in Kiel und St. Elisabeth-Krankenhaus in Eutin zu veranlassen. Die Beklagte verweigerte die Durchführung einer Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses. Die Kongregation hat beim Erzbischof von Berlin einen Antrag auf Zulassung einer eigenen Mitarbeitervertretungsordnung gestellt. Dieser ist bisher nicht beschieden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei kraft eigenen Rechtsstatuts verpflichtet, in ihren Einrichtungen, die im Bereich des Erzbistums Hamburg gelegen sind, die MAVO dieses Erzbistums anzuwenden und auf ihrer Grundlage eine Mitarbeitervertretung wählen zu lassen.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, in ihren Einrichtungen im Erzbistum Hamburg, dem St. Adolf-Stift in Reinbek, im St. Elisabeth-Krankenhaus in Kiel und dem St. Elisabeth-Krankenhaus in Eutin eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen mit anschließender Wahl einer Mitarbeitervertretung nach der bischöflich in Kraft gesetzten Mitarbeitervertretungsordnung im Erzbistum Hamburg, festzustellen, dass die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigung zweckmäßig und notwendig erscheint, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, in ihren Einrichtungen im Erzbistum Hamburg eine MAV zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen mit anschlieBender Wahl einer Mitarbeitvertretung nach der bischöflich in Kraft gesetzten MAVO Berlin.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg hat durch Urteil vom 2.
März 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 17.3.2011 die Beklagte verurteilt, in ihren Einrichtungen im Erzbistum Hamburg, dem St. Adolf-Stift in Reinbek, dem St. Elisabeth-Krankenhaus in Kiel und dem St. Elisabeth-Krankenhaus in Eutin, eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen mit anschließender Wahl einer Mitarbeitervertretung nach der bischöflich in Kraft gesetzten Mitarbeitervertretungsordnung im Erzbistum Hamburg. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat weiterhin festgestellt, dass die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden zweckmäßig und notwendig erscheint, und hat die Revision zugelassen.
Das vollständige Urteil ist der Beklagten am 15. April 2011 zugestellt worden.
2. Die Beklagte und Revisionsklägerin hat mit Schriftsatz vom 26. April 2011, einge-
gangen am 3. Mai 2011, Revision eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011, eingegangen am 10. Juni 2011, fristgerecht begründet.
Sie beantragt, das Urteil des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg vom 2. März 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Auf die Revisionsbegründung wird Bezug genommen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen 2. festzustellen, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof notwendig ist.
Auf die Revisionserwiderung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
Nach § 2 Abs. 2 KAGO sind die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) zuständig; denn die Klägerin macht geltend, dass die Mitarbeitervertretungsordnung des Erzbistums Hamburg, hilfsweise Berlin, auf sie Anwendung findet und dementsprechend die Beklagte verpflichtet ist, Wahlen zur Bildung einer Mitarbeitervertretungsordnung nach dieser Ordnung vorzubereiten.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt. Sie ist nach § 8 Abs. 2 lit. c KAGO beteiligungsfähig und hat für den vorliegenden Rechtstreit, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 25. Juni 2010 - M 06/10 - zutref3. fend angenommen hat, auch die Befugnis zur Erhebung der Klage (§ 10 KAGO).
Es wäre ein Wertungswiderspruch, der Klägerin einerseits eine Beteiligtenstellung zuzuerkennen, ihr andererseits aber durch eine enge Auslegung des § 10 KAGO die Klagebefugnis zu entziehen, so dass sie in Angelegenheiten, die ihr durch § 25 MAVO zugewiesen sind, keinen Prozess vor den kirchlichen Arbeitsgerichten führen könnte.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann verlangen, dass in den Einrichtungen der Beklagten im Erzbistum Hamburg eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses mit anschließender Wahl einer Mitarbeitervertretung nach der bischöflich in Kraft gesetzten Mitarbeitervertretungsordnung im Erzbistum Hamburg einberufen wird (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 MAVO). Dass die Beklagte, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, von einem Orden päpstlichen Rechts mit Sitz in Berlin getragen wird, steht der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese Hamburg nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wird die Katholische Wohltätigkeitsanstalt zur Heiligen Elisabeth, um die es hier geht, nicht unmittelbar von dem Orden päpstlichen Rechts betrieben, sondern es ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts zwischengeschaltet. Aus der Verschiedenheit des Rechtsträgers ergibt sich jedoch kein Unterschied. Seit der Neufassung von § 1 Abs. 1 und 2 Rahmen-MAVO durch den Beschluss der Vollversammlung der Diözesen Deutschlands vom 20. Juni 2011 ist klargestellt, dass die Mitarbeitervertretungsordnung unmittelbar nur Anwendung findet, wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der unter § 1 Abs. 1 MAVO fällt. Wie für die bisherige Rechtslage, gilt dies auch für die Beklagte. Einschlägig ist vielmehr § 1 Abs. 2 MAVO, nach dessen Wortlaut die Mitarbeitervertretungsordnung auch im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger anzuwenden ist; diese Rechtsträger seien gehalten, die Mitarbeitervertretungsordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen. Das von der Apostolischen Signatur eingesetzte Delegationsgericht hat im Urteil vom 31. März 2010 zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, der § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-MAVO in der bisherigen Fassung entspricht, festgestellt, dass es einem von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GrOkathK erfassten „kirchlichen Rechtsträger" freigestellt sei, ob er die Grundordnung übernehme. Daraufhin wurde § 1 Abs. 2 Rahmen-MAVO geändert, der nunmehr den folgenden Wortlaut b)_ hat:
„Diese Mitarbeitervertretung ist auch anzuwenden bei den kirchlichen Rechtsträgern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, wenn sie bis spätestens zum 31.12.2013 die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse durch Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen haben. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil." Die Beklagte erfüllt (derzeit) diese Voraussetzung nicht.
Die Klarstellung ist demnach bis zum 31. Dezember 2013 geboten. Daraus folgt aber nicht, dass die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Hamburg auf die Beklagte keine Anwendung findet. Die Erkenntnis des päpstlichen Sondergerichts, dass kirchenrechtlich keine zwingende rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Grundordnung bestehe, stellt nicht in Frage, dass der Rechtsträger eine Rechtsbindung eingegangen ist. Sie ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Mitgliedschaft im Katholischen Krankenhausverband Deutschlands e.V. Nach dessen Satzung ist der Verband ein selbständiger Fachverband innerhalb des Deutschen Caritasverbandes und erkennt dessen Satzung und nachgeordnete Ordnungen und Statuten an (§ 1 Abs. 1 Satz. 2). Die Revision beruft sich darauf, dass die Satzung des Katholischen Krankenhausverbandes Deutschland e.V. völlig unstreitig keineswegs vorsehe, dass die Grundordnung oder die erzbischöfliche Mitarbeitervertretungsordnung von den Vereinsmitgliedern des Katholischen Krankenhausverbandes e.V. zu übernehmen wäre. Sie übersieht dabei aber, dass nach § 4 Abs. 3 der Satzung die Mitgliedschaft im Verband eine Mitgliedschaft bei der örtlich zuständigen Gliederung des Deutschen Caritasverbandes voraussetzt. Der DiözesanCaritasverband bildet eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes. Nach dessen Satzung findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung Anwendung (§ 2 Abs. 5). Daraus folgt, dass zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mit- C) d) arbeitervertretungen bilden, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden (Art. 8 Satz 1 GrOkathK). Das Nähere regelt, wie es in Art. 8 Satz. 2 GrOkathK heißt, die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Daraus folgt, dass die Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes für die Erzdiözese Hamburg verpflichtet sind, die Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese Hamburg in ihrer Einrichtung anzuwenden.
Soweit die Revision dies mit dem Hinweis auf eine bloß schuldrechtliche Beziehung bestreitet, übersieht sie, dass durch den Erwerb einer Mitgliedschaft nicht bloß eine schuldrechtliche Beziehung entsteht, deren Erfüllung in das Belieben des Verpflichteten gestellt ist. Die Mitgliedschaft in einer körperschaftlichen juristischen Person begründet eine Teilhabe an der juristischen Person als Verbandsperson aufgrund der Satzung der juristischen Person (vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. I/2, S. 258 ff.). Sie bestimmt die Zugehörigkeit zum Verband, der durch seine Satzung die Grundordnung verbindlich übernommen hat.
Wie bereits im Urteil vom 19. März 2010 - M 11/09 - kann daher auch hier offen bleiben, ob der Erzbischof kirchenrechtlich die Befugnis hat, für die Orden verbindlich festlegen zu können, dass sie die von ihm erlassenen Ordnungen anzuwenden haben. Orden päpstlichen Rechts unterstehen einerseits „im Bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles" (can. 593 CIC), andererseits sind sie bei der Ausübung ihres Apostolates auch an die Weisungen des Diözesanbischofs gebunden (can. 678 § 1 CIC). Inhalt und Reichweite der Ordensautonomie können im anstehenden Fall dahingestellt bleiben. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Beklagte sich verbandsrechtlich der Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Hamburg unterworfen hat.
Die Revision bestreitet die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese Hamburg mit dem Hinweis, dass der Ordensverband päpstlichen Rechts gemäß can. 589 CIC seinen Sitz in Berlin habe. Zugleich wird aber anerkannt, dass das Kirchliche Arbeitsgericht auf den formalen Stiftungssitz der Beklagten abgestellt habe. Da in der Bundesrepublik Deutschland die Mitarbeitervertretungsordnungen Diözesangesetze sind, muss man für ihre Geltung den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der lex loci laboris heranziehen. Vor allem wenn wie hier die Revision geltend macht, es handle sich bei der Beklagten nur um eine unselbständige Einrichtung der Kongregation der Schwestern von der Heiligen Elisabeth, einem Ordensverband päpstlichen Rechts, ist für die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung ausschlaggebend, in welchem Bistum die Einrichtung sich örtlich befindet.
So gilt beispielsweise auch für ein französisches Unternehmen das deutsche Betriebsverfassungsgesetz, wenn sein Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. Sitz der beklagten Stiftung ist Reinbek, das zum Erzbistum Hamburg gehört. Deshalb hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass die Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese Hamburg Anwendung findet.
4. Die Revision ist deshalb aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Il. Für die Klägerin gilt hinsichtlich der Kostentragung die Sonderregelung für die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft im Erzbistum Hamburg" in § 25 Abs. 4 MAVO. Nach dieser Bestimmung trägt das Erzbistum Hamburg im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft in seinem Haushalt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten. Zu ihnen gehören auch die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof; denn die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ist vorliegend zur Wahrung der Rechte der diözesanen Arbeitsgemeinschaft wegen der Komplexität der Rechtslage notwendig.
Richardi Prof. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Reinkarcht Prof. Dr. Heinrich J. F. Reinhardt Dr. Joachim Eder Prof. Dr. Gernot Sydow

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