top of page

AKTENZEICHEN:

M 06/07

12. Oktober 2007

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Diözese

Rottenburg-Stuttgart

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 06/07
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls ergeht am 25.04.2008 folgendes
U R T E I L
In dem Verfahren Mitarbeitervertretung –Sondervertretung –für die Mitarbeiter/innen mit Zuordnung zu den Dekanaten/Dekanatsverbänden –Klägerin und Revisionsklägerin – g e g e n Diözese –Beklagte und Revisionsbeklagte – hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.
Oktober 2007 durch seinen Präsidenten Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Sr. Josefia Schulte und Renate Wulf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 11. Mai 2007 –AS 13/07 –aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Zusammenführung der Psychologischen Beratungsstelle für Ehe-, Familienund Lebensfragen mit den Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes zu einer integrierten Familienberatungsstelle unter einer gemeinsamen Leitung durch die Beklagte der Anhörung und Mitberatung der Klägerin bedarf.
Tatbestand Im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart Nr. 4 vom 15.3.2007 ist der Erlass BO Nr. A 400 – „Verbindliche Rahmenvorgabe für die Zusammenführung von Erziehungsberatung und Psychologischer Beratung …“ veröffentlicht, die der Generalvikar der Diözese am 21.2.2007 unterschrieben hat. Nach dem Inhalt des Erlasses werden die Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes (nachfolgend als EB bezeichnet) und die Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen (nachfolgend als EFL bezeichnet) mit Wirkung zum 1.3.2007 jeweils zu einer integrierten Familienberatungsstelle unter einer gemeinsamen Leitung zusammengeführt. Im Weiteren werden die Zielsetzungen, die mit dieser Zusammenführung erreicht werden sollen, beschrieben.
Darüber hinaus werden zur Umsetzung die verbindlichen Eckpunkte angegeben, die nach Beratung in der BO-Sitzung am 28.11.2006 und einer Beratung der Hauptabteilungen IV, VI und XI des Bischöflichen Ordinariats mit dem Bischof und dem Generalvikar am 18.12.2006 vom Bischof für die Zusammenführung der Beratungsstellen vorgegeben worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erlass BO Nr. A 400 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, vor Veröffentlichung des Erlasses hätte sie angehört werden und ihr hätte die Möglichkeit der Mitberatung eingeräumt werden müssen. Denn der Erlass enthalte u. a. die folgenden Bestimmungen:
● Auf der mittleren Ebene werden die EB und EFL jeweils zu einer „Katholischen Familienberatungsstelle im Dekanat X“ zusammengeführt. Die Leitung der Katholischen Familienberatungsstellen auf der mittleren Ebene wird auf die CaritasRegionen übertragen.
● Jede „Katholische Familienberatungsstelle im Dekanat X“ erhält eine Leitung. Diese Leitung koordiniert und vertritt die unterschiedlichen Beratungsangebote nach innen und außen und verantwortet den Betrieb der Familienberatungsstelle. Ihr obliegen die Dienst- und Fachaufsicht für die Familienberatungsstelle.
Diese Bestimmungen würden eine Veränderung der geltenden Dienst- und Geschäftsordnung der psychologischen Beratungsstellen und des Fachreferenten in der Diözesanstelle bedeuten.
Da der Erlass die neuen Regelungen als „verbindliche Eckpunkte“ bezeichne, handele es sich nicht nur um Absichtserklärungen und stünden diese auch nicht mehr zur Disposition. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass nach der bisherigen Regelung die Dienstaufsicht beim Dekan bzw. Kreisdekan liege, die Fachaufsicht bei Fachreferenten, einer diözesanen Instanz.
Nach der Neuregelung werde die Aufsicht jedem Leiter einer Katholischen Familienberatungsstelle im Dekanat X zugewiesen. Aus den beschriebenen Regelungen werde deutlich, dass erhebliche Veränderungen vorgesehen seien, die die Beteiligung der Mitarbeitervertretung unbedingt erfordert hätten. Bei dem Erlass handele es sich auch nicht um einen gesetzgeberischen Akt des Bischofs, zumal der Generalvikar unterschrieben habe.
Dies zeige sich auch daran, dass die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt nicht der Form der Promulgation einer bischöflichen Ordnung entspreche.
Es handele sich dabei vielmehr um ein Ausführungsdekret des Generalvikars, das nach Auffassung der Klägerin die Beteiligungsrechte der MAV auslöse.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Dienstgeber gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3, 17 MAVO verstoßen und damit die Rechte der Klägerin verletzt hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die verbindliche Rahmenvorgabe stelle einen gesetzgeberischen Akt des Bischofs gemäß can. 381 § 1 CIC dar, der nicht den Mitwirkungsrechten nach der Mitarbeitervertretungsordnung unterliegen würde. Die Umsetzung dieser Rahmenvorgabe würde den betroffenen Dienstgebern obliegen. Die aus der Umsetzung durch die jeweiligen Dienstgeber sich ergebenden Maßnahmen würden die Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung auslösen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Durch den Erlass BO Nr. A 400 des Generalvikars vom 21.2.2007 würden keine Beteiligungsund Mitwirkungsrechte der Klägerin verletzt, weil der Erlass dem gesetzgeberischen Bereich zuzuordnen sei. Eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 29 MAVO komme nur insoweit in Betracht, als der Dienstgeber in der Angelegenheit überhaupt zur Entscheidung befugt sei. Liege die Zuständigkeit wie hier bei einer der Einrichtung übergeordneten Stelle, so entfalle die Mitwirkung schon aus diesem Grund. Bei dem Erlass BO Nr. 1 400 handele es sich um ein allgemeines Ausführungsdekret i. S. von can. 31 § 1 CIC. Der Erlass regele die Umsetzung des bischöflichen Dekrets vom 25.11.2004 (BO Nr. A 2576 –25.11.04). Das Dekret falle unter die Gesetzgebungsbefugnis des Bischofs (can. 391 § 1 CIC). Der Erlass des Generalvikars diene dazu, das bischöfliche Dekret genauer zu bestimmen; er sei ein allgemeines Ausführungsdekret i. S. von can. 31 § 1 CIC, für dessen Erlass der Generalvikar zuständig sei (can. 479 § 1 CIC). Das Ausführungsdekret sei wie ein Gesetz verbindlich. Daraus ergebe sich, dass es sich um eine Angelegenheit handele, für die der Dienstgeber keine Zuständigkeit habe, sondern sie sei dem Bereich der Gesetzgebung zugeordnet und unterliege somit nicht der Anhörung und Mitberatung nach § 29 MAVO.
Mit der vom Kirchlichen Arbeitsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin:
1. Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts I. Instanz, Beschluss vom 11.5.2007, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Dienstgeber gegen § 29 Abs. 1 Nrn.
1, 3, 17 verstoßen hat und damit die Rechte der Klägerin verletzt hat.
Sie rügt die Verletzung des § 29 MAVO. Im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts handle der Generalvikar als Dienstgeber, da nicht von einer hierarchischen Ebene ausgegangen werden könne. Auch wenn der Generalvikar arbeitsrechtliche Entscheidungen im Wege eines Ausführungsdekrets erlasse, bleibe er doch Dienstgeber und habe vor Inkraftsetzung seiner Ausführungsregelungen die in der MAVO der Mitarbeitervertretung zugebilligten Rechte zu beachten. Der Erlass einer Ausführungsregelung könne nicht die Wahrnehmung der Rechte der MAV verhindern.
Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 11. Mai 2007, Aktenzeichen:
AS 13/07 zurückzuweisen und festzustellen, dass der Dienstgeber nicht gegen § 29 Abs.
1 Nr. 1, 3, 7 MAVO verstoßen hat und damit nicht die Rechte der Klägerin und Revisionsklägerin verletzt hat.
Das Dekret des Generalvikars vom 21.2.2007 diene der Umsetzung des Bischöflichen Dekrets vom 25.11.2004. Sie ist der Meinung, die Angelegenheit unterliege nicht der Anhörung und Mitberatung nach § 29 MAVO, da sie dem Bereich der Gesetzgebung zuzuordnen sei und der Diözesanbischof sich durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 MAVO nicht in seiner Gesetzgebungsbefugnis beschränkt habe.
Erst die Umsetzung der durch das Dekret vom 21.10.2007 vorgegebenen Rahmenvorgabe obliege dem betroffenen Dienstgeber. Die sich aus dieser Umsetzung durch die jeweiligen Dienstgeber ergebenden Maßnahmen könnten sodann erst die Beteiligungsrechte, z.B. nach § 29 MAVO auslösen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist auch mit dem gestellten Feststellungsantrag als zulässig und –in dem erkannten Umfang –als begründet anzusehen. a.
Zwar wird durch die Formulierung des Antrages nicht konkretisiert, woran die Verletzung der Rechte der Klägerin liegen soll. Bei den lediglich aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 29 Abs. 1. Nr. 1, 3, 17 MAVO handelt es sich nämlich um völlig verschiedene Tatbestände der Anhörung und Mitberatung. § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO betrifft „Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit“, Nr. 3 „Regelung der Ordnung in der Einrichtung (z.B. Haus- und Heimordnungen, Dienstordnungen)“ und Nr.
„Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen“. Aus dem Klagebegehren ergibt sich jedoch eindeutig, dass es der Klägerin um ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei der Zusammenführung der Beratungsstellen geht. b. Dieses Begehren ist jedenfalls nach dem Beteiligungstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO begründet.
Eine Zusammenlegung der Psychologischen Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen mit den Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes bedarf der Anhörung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung nach § 29 MAVO. Dabei kann offen bleiben, wie das Verhältnis der MAVO zur Gesetzgebungsbefugnis des Diözesanbischofs zu bestimmen ist. Durch den Erlass der MAVO geht jedenfalls der Diözesanbischof davon aus, dass eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung in den von der MAVO erfassten Angelegenheiten nicht seine Befugnis zur Gesetzgebun g beschränkt. Das gilt auch, soweit § 1 Abs. 1 Nr. 1 MAVO die Diözese erfasst. c.
Die Klägerin ist auch berechtigt, dieses Recht auf Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 geltend zu machen. Sie ist eine Sondervertretung, die gemäß § 23 Abs. 1 MAVO für die „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Dienstgeber einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet worden sind“, besteht. Nach § 23 Abs. 2 MAVO wirkt sie bei Maßnahmen mit, die vom Dienstgeber getroffen werden, während bei Zuordnung zu einem kirchlichen Rechtsträger im Übrigen die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig ist. Für den vorliegenden Fall ist die Neufassung der Regelungen des Bischöflichen Ordinariats für die Diözese, Dekanatsverbände, Dekanate, Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden vom 1.12.2005 –BO Nr.
A 3539 (KABl. S. 355) einschlägig. Aus ihr ergibt sich, dass die Personalstellen der Fachdienste im Dekanat, zu denen die Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen gehört, eine „Sondervertretung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zuordnung zu den Dekanatsverbänden/Dekanaten“bilden (unter 3 b).
Grund dafür ist, dass nach dem Vortrag der Beklagten Dekanatsverbände und Dekanate zwar jeweils Einrichtungen i.S. von § 1a MAVO seien; sie seien aber –von Ausnahmen abgesehen –nicht Anstellungsträger von Mitarbeitern. Damit bleibt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Anstellungsverhältnis zur Diözese bestehen.
Auf der Ebene der Dekanatsverbände/Dekanate besteht, wie in der genannten Neufassung der Regelungen des Bischöflichen Ordinariats festgelegt ist, nur eine Sondervertretung, die „für die personalverwaltenden (das Grundverhältnis betreffende) Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig“sei.
Hier kann offen bleiben, ob diese Abgrenzung mit der als Kirchengesetz erlassenen Mitarbeitervertretungsordnung in der Diözese vereinbar ist. Die Klägerin ist jedenfalls als Sondervertretung i.S. des § 23 Abs. 1 MAVO gebildet worden, die auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Psychologischen Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen repräsentiert. Gemäß § 23 Abs. 2 MAVO wirkt sie deshalb auch mit bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber getroffen werden. Daraus können sich zwar Zuständigkeitsüberschneidungen mit anderen Mitarbeitervertretungen ergeben. Sie schmälern aber nicht die Zuständigkeit der Klägerin, soweit Maßnahmen vom Dienstgeber getroffen werden, die sich auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Psychologischen Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen beziehen. d. Die Klägerin hat bei der Zusammenführung der Beratungsstellen ein Recht der Anhörung und der Mitberatung. Da die Zusammenlegung der Psychologischen Beratungsstellen für Ehe-, Familieund Lebensfragen der Diözese mit den Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes sich auf eine Veränderung der bestehenden Zustandes in der Zusammenarbeit zwischen Dienstgebern und Mitarbeitervertretung bezieht, ist der Beteiligungstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO erfüllt. Bei dem Beteiligungstatbestand der Anhörung und Mitberatung geht es um organisatorische Maßnahmen, zu denen die Mitarbeitervertretung gem. § 29 Abs. 2 und 3 MAVO angehört wird, um sie mit dem Ziel einer Verständigung zu beraten. Nicht erfasst wird davon allerdings der Erlass des Ausführungsdekrets, sondern es geht ausschließlich um die in § 29 Abs. 1 MAVO genannten Maßnahmen.
Die Zuständigkeitsebenen sind voneinander getrennt, wie z.B. bei einer Aktiengesellschaft, wenn eine Betriebsänderung aktienrechtlich nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden darf (§ Abs.
AktG), die Betriebsänderung zugleich aber auch unter das Beteiligungsrecht des Betriebsrats fällt (§ 111 BetrVG). Beachtet man diese Besonderheit, so ist hier entscheidend, dass die geplante Zusammenführung der Beratungsstellen unter den Beteiligungstatbestand der „Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit“ fällt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO).
Wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 2.2.2007 –M
07/06
– hervorgehoben
hat, müssen sich die Maßnahmen innerbetrieblicher Information auf die Zusammenarbeit beziehen, bilden also nicht getrennt voneinander den Beteiligungstatbestand. Bei der Präzisierung des Beteiligungstatbestands muss außerdem der gesetzessystematische Zusammenhang mit der Regelung über die Information in §§ 27. 27a MAVO berücksichtigt werden. e.
Nicht dagegen liegt der Beteiligungstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 MAVO vor; denn der Streitfall bezieht sich nicht auf eine Ordnung in der Einrichtung, wie sie der Erlass von Haus- und Heimordnungen und Dienstordnungen darstellt. f.
Für die Entscheidung könnte offen bleiben, ob auch der in § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO genannte Beteiligungstatbestand gegeben ist. Nach der Neufassung der Regelungen des Bischöflichen Ordinariats (BO Nr. A 3539) besteht auf der Ebene 3 die Sondervertretung, die hier als Klägerin auftritt. Aus der Verweisung auf a) ergibt sich, dass die Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen einen Teil der Fachdienste im Dekanat bildet, die ihrerseits mit anderen Personalstellen zu einer Einheit zusammengefasst sind, die, wie es in a) heißt, zur „MAV im Dekanatsverband/Dekanat“ gehören.
Unter diesem Blickwinkel ist die Zusammenlegung der hier genannten Psychologischen Beratungsstelle mit den Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes eine Einschränkung der Einrichtung i.S. der MAVO. Dass mit ihr ein Rechtsträgerwechsel verbunden ist, spielt keine Rolle. Die Gesetzeslage weist insoweit eine Parallele zu § 111 BetrVG auf. Dort entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Rechtsträgerwechsel, der durch Rechtsgeschäft herbeigeführt wird, mit Maßnahmen verbunden sein kann, die den Beteiligungstatbestand einer Betriebsänderung erfüllen (so bereits BAG vom 4.12.1979 AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 6; bestätigt BAG 21.10.1980 AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 18; BAG 10.12.1996 AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 110).
Prof. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Prof. Dr. Alfred E. Hierold Renate Wulf Sr. Josefia Schulte

bottom of page