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AKTENZEICHEN:

M 04/2016

15. April 2016

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Caritasverband

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 04/2016

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

B E S C H L U S S

In dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Mitarbeitervertretung

- Beschwerdeführerin und Beklagte –

gegen Caritasverband

- Beschwerdegegner und Kläger -

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung am 23.05.2016 durch
den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Heinz-Jürgen Kalb beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes vom 15.04.2016, mit dem der Kostenübernahmeantrag des Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen wurde, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde war entsprechend § 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist.

Soweit der Kirchliche Arbeitsgerichtshof als Revisionsgericht über einen Kostenantrag in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 KAGO entscheidet, findet eine Beschwerde nicht statt. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung „des Vorsitzenden“ grundsätzlich um einen selbständig anfechtbaren Beschluss.
§ 12 Abs. 2 KAGO verweist jedoch auf § 55 KAGO, der für die sog. Verfahrensbeschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden die entsprechende Anwendung des § 78 Satz 1 ArbGG mit der Maßgabe vorsieht, dass über die Beschwerde der Präsident des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes entscheidet. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass gegen Beschlüsse des letztinstanzlichen Gerichts – auch soweit sie durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten ergehen – kein Rechtsmittel gegeben ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes vom 06.04.2011 (K 04/2011). Er betraf den Sonderfall der einstweiligen Verfügung, bei dem sich die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der ersten Instanz wendet. Da es nach der KAGO keine zweite Tatsacheninstanz gibt, die als Beschwerdegericht für den einstweiligen Rechtsschutz in Betracht kommt, endet das Beschwerdeverfahren in diesen Fällen mit der allein möglichen Abhilfeentscheidung der ersten Instanz.

Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall besteht schon wegen der anders gelagerten Ausgangssituation kein Grund und auch keinerlei Bedürfnis. Soweit die Beklagte geltend macht, über die Kostentragung sei
– nunmehr – unter Zugrundelegung der Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde zu entscheiden, bedarf es dazu keiner Beschwerdemöglichkeit. Vielmehr kann der Gerichtshof darüber abschließend mit dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde befinden.

Auch die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung rechtfertigt nicht die Zulassung einer sofortigen Beschwerde gegen Beschlüsse des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes. In Betracht kommt allenfalls eine Gegenvorstellung als außergesetzlicher Rechtsbehelf. Er zielt auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 567 Rn. 22 m.w.N.).

II. Die im Wege der Umdeutung zugunsten der Beklagten anzunehmende Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes vom 15.04.2016 ist unbegründet. Für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung besteht mangels gravierender neuer Aspekte hinsichtlich einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels in der Hauptsache keine Veranlassung.

Schließlich ist auch keine Gehörsverletzung, die in analoger Anwendung des § 78a ArbGG Berücksichtigung finden könnte, vorgetragen worden. Der allgemeine Hinweis darauf, nach § 139 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 ArbGG habe das Gericht darauf hinzuwirken, dass sich die Prozessparteien rechtzeitig und vollständig über alle Tatsachen erklären und ungenügende Angaben zu den behaupteten Tatsachen ergänzen, Beweismittel bezeichnen und sachdienliche Anträge stellen, ist nicht geeignet, einer Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BAG 14.03.2005 – 1 AZN 1002/04; 31.05.2006 – 5 AZR 342/06 –F-). Insbesondere trifft das Gericht keine Obliegenheit, vor einer ablehnenden Entscheidung über die Kostentragung nach § 12 Abs. 2 KAGO „hilfsweise“ zunächst noch eine Anhörung der Partei durchzuführen.

Dr. Heinz-Jürgen Kalb

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