AKTENZEICHEN:
M 04/2015
20. November 2015
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 04/2015
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im Revisionsverfahren Sozialdienst Katholischer Frauen e.V., vertreten durch die Vorstandsvorsitzende .
- Kläger und Revisionskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Mitarbeitervertretung Sozialdienst Katholischer Frauen e.V., vertreten durch den Vorsit-
- Beklagter und Revisionsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte 1111••• hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.1 1.2015 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen ArbeitsgerichtshofMargit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Sr. Josefia Schulte und Dr. Joachim Eder am 20.11.2015 für Recht e rkann t:
Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, in welche Entgeltgruppe der A VR die Mitarbeiter Frau.
~ Frau A und Herrn Seinzustufen sind. Soweit ursprünglich auch die Mitarbeiterin Frau ~ betroffen war, hat sich der Rechtsstreit erledigt, da sie nach Rechtshängigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.1.2015 ausgeschieden ist.
Auf das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und des Mitarbeiters finden die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (A VR) Anwendung.
Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und des Mitarbeiters richtet sich nach der Anlage 33 AVR: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Nach Nr. I lit. b der Anlage 1 zu den A VR: Vergütungsregelung ist ein Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütw1gsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmalsoder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergüttmgsgruppe erfüllen.
Im hier einschlägigen Anhang B der Anlage 33 ,.Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozialund Erziehungsdienst i.S. der Anlage 33·' haben die hier fUr den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen in der ab 1.1.201 1 geltenden Fassung den folgenden Wortlaut:
Sll Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
S12 Ziffer 1 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeil sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
Von der in SI 1 genannten Entgeltgruppe unterscheidet sich die Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 nur dadurch, dass als Untersuchungsmerkmal ergänzend "mit schwierigen Tätigkeiten" hinzutritt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Entgeltgruppe S 12 Anwendung findet. Die Beklagte hat der Einstellung des hier genannten Personenkreises, nicht aber dessen Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11, die der Kläger fur die richtige hält, zugestimmt. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei dem Arbeitsvorgang fur diesen Personenkreis um schwierige Tätigkeiten i.S. der Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 der Anlage 33 der AVR. Die Beklagte hat ihre Zustimmung deshalb zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe Sll verweigert.
Der Kläger hat daher beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der bereits angefiihrtcn Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S 1 1, Fallgruppe 1 der Anlage 33 zu den A VR zu ersetzen.
Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in llamburg hat mit Urteil vom 30.6.2015- I MA VO 01/15 - die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.7.2015 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 4.8.2015, eingegangen am 5.8.2015, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.8.2015, eingegangen am 28.8.2015, begründet.
Er beantragt, unter Abänderung des Urteils der Vorinstanz die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Herrn der Frau- G- und der Frau A ••••• ,u ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe A. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. I KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
B. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechtstreit aus der Ordnung fiir Mitarbeitervertretungen im Bistum Osnabrück.
Der Kläger hat das gesetzlich vorgesehene Einigungsverfahren mit dem Beklagten ordnungsgemäß durchgefiihrt.
Il. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass die den Mitarbeiterinnen und dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben auch das Heraushebungsmerkmal "mit schwierigen Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 der A VR entsprechen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Merkmale der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der A VR sind erfü1lt. Die Arbeitsvorgänge mit dem die hier in Rede stehenden Mitarbeiter befasst sind, sind als schwierige Tätigkeiten im Siru1e dieser Bestimmung anzusehen.
Bei den dort genannten Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob die Vorinstanz von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, ob sie diese bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihr bei ihrer Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob sie alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAG vom 25.3.1998-4 AZR 666/96 AP Nr. 46 zu§§ 22,23 BAT Sozialarbeiter).
2. Die Vorinstanz ist von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen, hat sich bei deren Anwendung innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums an diese gehalten und hat auch keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen.
Nicht streitig zwischen den Parteien ist die Erfüllung der Vergütungsgruppe S 11 als Aufbaugruppe rur die Vergütungsgruppe S12 Ziffer 1. Es geht hier ausschließlich darum, ob auch das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" in der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 erfüllt ist.
Die Subsumtion unter dieses Heraushebungsmerkmal bereitet allerdings Schwierigkeiten, weil mit ihm kein Tätigkeitsmerkmal wie in den anderen Ziffern der Vergütungsgruppe Sl2 genannt wird. Rechtsstreitigkeiten wegen der Auslegung sind daher vorprogrammiert, insbesondere wenn man die Tätigkeiten des von S 11 erfassten Personenkreises stets als schwierig ansieht. Mit den in S 12 genannten Beispielen sind aber Maß und Richtung fiir die Auslegung des allgemeinen Begriffs der "schwierigen Tätigkeiten" vorgegeben (vgl. auch BAG vom 20.5.2009- 4 AZR 184/08, NZA-RR 2009,651 (653, Rn. 26).
Einen etwas anderen Akzent als die in S 12 genannten Beispiele setzen die in der Anmerkung 1 1 des Anhangs B der Anlage 33 A VR genannten Beispiele, die auf das Merkmal der Beratung des dort genannten Personenkreises abheben. Auch sie sind in die Beurteilung einzubeziehen. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass bei den in der Anmerkung 11 genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch die von den Mitarbeiterinnen und dem Mitarbeiter auszuübende Tätigkeit.
3. Keinen Einwendungen unterliegt, dass nach Auffassung der Vorinstanz die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und des Mitarbeitcrs als einheitlicher (großer) Arbeitsvorgang zu werten ist. Der Rückgriff auf den Arbeitsvorgang entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Hinweisen BAG vom 25.3.1998 - 4 AZR 666/96 AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; zuletzt BAG vom 20.5.2009- 4 AZR 184/08, NZA-RR 2009, 651 (652, Rn. 18).
4. Damit gelangt die Vorinstanz überzeugend zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter nicht in die Vergütungsgruppe Sll, sondern in die Vergütungsgruppe S 12, Stufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der A VR einzugruppieren sind.
Die Revision war demnach zurückzuweisen. ld f?i~tL Margi~ Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof. Dr. Alfred E. Hierold v'Jif(L McuA'l~, /HJC r. Josefia Schulte