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AKTENZEICHEN:

M 04/2014

1. Januar 2011

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 03/2014-26.9.2104
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
Im V erfahren MA V des Heilpädagogischen Zentrums Piding,
- Klägerin und -Revisionsklägerin -
gegen Behandlungszentrum Asehau GmbH,
- Beklagte und Revisionsbeklagte -
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2014 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen ArbeitsgerichtshofMargit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Dr. Joachim Eder und Matthias Müller am 26.9.2014 für Recht e r k a n n t
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Die Auslagen der Revisionsklägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauf-
tragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von der Revisionsbeklagten zu tragen.
Tatbestand Die Beklagte hat als Klägerirr in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien in einer Eingruppierungsstreitigkeit den Antrag auf Zustimmungsersetzung nach § 33 Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MA VO) gestellt. Die Vorinstanz hat diesem Antrag stattgegeben. Die Revision ist im V erfahren unter dem Aktenzeichen M 04/2014 durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen worden. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Die Klägerirr hat im vorliegenden V erfahren beantragt:
1. Der Beklagten wird aufgegeben, die Zustimmung der Klägerirr zur Eingruppierung
von für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2011 in den Anhang B der Anlage 3 3 einzuholen und sich diese im Fall der Verweigerung gerichtlich ersetzen zu lassen.
2. Der Beklagten wird weiterhin aufgegeben, die Zustimmung der Klägerirr zur Ein-
gruppierung von für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2011 in die Anlage 2 A VR einzuholen und sich diese im Falle der Verweigerung gerichtlich ersetzen zu lassen.
3. Es wird festgestellt, dass die Bevollmächtigung eines Rechtsbeistandes in diesem
Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerirr notwendig und zweckmäßig ist.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die bayerischen (Erz-)Diözesen hat mit Urteil vom 24.9.2013 die Klage abgewiesen und für die Klägerirr die Revision zugelassen.
Die Klägerirr hat gegen das ihr am 17.3.2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20.3.2014, eingegangen am 20.3.2014, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.5.2014, eingegangen am 19.5.2014, begründet.
Sie beantragt,
1. Das am 24.09.13 verkündete Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die
Bayerischen (Er-)Diözesen, Az.: 1 MV 11/13 wird abgeändert. Der Beklagten wird aufgegeben, die Zustimmung der Klägerin zur Eingruppierung von für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2011 gern. Überleitungsvorschrift Anlage 1 d zu den A VR in Anlage 2 d bzw. Anlage 33 zu den A VR sowie die Zustimmung der Klägerin zur Eingruppierung vo~ür die Zeit vom 1.1.11 bis 31.8.11 gern. Überleitungsvorschrift Anlage 1 d zu den A VR in der Anlage 2 zu den A VR einzuholen bzw. im Fall der Weigerung gerichtlich ersetzen zu lassen.
2. Die Auslagen der Revisionsklägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauf-
tragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von der Revisionsbeklagten zu tragen.
Die Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründe I.
Die Revision ist zulässig. Sie ist für die Beklagte im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs erster Instanz zugelassen(§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1 . Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist, wie für die Parteien im Urteil vom heutigen Tag- M 04/2014 ausführlich begründet, eröffnet.
Da es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handelt, sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 2 KAGO zuständig.
2. Die Klage ist bereits nicht zulässig. Die Klage richtet sich gegen Eingruppierungen in der Vergangenheit, die nicht den Gegenstand einer Eingruppierungsstreitigkeit nach§ 33 i.V. mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 MA VO bilden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um die es hier geht, waren in der Zeit vom 1.1. bis 30.6.2011 noch beim Verein Katholische Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.V. angestellt. Die Beklagte ist daher für deren Eingruppierung insoweit schon nicht passiv legitimiert. Aus diesem Grund besteht für die hier geltend gemachten Forderungen gegenüber der Beklagten keine rechtliche Handhabe.
3. Die Revision war demnach zurückzuweisen. III.
Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf§ 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MA VO. Nach§ 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO entscheidet das Gericht, ob Auslagen aufgrundmateriell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat.
Da es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handelt, für die nach § 2 Abs. 2 KAGO die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, ist Rechtsgrundlage die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising. Zu den erforderlichen Kosten gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 4 MA VO die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten in V erfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; denn die Gegenseite lässt sich von einem Rechtsanwalt vertreten. Dies bedingt, dass aus Gründen der Ausgewogenheit und zur Wahrung gleicher Rechte und Chancen im Prozess die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten- jedenfalls in der Revisionsinstanz vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof- auch auf Seiten der Mitarbeitervertretung angemessen und daher notwendig ist.
Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, wird der Streitwert gemäß§ 23 Abs. 3 RVG auf5.000 EUR festgesetzt.
Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof. Dr. Alfred E. Hierold Matthias Müller

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