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AKTENZEICHEN:

M 04/09

27. November 2009

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF

Urteil vom 27. November 2009 – M 04/09 Leitsatz Die Geltung einer kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung in einer privatrechtlichen Einrichtung setzt deren Zuordnung zur Kirche voraus. Wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof bereits im Urteil vom 27. Februar 2009 – M 13/08 – entschieden hat, begründet die Ausgründung in eine GmbH nicht notwendigerweise eine Abspaltung von der Kirche.
Staatskirchenrechtlich ist anerkannt, dass die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts den Kirchen gewährleistet, sich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts zu bedienen, um ihren Auftrag in der Welt zu erfüllen, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit zur Kirche aufgehoben wird (BVerfGE 53, 366, 392; 57, 220, 243; 70, 138, 163 f., 165). Allein durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH tritt deshalb keine Abspaltung von der Zuordnung zur Kirche ein.

Allerdings muss die Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche gewährleistet sein, die auch über die Mitgliedschaft in einem Diözesan-Caritasverband bestehen kann. Die bloße Assoziierung zu ihm reicht nicht aus. Auch ein Kooperationsvertrag mit ihm ist im Gegensatz zu einer in ihm übernommenen Verpflichtung, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzuwenden, keine Rechtsgrundlage für die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung; es müssen vielmehr deren Geltungsvoraussetzungen vorliegen.

M 04/09 – 27.11.2009

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls ergeht am 27.11.2009 folgendes

U R T E I L

der MAV St. Elisabeth Alten- und Pflegeheim, N.,

- Klägerin und Revisionsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte L., & Partner, M., g e g e n

St Elisabeth Alten- und Pflegeheim Verein Nürnberg e. V., N.,
- vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. G., –
Prozessbevollmächtigter:
Herr S., in P.,

- Beklagter und Revisionskläger-

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.
November 2009 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Ursula Becker-Rathmair und Rolf Cleophas

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Revisionsklägers wird unter Aufhebung des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-)Diözesen vom
17. September 2008 – 10 MV 07 – die Klage abgewiesen.

Die Anträge des Revisionsklägers und der Revisionsbeklagten auf Kostenerstattung werden verworfen.

Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Amtszeit der Klägerin durch etwaigen Betriebsübergang beendet ist.
Die Klägerin wurde als Mitarbeitervertretung im St. Elisabeth Alten- und Pflegeheim – Deutschordenshaus, am 28. Juni 2005 gewählt. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der aufgrund eines Kooperationsvertrags vom 31. Januar 1989 mit dem Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V. sich verpflichtet hat, im St. Elisabeth Alten- und Pflegeheim die Arbeitsvertragsrichtlinien und die Ordnung für Mitarbeitervertretungen des Deutschen Caritasverbandes anzuwenden. Der Vorstandsvorsitzende des Beklagten hat am 1. März 2007 die Firmen St. Elisabeth Service GmbH und St. Elisabeth Pflege GmbH, jeweils mit Sitz in Regensburg, gegründet, die am 9. März 2007 auch ins Handelsregister Regensburg eingetragen worden sind. Mit Schreiben vom 10. April 2007 wurde den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Beklagten im Bereich Hauswirtschaft und Pflege mitgeteilt, dass ihre Arbeitsverhältnisse infolge eines Betriebsübergangs zum 1. Juni 2007 auf die Firmen St. Elisabeth Service GmbH und St. Elisabeth Pflege GmbH übergehen werden.

Der Klägerin wurde mit Schreiben des Beklagten vom 14. Juni 2007 mitgeteilt, dass sie aufgrund der Betriebsübergänge nicht mehr im Amt sei und ihr weder ein Übergangsmandat noch ein Restmandat zustehe.

Die Klägerin bestreitet einen Betriebsübergang. Sie macht geltend, sie sei auf der Grundlage der MAVO gewählt und daher auch für die Zeit nach dem 1. Juni 2007 noch rechtmäßig im Amt.

Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin über den 1. Juni 2007 hinaus im Amt ist und nicht aufgrund von Betriebsübergängen der Bereiche Hauswirtschaft sowie Pflege auf die Firmen St. Elisabeth Service GmbH , Regensburg, bzw. St. Elisabeth Pflege GmbH, Regensburg, lediglich als Betriebsrat bzw. MAV ein Übergangsmandat inne hat; 2. festzustellen, dass die Bevollmächtigung der Unterfertigenden in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist und somit die Kosten der Unterfertigenden von dem Beklagten zu tragen sind.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten der Klägerin aufzuerlegen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, das St. Elisabeth Alten- und Pflegeheim werde von einem privatrechtlichen Verein getragen, der aus Einzelpersönlichkeiten bestehe, die überwiegend Laienmitglieder des Deutschen Ordens seien und sich dem ideellen Auftrag des Ordensmottos verpflichtet fühlten.
Eine Einrichtung des Deutschen Ordens liege nicht vor. Der Verein sei keine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 MAVO und er falle nicht unter § 1 Abs. 2 MAVO.

Der Beklagte gehöre auch nicht zum Bereich der organisierten katholischen Caritas, er sei lediglich ein assoziiertes Mitglied des Caritasverbandes Eichstätt aufgrund eines Altvertrages aus dem Jahre 1989.

Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen hat im Urteil vom 17.
September 2008 festgestellt, dass die Klägerin über den 1. Juni 2007 hinaus im Amt ist und nicht lediglich ein Übergangsmandat hat. Außerdem hat es festgestellt: „Die Bevollmächtigung der anwaltschaftlichen Vertreter in diesem Verfahren war zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig. Diese Vertretungskosten sind vom Beklagten zu tragen.“ Das Kirchliche Arbeitsgericht hat für den Beklagten die Revision zugelassen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 16.3.2009 zugestellt. Mit der am 26.03.2009 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 16.06.2009 fristgerecht begründeten Revisionsschrift beantragt die Revisionsklägerin und Beklagte, das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Augsburg vom 17. September 2008 aufzuheben.

Da sein Prozessbevollmächtigter nicht an der Revisionsverhandlung teilnehmen konnte, hat er eine Entscheidung nach Aktenlage mit Schriftsatz vom 25.11.2009 beantragt.

Die Revisionsbeklagte beantragt, 1. die Revision zurückzuweisen, 2. festzustellen, dass die Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten im Revisionsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte notwendig und zweckmäßig ist.

Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).

II.

1. Die Revision ist auch begründet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Nach § 2 Abs. 2 KAGO sind sie zwar für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) zuständig; es muss sich bei dieser aber um ein diözesanes Gesetz handeln, das auf die Beteiligten aufgrund ihrer Zuordnung zur katholischen Kirche Anwendung findet. In Betracht käme hier die Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Eichstätt. Der Beklagte fällt jedoch nicht unter die Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Eichstätt, da er lediglich ein assoziiertes Mitglied des Caritasverbandes Eichstätt ist.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, der Beklagte und die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung das St. Elisabeth Alten- und Pflegeheim als einheitliche Einrichtung betreiben. Deshalb findet auf sie die MAVO Anwendung, wenn es sich um eine kirchliche Einrichtung im Sinne dieser Ordnung handelt. Dies ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil eine Abspaltung in die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgt ist. Wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof bereits im Urteil vom 27. Februar 2009 – M 13/08 – entschieden hat, begründet die Ausgründung in eine GmbH nicht notwendigerweise eine Abspaltung von der Zuordnung zur Kirche. Staatskirchenrechtlich ist anerkannt, dass die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts den Kirchen gewährleistet, sich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts zu bedienen, um ihren Auftrag in der Welt zu erfüllen, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit zur

Kirche aufgehoben wird (BVerfGE 53, 366, 392; 57, 220, 243; 70, 138, 163 f., 165). Allein durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH tritt deshalb keine Abspaltung von der Zuordnung zur Kirche ein.

Allerdings muss die Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche gewährleistet sein, die auch über die Mitgliedschaft in einem Diözesan-Caritasverband bestehen kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt der Kooperationsvertrag vom
31. Januar 1989 mit dem Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V. nicht diese
Voraussetzung. Im Gegensatz zu der Verpflichtung, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzuwenden, ist er als Rechtsgrundlage für die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung nicht ausreichend; es müssen vielmehr deren Geltungsvoraussetzungen vorliegen. Die bloße Assoziierung mit dem Caritasverband reicht nicht aus.

Da der Beklagte lediglich ein assoziiertes Mitglied des Caritasverbandes Eichstätt ist, findet auf ihn die Verbandsordnung des Deutschen Caritasverbandes e.V. vom
18. Oktober 2006 und 17. Oktober 2007 Anwendung. Gemäß § 23 Abs. 5 wird mit
der Assoziierung vereinsrechtlich keine Mitgliedschaft begründet. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. b sind Zielgruppen der Assoziierung Träger von Diensten und Einrichtungen, bei denen im Rechtssinne keine Zuordnung zur katholischen Kirche besteht. Kennzeichen einer assoziierten Organisation ist gemäß § 24 Abs. 3 lit. c, dass es sich um einen kleinen Träger von Diensten und Einrichtungen handelt, der in der Regel weniger als fünf berufliche Mitarbeiter hat und damit weder die Voraussetzungen zur Wahl einer Mitarbeitervertretung noch eines Betriebsrats erfüllt. Daher liegt es nahe, dass die Assoziierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Assoziierung ausgeschlossen ist, wenn der den Antrag stellende Träger die Voraussetzungen einer kooperativen Mitgliedschaft erfüllen könnte, jedoch aus Gründen der Umgehung des kirchlichen Arbeitsrechts oder sonstigen Kirchenrechts die Form der Assoziierung anstrebt (vgl. § 25 Abs. 1 lit. b Verbandsordnung).

2. Da der Rechtsweg zur Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist, kann auch keine Kostenentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i. V. mit § 17 Abs.
1 MAVO (Eichstätt) ergehen. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof regt an, dass sich die Parteien in dieser Frage vergleichen. Obwohl die MAVO auf den Revisionskläger keine Anwendung findet, kann sich eine Kostentragungspflicht des Dienstgebers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergeben: Denn es handelt sich dabei um einen Rechtsgrundsatz, der in Deutschland für betriebsverfassungs-, personalvertretungs- und mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten gleichermaßen gilt.

Prod. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Prof. Dr. E. Hierold Ursula Becker-Rathmair Rolf Cleophas

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