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AKTENZEICHEN:

M 02/2019

22. November 2019

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 02/2019

U R T E I L

Im Revisionsverfahren Malteser Hilfsdienst e. V.,

- Beklagter- und Revisionskläger -
Prozessbevollmächtigte:
RAe gegen Mitarbeitervertretung
- Klägerin und Revisionsbeklagte –
Prozessbevollmächtigter:

Beigeladene im Verfahren M 02/2019:
1. Erzbistum Köln
2. Mitarbeitervertretung Bad Münstereifel
3. Mitarbeitervertretung Bonn
4. Mitarbeitervertretung Bornheim
5. Mitarbeitervertretung Dienststelle Köln
6. Mitarbeitervertretung Diözesangeschäftsstelle Köln
7. Mitarbeitervertretung Leverkusen
8. Mitarbeitervertretung Neuss
9. Mitarbeitervertretung Rheinbach
10. Mitarbeitervertretung Sankt Augustin
11. Mitarbeitervertretung Wuppertal

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz- Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. Stephan Haering sowie die beisitzenden Richter Matthias Müller und Udo Koser für Recht e r k a n n t
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Diözesanen Ar-
beitsgerichts für den MAVO-Bereich Köln vom 27.09.2018 (MAVO 08/2018) wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die aufgrund der Beauftragung eines
Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren entstandenen Kosten durch den Beklagten zu tragen sind.

Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Bildung von Einrichtungen im Sinne des § 1 a Absatz 2 MAVO alte Fassung. Klägerin ist die in der Dienststelle Düsseldorf, Bezirk Rheinland gebildete Mitarbeitervertretung, Beklagter der in Köln ansässige Rechtsträger.

2 Der Beklagte ist in Nordrhein-Westfalen Rechtsträger von 67 hauptamtlichen Einrichtungen (Dienststellen) und 164 ehrenamtlichen Einrichtungen (Gliederungen). In 24 der 67 hauptamtlichen Dienststellen sind Mitarbeitervertretungen gebildet.

3 Durch eine am 31.01.2017 erstmals bekanntgegebenen Neuregelung beabsichtigte der Beklagt, diese 67 Dienststellen und 164 Gliederungen zu 5 Einrichtungen – je eine Einrichtung für jedes der fünf Bistümer in Nordrhein-Westfalen – zusammenzufassen.

4 Nach einer Reihe von Informationsveranstaltungen, an denen Mitarbeitervertretungen aus mehreren der geplanten fünf neuen Einrichtungen teilnahmen, beantragte der Beklagte im August 2017 schließlich die Genehmigung der beabsichtigten Neuregelung beim zuständigen Ordinarius. Diese Genehmigung wurde unter dem 26. Januar 2018 durch den Generalvikar erteilt und ging dem Antragsteller am 06.02.2018 zu. Danach beschloss der Vorstand des Beklagten die Neuregelung und teilte dies den betroffenen Mitarbeitervertretungen mit.
Das Schreiben vom 06.04.2018 lautet auszugsweise wie folgt:

„Nach ordnungsgemäßer Durchführung des Genehmigungsverfahrens hat der Ordinarius des Bistums Köln die beabsichtigten Neuregelungen genehmigt, woraufhin der Vorstand des Malteser Hilfsdienstes e. V. die vom Ordinarius genehmigte Neuregelung wie folgt beschlossen hat:

Als Einrichtung des Malteser Hilfsdienstes e. V. im Bistum Köln gilt die Diözesangliederung Köln als territorial abgegrenzter Verwaltungsbezirk des Malteser Hilfsdienstes e. V..“ 5 Die Klägerin hat vorgetragen, die Regelung sei schon deswegen unwirksam, weil im Reglungszeitunkt § 1a Abs.2 MAVO a.F. nicht mehr anwendbar gewesen sei. Mit der Neufassung ab dem 01.02.2018 sei ein Zustimmungserfordernis für die MAV als stärkeres Beteiligungsrecht eingeführt worden, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu verhindern. Ferner sei das Beteiligungsverfahren nach § 29 MAVO nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Überdies sei die Neuregelung missbräuchlich, weil sie eine basisnahe Mitarbeitervertretung nicht zulasse.

6 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Neuregelung des Beklagten, dass als Einrichtung des Malteser Hilfsdienstes e. V. die Diözesangliederung Köln als territorial abgegrenzter Verwaltungsbezirk des Malteser Hilfsdienst e. V. gilt, rechtunwirksam ist.

7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8 Er hat gemeint, die Neuregelung sei nicht missbräuchlich, zumal erreicht werde, dass bisherige Dienststellen, in denen keine Mitarbeitervertretung bestanden habe, künftig eine Vertretung durch eine gewählte Mitarbeitervertretung bekommen würden.

9 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2018 festgestellt, dass die Neureglung rechtsunwirksam ist und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

10 Gegen das ihm am 19.12.2018 zugestellte Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 16.01.2019 Revision eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist am 18.03.2019 begründet hat. Er ist der Auffassung, die intendierte Neureglung sei entgegen der Ansicht der Klägerin und ihr folgend des Kirchlichen Arbeitsgerichts nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Missbrauchsabsicht läge allenfalls dann vor, wenn er bewusst den Weg nach § 1a Absatz 2 MAVO eingeschlagen hätte, um zum Beispiel einer bestimmten (missliebigen) Mitarbeitervertretung die Grundlage für das Mandat zu entziehen. Solche Erwägungen seien nicht ansatzweise vorhanden. Ziel der Maßnahme sei es, bundesweit gleichartige und zweckmäßige Strukturen in den Regionen zu schaffen. In allen Bundesländern außer Nordrhein-Westfalen sei das Konzept Malteser 2000 bereits seit Langem etabliert.

11 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

12 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13 Sie verteidigt das angefochtene Urteilen aus Rechtsgründen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe I.
15 Die zulässige Revision ist unbegründet.

16 1. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die nach dem 01.02.2018 getroffene Neuregelung des Beklagten zur Festlegung seiner Einrichtung im Erzbistum Köln rechtsunwirksam ist.

17 Zum Zeitpunkt der Regelung dessen, was als Einrichtung gilt, war die Neufassung des § 1a MAVO bereits in Kraft getreten. Da es für diese Neufassung der MAVO im Erzbistum Köln mit Wirkung ab dem 1.2.2018 (vgl. Amtsblatt des Erzbistums Köln, Stück 3, 1. Februar 2018, Nr. 19) keine Übergangsregelung gibt, war ab diesem Zeitpunkt für Änderungen des Einrichtungszuschnitts allein das neue Recht maßgeblich. § 1 a MAVO in der ab dem 01.02.2018 geltenden Fassung bestimmt:

„(1) In den Einrichtungen der in § 1 genannten Kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden.

18 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Rechtsträger mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.“ 19 Für eine von § 1a Absatz 1 MAVO abweichende Regelung des Zuschnitts der Einrichtung stellt § 1a Absatz 2 MAVO auf die „Regelung des Rechtsträgers“ ab. Dieser Zeitpunkt ist für die Anwendbarkeit der Neufassung bzw. Altfassung des § 1a Absatz 2 MAVO entscheidend. Hier hat der Vorstand des Beklagten erst nach dem 01.02.2018, also nach Inkrafttreten des neuen Rechts, die „genehmigte Neureglung dessen, was als Einrichtung gilt, beschlossen und dies den Mitarbeitervertretungen mitgeteilt“, wie das Kirchliche Arbeitsgericht festgestellt hat. Dieser zeitliche Ablauf wird durch die Bekanntgabe der getroffenen Organisationsentscheidung im Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 06.04.2018 dokumentiert.

20 Entgegen der Rechtsauffassung des Kirchlichen Arbeitsgerichts und des Beklagten reicht es für die Anwendung des alten Rechts nicht aus, dass die Genehmigungsentscheidung des Ordinarius vor Inkrafttreten des § 1a Absatz 2 MAVO getroffen wurde, ohne dass es auf den Eingang der Genehmigung beim Antragsteller und das Datum eines anschließenden Umsetzungsbeschlusses des Vorstandes ankommen würde. Denn bei der Entscheidung des Ordinarius handelt es sich zunächst um eine interne Willensbildung, die erst mit schriftlicher Ausfertigung und Zustellung an den oder die Adressaten Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis erlangt. Dies folgt aus den Canones 37 und 40 CIC für „Verwaltungsakte für Einzelfälle“ (vgl. Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO 7. Auflage, § 1a Rn 17 für das Erfordernis der Ausfertigung).

21 Das vom Beklagten noch unter der Geltung des § 1a Absatz 2 MAVO alter Fassung begonnene Regelungsverfahren zur Neubestimmung dessen, was als Einrichtung gilt, war am 01.02.2018 noch nicht abgeschlossen. Unerheblich ist insoweit, ob das Anhörungs- und Mitberatungsverfahren nach § 29 Absatz 1 Nr. 20 MAVO bereits durchgeführt war. Es ist ohnehin zweifelhaft, ob sich etwaige Fehler in diesem schwächer als bei einem „echten“ Mitbestimmungsrecht ausgestalteten Verfahren auf die Wirksamkeit der betroffenen Maßnahmen auswirken können. Der Beklagte hat dies mit beachtlichen Argumenten verneint.
Entscheidend für die Wirksamkeit der Einrichtungsdefinition ist vielmehr, ob die Voraussetzungen der Zulassungsnorm des § 1 a Absatz 2 MAVO erfüllt sind.

22 Nach der alten Fassung war das Regelungsverfahren jedenfalls nicht vor Ausfertigung und Zustellung der Genehmigung des Ordinarius bzw. der Umsetzungsentscheidung des Dienstgebers abgeschlossen. Da bei der Zustellung der Genehmigung am 06.02.2018 bereits die Neufassung der Vorschrift galt, konnte sie die ihr zugedachte Rechtswirkung nicht mehr entfalten. Das Regelungsverfahren muss daher nach neuem Recht wiederholt werden.

23 Aus dem Begriff der „Genehmigung“ in § 1 a Absatz 2 MAVO alter Fassung lässt sich im Übrigen nicht ableiten, sie stelle eine nachträgliche Zustimmung mit Rückwirkung dar.
§ 184 Absatz 1 BGB ist schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei der Organisationsentscheidung des Beklagten nicht um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Zudem wird der Begriff der Genehmigung in § 1 Absatz 2 MAVO alter Fassung wie in Gesetzen, die die Wirksamkeit rechtlicher Entscheidungen von der Genehmigung einer Verwaltungsbehörde abhängig machen (vgl. dazu Palandt / Ellenberger, Einführung vor § 182, Rn 1), im Sinne einer vorherigen Zustimmung verwendet. Der Beklagte selbst ist von diesem Verständnis ausgegangen und hat seine Organisationsentscheidung erst nach der Genehmigung der „beabsichtigten Neuregelung“ getroffen. Zu diesem Zeitpunkt galt aber bereits die Neufassung des § 1 a Absatz 2 MAVO, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

24 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beteiligungsrechte der MAVO nicht bei der Umsetzung der Maßnahme, sondern bereits im Vorfeld bei deren Planung und Ausgestaltung ansetzen (arg. e § 33 Abs. 2 MAVO – „beabsichtigte Maßnahme“). Der beteiligungsrechtlich relevante Zeitpunkt mag deswegen durchaus im Januar 2017 gelegen haben, wie der Beklagte annimmt. Allein darauf und den Abschluss des Willensbildungsprozesses vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kommt es indessen nicht an.

Denn die Wirksamkeit der Regelung dessen, was als Einrichtung gilt, beurteilt sich nach § 1a Abs. 2 MAVO zu dem Zeitpunkt der „Regelung“, also bei Durchführung der Maßnahme nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht. Damit wird die Einhaltung der Beteiligungsrechte auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von „unbeeinflussbaren Zufälligkeiten“ abhängig gemacht. Angesichts der lange absehbaren Rechtsänderung konnte sich der Beklagte vielmehr frühzeitig auf die Gegebenheiten einstellen. Für einen Vertrauensschutz dahingehend, dass auf jeden Fall noch das alte Recht anwendbar bleiben würde, ist kein Raum.

25 2. Mit Rücksicht darauf kann dahingestellt bleiben, ob die geplante Regelung sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, wie das Kirchliche Arbeitsgericht unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes angenommen hat.

II.
26 Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MAVO.

Kalb Wisskirchen Haering M. Müller U. Koser

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