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M 02/2014

AKTENZEICHEN

21. Dezember 2012

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Sonstige kirchliche Einrichtung
MAV
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 02/2014 - 26.9.2014
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
Im Verfahren Behandlungszentrum Aschau GmbH,
- Klägerin und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: gegen MAV des Heilpädagogischen Zentrums Ruhpolding,
- Beklagte und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2014 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Dr. Joachim Eder und Matthias Müller am 26.9.2014
für Recht erkannt:
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Die Auslagen der Revisionsklägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauf-
tragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind vom Revisionsbeklagten zu tragen.
Tatbestand Die Klägerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung aufgrund einer Überleitung in die Entgeltgruppen-Regelung der Anlage 21 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.12.2012 die Zustimmung verweigert. Die Parteien führten am 22.2.2013 ein Einigungsgespräch durch, bei dem es jedoch zu keiner Einigung kam.
Die Klägerin hat zum 1.7.2011 den Betrieb des Heilpädagogischen Zentrums Ruhpolding vom Verein Katholische Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.V. übernommen. Sie ist Mitglied im diözesanen Caritasverband und damit Mitglied im Deutschen Caritasverband. In der Präambel ihrer Satzung, geändert durch Beschluss vom 23.5.2011, hat die Klägern die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising veröffentlichten Fassung übernommen.
Die Einrichtung Heilpädagogisches Zentrum Ruhpolding ist zum 1.7.2011 aufgrund einer Betriebsüberleitung auf die Klägerin übergegangen. Die Lehrkräfte, die in ihr beschäftigt sind, waren vor dem 31.12.2010 bei der Katholischen Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.V. angestellt und sind durch Betriebsübergang nach § 613a BGB zum 1.7.2011 in die Dienste der Klägerin übergegangen. Sie waren bis zum 31.12.2010 im Anhang C zu den AVR-Caritas eingruppiert. Am 9.12.2010 wurde mit Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes mit Wirkung zum 1.1.2011 der Anhang C für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände abgeschafft. Vom 1.9.2011 an sind die Lehrkräfte in die Anlage 21 eingruppiert. Die Beklagte hat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, die Überleitung sei fehlerhaft vorgenommen worden; es sei eine unterschiedliche Handhabung für die Schulen und die Fachverbände gewollt gewesen. Die Klägerin sei als Fachverband einzuordnen, und zwar insbesondere im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich zum 1.1.2011.
Die Klägerin ist dieser Beurteilung entgegengetreten. Auf ihren Antrag hin hat das Ar-
beitsgericht der ersten Instanz am 24.9.2013 für Recht erkannt:
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Überleitung der bisher nach Anhang C zu den
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes vergüteten, in den Geltungsbereich des § 1 der Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Eingruppierung in E 8, Stufe 6, TV-L, mit Eingruppierung in E 9, Stufe 5, TV-L mit Eingruppierung in E 9, Stufe 5, TV-L mit Eingruppierung in E 8, Stufe 6, TV-L mit Eingruppierung in E 9, Stufe 5, TV-L mit Eingruppierung in E 8, Stufe 6, TV-L mit Eingruppierung in E 9, Stufe 5, TV-L mit Eingruppicrung in E 9, Stufe 5, TV-L mit Eingruppierung in E 9, Stufe 5, TV-L mit Eingruppierung in E 8, Stufe 6, TV-L mit Wirkung ab 1.9.2011 in die Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes wird ersetzt.
2. Die Klägerin hat die anwaltschaftlichen Vertretungskosten der Beklagten zu tragen.
3. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Gegen das ihr am 17.3.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.3.2014, eingegangen am 20.3.2014, Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 16.5.2014, eingegangen am 19.5.2014, begründet.
Die Beklagte und Revisionsklägerin beantragt,
1. das am 24.9.2013 verkündete Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die
Bayerischen (Erz-)Diözesen - 1 MV 12/13 wird abgeändert. Die am 5.4.2013 beim Kirchlichen Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen eingegangen Klage wird abgewiesen.
2. Die Auslagen der Revisionsklägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauf-
tragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind vom Revisionsbeklagten zu tragen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist für die Beklagte im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtsstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin fällt zwar nach kanonistischer Lehre nicht unter die bischöfliche Gesetzgebungsgewalt; sie hat aber noch vor dem 31.12.2013 die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" durch Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen. Deshalb findet auf sie die Mitarbeitervertretungsordnung Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MAVO). Damit ist zugleich der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet und ihre Zuständigkeit gegeben.
Die Klägerin hat das gesetzlich vorgesehene Einigungsverfahren mit der Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat den Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung gestellt und die gesetzlich vorgesehenen Einwendungsfristen nach § 33 Abs. 2 und 3 MAVO gewahrt. Die Zustimmung der Beklagten wurde auch unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, nämlich den Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung durch eine falsche Eingruppierung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), verweigert.
Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt; denn streitig zwischen den Parteien ist die Überleitung in die Vergütungsgruppen-Regelung der Anlage 21 (AVR).
2. a) Die Klage ist auch begründet. Die Überleitung der von der Klägerin beschäftigten Lehrkräfte in das neue Entgeltgruppensystem erfordert eine Umgruppierung, die vom Begriff der Eingruppierung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO erfasst wird. Dieser Mitbestimmungstatbestand greift nicht nur ein, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht, sondern auch, wenn sich wie hier bei gleichbleibender Tätigkeit die Vergütungsordnung ändert (so bereits KAGH vom 31.8.2012 - M 08/12 [Rn. 14]). Die Notwendigkeit der neuen Eingruppierung ergibt sich aus dem Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 9.12.2010, durch den mit Wirkung zum 1.1.2011 der Anhang C zu den AVR für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände abgeschafft wurde. Keine Rolle spielt, dass die auf die Überleitung bezogene Erklärung des Dienstgebers rein deklaratorischer Natur ist. Die Überleitung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
Bei der Überleitung in die neue Vergütungsordnung besteht das Zustimmungsrecht der Mitarbeitervertretung wie auch sonst in den Fällen der Eingruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage unter kollektivem Aspekt. Die notwendige Eingruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses. Wie der KAGH bereits mehrfach entschieden hat, handelt es sich um ein Mitbeurteilungsrecht i.S. einer Richtigkeitskontrolle in die kollektivrechtliche Entgeltgruppen-Regelung. Das Mitbeurteilungsrecht dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis. Keine Rolle spielt insoweit, ob aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB individualrechtlich geltende Besitzstandsregelungen Anwendung finden.
Da die Klägerin kein Fachverband ist, legt sie der Eingruppierungsregelung zutreffend die Anlage 21 AVR zugrunde. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist insoweit darauf beschränkt, ob die Vorinstanz von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, ob sie diese bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihr bei ihrer Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob sie alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat.
Die von der Vorinstanz getroffene Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht Streitgegenstand ist die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die einzelnen Entgeltgruppen und Entgeltstufen, sondern es geht ausschließlich um die Feststellung der Anlage 21 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes.
Die Revision war demnach zurückzuweisen. III.
Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MAVO. Nach § 12 Abs. 1 Satz. 2 KAGO entscheidet das Gericht, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat.
Da es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handelt, für die nach § 2 Abs. 2 KAGO die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, ist Rechtsgrundlage die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising. Zu den erforderlichen Kosten gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz. 2 Spiegelstrich 4 MAVO die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; denn die Gegenseite lässt sich von einem Rechtsanwalt vertreten. Dies bedingt, dass aus Gründen der Ausgewogenheit und zur Wahrung gleicher Rechte und Chancen im Prozess die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten - jedenfalls in der Revisionsinstanz vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - auch auf Seiten der Mitarbeitervertretung angemessen und daher notwendig ist.
Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, wird der Streitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 5.000 EUR festgesetzt.
Margit Maria Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof. Dr. Alfred E. Hierold Matthias Müller Dr Joachim Eder

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